Viele Änderungen, die bereits vollzogen worden sind, betreffen die Transparenz und die Kontrolle über die Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz. Ein wichtiger Punkt, der auch immer wieder für eine gewisse politische Brisanz sorgt, ist die Diskussion über den Umwandlungssatz und die vorgegebene Mindestverzinsung. Diese Themen sollen nun die Kernpunkte der bevorstehenden Altersvorsorge 2020 werden.
Längere Pensionszeiten
An und für sich sind der Umwandlungssatz wie auch die Mindestverzinsung an marktwirtschaftliche Umstände gebunden, die eigentlich keine politische Diskussion verträgt. Es ist eine Tatsache, dass sich die demografischen Verhältnisse im Laufe der Zeit stark verändert haben. So rechnete man bei der Einführung des BVG im Jahre 1985 mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung nach einer Pensionierung im Alter 65 von zehn Jahren. In diesen zehn Jahren sollte durch den Umwandlungssatz die Rente anhand des geäufneten Kapitals ausreichen, ohne dass die Vorsorgeeinrichtung nach dem Verzehr noch selbst tief in die Tasche greifen musste. Die Lebenserwartung hat sich in dieser kurzen Zeit stark verändert. Gerade in der Schweiz mit einem ausgezeichneten Gesundheitssystem wird heute ein Durchschnittsalter von einheitlich 82,8 Jahren erreicht. Dies führt nicht nur zu einer längeren Pensionszeit, sondern auch zu einer grossen Herausforderung für die Pensionskassen, welche die Renten lebenslänglich ausbezahlen müssen.
Das Kapitaldeckungsverfahren der zweiten Säule soll einer Verwässerung der persönlichen Kapitalien während der Sparzeit im Berufsleben vorbeugen. Arbeitnehmer sparen zusammen mit ihrem Arbeitgeber ausschliesslich für sich selber und können ihren Sparprozess auf dem jährlich zugestellten Versicherungsausweis ihrer Pensionskasse beobachten. Das Endaltersguthaben wird anschliessend mit dem Umwandlungssatz multipliziert, welches die jährliche Altersleistung ergibt.
Nötige Kapitaltransaktionen
Dies, sofern man sich nicht für den Kapitalbezug entschlossen hat. Der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, welcher im Moment gilt, kann aber der veränderten Demografie, dem Älterwerden der Bevölkerung, keine Rechnung mehr tragen. Somit kommt es bei einigen Pensionskassen bereits jetzt zu den nötigen Kapitaltransaktionen von der Aktiv- zur Passivseite, um die Renten tragen zu können. Die Erwerbstätigen müssen folglich die Renten der Pensionierten mitfinanzieren, was dem Kapitaldeckungsverfahren widerspricht.