Finanzen & Vorsorge

Due Diligence

Eine Unternehmensanalyse ist immer nützlich

Due Diligence ist eine möglichst umfassende Prüfung eines Unternehmens, die vor allem bei einer Unternehmensübernahme, einer Fusion oder einer Investition vorgesehen ist. Auch wenn keine solchen Pläne bestehen, können regelmässige Überprüfungen nützlich sein, um Fehler zu korrigieren und Verbesserungen vorzunehmen.
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Nach Definition des Gabler Wirtschaftslexikons versteht man unter Due Diligence eine sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse. Die Due Diligence wird normalerweise von externen Fachleuten durchgeführt, die von einem potenziellen Unternehmenskäufer engagiert werden. Im Rahmen dieser Prüfung werden verschiedene Informationsquellen genutzt, wie Unternehmensunterlagen, Medien, Gespräche mit Mitarbeitenden, Kunden oder sonstigen Stakeholdern.

Finanzanalyse

Kernstück einer Due Diligence ist immer eine genaue Analyse der finanziellen Verhältnisse, unter anderem der Bilanzen der letzten Jahre, des Immobilienbesitzes, Maschinenparks, der Versicherungsverträge und so weiter. Dabei sind kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten, Schulden beziehungsweise Schuldner und Guthaben zu berücksichtigen und natürlich die Bankkonten der Gesellschaft. Bei der wirtschaftlichen Analyse kann man die Frage stellen, ob die Unternehmensform überhaupt noch geeignet für die aktuellen Verhältnisse ist oder ob eine Umwandlung zweckmässig wäre, zum Beispiel von einer Personengesellschaft in die Aktiengesellschaft. In der Schweiz ist hierbei auch das Fusionsgesetz zu berücksichtigen. Und auf jeden Fall muss man die Statuten, das Kapitaleigentum, die Unternehmensverträge und unter Umständen auch die Aktionärsbindungsverträge studieren. Bei Niederlassungen muss man das Recht der betreffenden Länder berücksichtigen. Im Weiteren sind die folgenden Punkte wichtig:

  • Immobilien: In der Erfolgsrechnung sind häufig tiefe Kosten verbucht, wenn die Hypotheken stark abgeschrieben sind und kein unmittelbarer Erneuerungsbedarf notwendig ist.
  • Investitionen: Beim Kauf ist zu berücksichtigen, dass die Verkäufer oftmals die dringend notwendigen Investitionen im Hinblick auf die bevorstehende Transaktion verschieben. Der neue Eigentümer muss zunächst Renovationen sowie Erneuerungen vornehmen und Kapital investieren.
  • Warenvorräte: Sie lassen sich nicht immer zum vorhergesehenen Wert absetzen, weil die Waren nicht mehr aktuell sind und man sie zu Ausverkaufspreisen anbieten muss.
  • Versicherungen: Zu überprüfen ist, ob das Unternehmen gegen Risiken und Haftungen ausreichend versichert ist. Am besten macht man das mit Hilfe von Versicherungsfachleuten.
  • Öffentliche Förderungsmöglichkeiten: Nicht immer werden diese ausgeschöpft, deswegen sollten sich die Investoren über solche Möglichkeiten informieren.
  • Unvorhergesehener Investitionsbedarf: Sofern ein Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben nur knapp erfüllt, können bei Verschärfung der Vorschriften neue Investitionen notwendig werden. Heute gehört es, wenigstens in der Schweiz und in Deutschland, schon zum Standard, dass man gesetzliche Vorschriften wenn möglich übererfüllt.

Erbschaften regeln

Bei Unternehmensübernahmen besteht häufig das Problem, dass die Erben beim Tod des Unternehmensinhabers die Auszahlung des Pflichtteils verlangen können. Sofern der Unternehmer nicht ein ausreichendes Privatvermögen hinterlässt, müssen die Pflichtteile dem Unternehmen entzogen werden, was zu grös­seren Problemen führen kann. Vermö­genswerte, mit denen ein Unternehmen betrieben wird, sollten auf keinen Fall in die Erbengemeinschaft fallen, sonst kann ein Erbe diese blockieren. Was privat unangenehm ist, kann für ein Unternehmen ruinös sein. Die Banken verweigern in der Praxis den Erben die Verfügung über das Vermögen des Erblassers, auch wenn diese ihre Berechtigung nachweisen können. Es ist ebenfalls schwierig, im Hinblick auf eine noch nicht verteilte Erbschaft eine Hypothek oder einen Kredit zu bekommen.

