In den Kantonen gelten heute für international tätige Unternehmen steuerliche Sonderregeln. Gewinne, die Unternehmen im Ausland erwirtschaften, werden ermässigt besteuert. Rund 24 000 Unternehmen mit rund 150 000 Angestellten sind heute einer Sonderbesteuerung unterstellt. Zu diesen Unternehmen gehören Gesellschaften ausländischer sowie schweizerischer Konzerne, aber auch viele Schweizer Familien-KMU, die etwa dem Holding-Status unterstehen.
Volkswirtschaftliche Bedeutung
Die gesondert besteuerten Gesellschaften sind für die Schweizer Volkswirtschaft, aber auch für den Fiskus bedeutend. So sind sie für fast 50 Prozent der gesamten privaten Forschungs- sowie Entwicklungsausgaben verantwortlich (6 Milliarden Franken). Auch geht ihre Beschäftigungswirkung weit über die direkt Angestellten hinaus. Zuliefer- sowie Dienstleistungsbetriebe profitieren massgeblich von der Nachfrage spezialbesteuerter Unternehmen in der Schweiz. Nicht zuletzt liefern Gesellschaften mit Sonderbesteuerung rund 5,4 Milliarden Franken Gewinnsteuern ab. Obwohl sie lediglich sieben Prozent der gesamten Firmenpopulation in der Schweiz stellen, tragen sie beim Bund gut die Hälfte zu den Gewinnsteuereinnahmen bei. Gesamthaft ist das Gewinnsteueraufkommen der Unternehmen in der Schweiz seit 1990 doppelt so stark gestiegen wie das Bruttoinlandprodukt. Dies ist zu einem bedeutenden Teil auf den Beitrag der sonderbesteuerten Gesellschaften zurückzudführen.
Die Entwicklungen im Steuerbereich – sowohl in der Europäischen Union wie auch in der OECD – haben dazu geführt, dass die Schweizer Sonderbesteuerung in die Kritik geraten ist. Insbesondere die steuerliche Begünstigung von Auslandserträgen entspricht nicht mehr den internationalen Normen.
Anpassungsbedarf
Ohne Anpassungen müssten von der Schweiz aus tätige Unternehmen im Ausland mit Sanktionen und Doppelbesteuerungen rechnen. Ziel muss es deshalb sein, den Unternehmen verlässliche Rahmenbedingungen zu bieten.
Darum hat der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit der Unterstützung der Wirtschaft die Unternehmenssteuerreform III (USR III) entwickelt. Diese Reform beinhaltet einen Massnahmenmix, mit welchem die folgenden drei Ziele erreicht werden sollen: Die steuerliche Attraktivität der Schweiz soll erhalten bleiben, die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung soll wiederhergestellt werden und schliesslich soll auch die finanzielle Ergiebigkeit der Unternehmenssteuern gesichert werden.
Die bisherigen Sonderlösungen werden abgeschafft. Da steuerliche Spezialregeln für mobile Erträge im gesamten OECD-Raum noch stark verbreitet sind, wäre ein vollständiger Verzicht auf solche Massnahmen aber riskant. Sind mobile Unternehmensaktivitäten einmal ausgelagert, kehren sie in der Regel nicht mehr zurück. Mit Blick auf den kurz- und mittelfristigen Attraktivitätserhalt der Schweiz werden deshalb neue, international nicht bestrittene Regeln eingeführt.
Die Patentbox
Ein wichtiges neues Instrument ist die Patentbox. Sie erlaubt eine steuerlich bevorzugte Behandlung der Gewinne aus innovativer Tätigkeit. Die Patentbox ist ein international gebräuchliches Instrument. Es soll, analog zu den heutigen Statusgesellschaften, nur auf Stufe der Kantone eingeführt werden. Als weitere steuerpolitische Massnahme sollen die Kantone Forschung und Entwicklung (F&E) in der Schweiz auch auf der Aufwandseite fördern können. Auch diese sogenannte Inputförderung ist international weit verbreitet. Die Kantone sollen die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht) haben, dieses Instrument einzusetzen und damit Erfahrungen zu sammeln. Mit der Patentbox und der F&E-Inputförderung schliesst die Schweiz zu wichtigen Konkurrenzländern auf, die beide Massnahmen schon seit längerem kennen und international aktiv bewerben. Die sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer stellt im Bereich der Unternehmensfinanzierung die Wettbewerbsfähigkeit sicher. Diese Massnahme ist auch ein Ersatz für den wegfallenden Holding-Status.