Die Unternehmer können unangenehme Konsequenzen eines Erbteilungsstreits mit einem Testament oder Erbvertrag regeln, zum Beispiel indem sie unbeteiligte Erben auf den Pflichtteil setzen. Über die verfügbare Quote kann der Erblasser Bedingungen stellen, zum Beispiel dass die Erben das Kapital im Geschäft belassen und nur am Gewinn beteiligt werden. Der Erbvertrag hat in Bezug auf die finanzielle Sicherheit des Unternehmens den Vorteil, dass er nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden kann (ZGB Artikel 513).

Entscheidungen überprüfen

Nicht nur Übernahmeinteressenten müssen finanzielle Entscheidungen der letzten Jahre überprüfen. Die Geschäftsleitung sollte in regelmässigen Abständen eine Analyse vornehmen. Denn Finanzdelikte oder illegale Geschäfte kommen auch in Mittelstandsunternehmen immer wieder vor. Sehr wichtig ist die Frage: Wurden die Steuern immer korrekt bezahlt? Wenn eine Steuerhinterziehung in der Öffentlichkeit behandelt wird, hat das auch für die daran unbeteiligte Übernahmefirma unangenehme Folgen. Das gilt auch sonst für laufende oder drohende Gerichtsverfahren. Zum Vermögen gehört auch das geistige Eigentum wie Erfindungen, Entwicklungen, Patente sowie sonstige Schutzrechte. Es können dabei auch die Rechte und Patente von Dritten tangiert oder verletzt sein, was Korrekturen erfordert. Aber auch das Unternehmen selber kann von Betriebsspionage betroffen sein. Es benötigt manchmal einen Anstoss von aussen, dass man das überhaupt realisiert.

Und nicht zuletzt sind qualifizierte Mitarbeitende ein Kapital. Dabei ist die Altersstruktur zu beachten, zum Beispiel ob Pensionierungen zu erwarten sind. Wichtig ist auch, wie Konflikte zwischen Unternehmensleitung sowie Angestellten beziehungsweise Gewerkschaften gelöst werden. Vor allem bei Fusionen ist darauf zu achten, dass die Kultur der betreffenden Firmen zusammenpasst. Der Kundenstamm ist die Basis für das laufende Geschäft. Die Kundenbeziehungen sind im Ertragswert enthalten. Man kann sie nicht nochmals gesondert berechnen. Die Gefahr besteht, dass Kunden den Anbieter wechseln und die Konkurrenten dies ausnützen, wenn der Unternehmensverkauf zu früh bekannt wird. Wettbewerbsfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen in der Lage ist, das Angebot den Forderungen der Kunden und der Verbraucher sowie den Veränderungen des Kundenstammes anzupassen.

Marktanalyse

Bei der Marktanalyse werden die Marketingstrategie und die Konkurrenz beurteilt. Dabei stellt sich die Frage nach den Faktoren, mit denen sich ein Unternehmen von der Konkurrenz unterscheidet (USP), und den Vorteilen, die es den Kunden anbietet. Kann man neue Kunden akquirieren und wenn ja, wie viele sind für das Unternehmen zu verkraften? Wenn die Firma die Produkte auch im Ausland anbietet, zum Beispiel im Internet, muss das Angebot auch dem dortigen Recht entsprechen. Lieferanten müssen nicht nur zuverlässig und wenn möglich preisgünstig sein. Im Interesse des guten Rufes der Firma ist auch zu überprüfen, ob sie legal arbeiten und ethische Anforderungen berücksichtigen. Es ist vorteilhaft, wenn die Rückverfolgbarkeit der Produkte auch für die Kunden möglich ist. Die Endverbraucher sollten wissen, wo ein Produkt hergestellt wurde und unter welchen sozialen und ökologischen Bedingungen. Das fördert auch die positive Berichterstattung in den Medien.

Technische Analyse

Wie erwähnt verschieben die Unternehmer manchmal Investitionen bis zum Verkauf. Das Sicherheitsmanagement muss aber immer auf dem neusten technischen Stand gehalten werden. Dazu gehören auch die personellen Sicherheitsmassnahmen, wie das Training der in Krisenfällen notwendigen Massnahmen. Eine wichtige Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, dass ein Unternehmen im technischen Bereich die gesetzlichen Vorschriften befolgt. Verstösse gegen den Rechtsrahmen können zum Entzug von Genehmigungen zum Betrieb führen. Um das zu beurteilen, benötigt man Fachleute, die auch die Gesetze und die Vorschriften über die Technik gut kennen. Zertifikate wie ISO oder EMAS können diese Beurteilung erleichtern. Umweltmanagement kann ausser den direkten Investitionen für das Umweltmanagement noch weitere Ausgaben zur Folge haben. Dazu zählen unter anderem Steuern und Gebühren für Bewilligungen oder für den Verbrauch von nicht erneuerbaren Gütern. Wichtig: Hohe Kosten können sich ergeben, wenn der Boden mit Altlasten verseucht ist und eine Sanierung notwendig wird. Bei den Kantonen stehen Altlastenkataster zur Verfügung, im Ausland ist allenfalls eine Bodenuntersuchung nötig.

Verschärfte Haftungsregelungen

Das Umweltmanagement und die Sicherheitsmassnahmen müssen Spielraum lassen für die Anpassung an verschärfte Vorschriften oder Rechtsprechung. Deswegen muss man sich Dokumente verschaffen, die im Schadenfall das Engagement für den Umweltschutz beweisen. Die Bedingungen für das Umweltmanagement legt man von Anfang an schriftlich fest, beispielsweise als Anhang zum Investitions- oder Fusionsvertrag. Versicherungen gegen technische und Umweltrisiken sind grundsätzlich zu empfehlen. Für die Beurteilung von Umwelt- und sonstigen technischen Schäden im Ausland können verschiedene Rechtsordnungen von Bedeutung sein, z. B. das Recht am Sitz einer Partei oder am Handlungs-, Erfolgs- oder Schadensort. Welche Normen dann tatsächlich angewendet werden, hängt vom Recht der betroffenen Länder und dem internationalen privaten und / oder öffentlichen Recht ab. Dabei sind besonders die Regelungen über Haftung und Sorgfaltspflicht zu beachten, die für die betreffende Zusammenarbeit massgebend sind. Am besten lässt man sich von Fachpersonen beraten, die die betreffenden Rechtsordnungen gut kennen.

In der EU muss man sich auch über die Nachbarunternehmen informieren, vor allem, ob diese allenfalls mit den gleichen Substanzen arbeiten wie das eigene Unternehmen. Sobald eine solche Substanz Umweltschäden herbeiführt, kann nach Europäischem Gerichtshof die Vermutungshaftung angewendet werden. Das bedeutet Folgendes: Wenn eine Unternehmung in Europa das Pech hat, sich in der Nähe eines anderen Betriebes zu befinden, von welchem aus die Umwelt verschmutzt wird, und dazu noch mit gleichen Schadstoffen arbeitet, ohne dass diese in die Umwelt gelangen, kann die Behörde beliebige Untersuchungen auch im unbeteiligten Unternehmen durchführen. Das unbeteiligte Unternehmen kann auf blosse Vermutung hin für den Umweltschaden haftbar gemacht werden. (Urteil Az: C-378 / 08 vom 4. März aus dem Jahr 2010).

Dieses Urteil mag zwar den rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, aber gerade deswegen ist es besonders zu beachten. Auch weitere solche Urteile sind denkbar. Als Steigerung der Vermutungshaftung droht die Wahrscheinlichkeitshaftung, die nicht mehr nur auf einenbegrenzten Kreis von Unternehmen anzuwenden ist. Dabei sollen die Unternehmen abgestuft auf die Wahrscheinlichkeit einer kausalen Verbindung zwischen Schadstoffemission und Umweltschaden haftbar gemacht werden.

Umgang mit Daten

Der Internet- und Datenschutz-Umgang wird auf den Due-Diligence-Beraterseiten kaum erwähnt. Bei einer Unternehmensübernahme ist es aber besonders wichtig, den Umgang mit Daten im Unternehmen zu überprüfen. Erstens müssen die Datenschutzbestimmungen gegenüber den Kunden und anderen Personen eingehalten werden und zweitens ist der Schutz vor Betriebsspionage unerlässlich. Eine wichtige Frage ist in dem Zusammenhang, ob die Angestellten Geräte der Firma oder ihre eigenen für Geschäftszwecke benützen. Dass Smartphone-Apps vor allem den Sinn haben, die Nutzer auszuspionieren, ist schon lange bekannt. Besonders schlimm kann das aber wirken, wenn auf demselben Smartphone geheime Firmendaten gespeichert sind. Industriespione schleichen sich oft als falsche Freunde bei den Angestellten ein. So kann es fatal werden, wenn ein privates Gerät in falsche Hände kommt. Auch mögliche Hackerangriffe sind einzukalkulieren, deswegen müssen die Geschäftsdaten ganz besonders effizient geschützt werden. Auch die Angestellten des Unternehmens, das eine Due Diligence vornimmt, haben sorgfältig mit den Daten der überprüften Firma umzugehen und dabei natürlich die Gesetze einzuhalten. Am besten schliesst man vor der Untersuchung einen strengen Geheimhaltungs­vertrag mit Konventionalstrafe ab.

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