D) Die Wahl der Rechtsform
Neben der Ausgestaltung der Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolger sind oft auch Entscheidungen hinsichtlich der Wahl der Rechtsform des Unternehmens im Rahmen der Nachfolgeregelung zu treffen. Dabei dürften sich die Aktiengesellschaft oder die GmbH empfehlen. Zum einen bleibt damit der Rechtsträger auch bei einem Inhaberwechsel erhalten, zum anderen werden die in diesen Gesellschaften enthaltenen stillen Reserven beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen in der Regel als steuerfreier Kapitalgewinn behandelt. Beim Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft hingegen werden die in der Unternehmensbeteiligung enthaltenen stillen Reserven in dem Ausmass realisiert und als Einkommen besteuert, als der Übernahmepreis den Einkommenssteuerwert der Beteiligung übersteigt.
Ausserfamiliäre Nachfolge
Bei der ausserfamiliären Nachfolge steht der Verkauf des Unternehmens im Fo-kus. Dieser kann an eine im Betrieb aufgebaute Person erfolgen (Management-Buy-out) oder es kann ein Aussenstehender das Unternehmen kaufen und die Führung übernehmen (Management-Buy-in). Möglich ist auch der Verkauf an einen Investor. In diesen Fällen sind wie bei einer familieninternen Übernahme auch die Bewertung des Unternehmens, Festlegung des Übernahmepreises und dessen Finanzierung zentral. Auch die Wahl der Rechtsform ist entscheidend, damit das Unternehmen einfach übertragen werden kann, allenfalls sogar unter optimierten steuerlichen Bedingungen.
Im Falle einer ausserfamiliären Nachfolge ist daran zu denken, dem Veräusserer des Unternehmens ein Konkurrenzverbot aufzuerlegen, damit er dem soeben verkauften Unternehmen keine Konkurrenz machen kann. Sofern der Name des ehemaligen Inhabers in der Firma geführt wird, ist die Weiterführung der Firma zu regeln. Eine weitere Art der ausserfamiliären Nachfolge ist die Einbringung des Unternehmens in eine Stiftung. Wenn das Unternehmen selber in eine Stiftung eingebracht wird, so spricht man von einer Unternehmensträger-Stiftung. Wenn nur die Beteiligungen am Unternehmen an eine Stiftung übertragen werden, handelt es sich um eine Holding-Stiftung. In der Schweiz ist die reine Familienunterhaltsstiftung aber nicht zulässig. Mit ihr kann in der Regel auch nur der Erhalt des Unternehmens sichergestellt werden. Noch dazu kommt, dass die rechtliche Form der Stiftung relativ unflexibel ist und diese Stiftung zudem der staatlichen Aufsicht unterliegt.
Mehrere Nachfolger
Ein Unternehmen muss aber nicht zwingend von einer einzelnen Person übernommen werden. Denkbar ist ebenso, dass es auf mehrere Erben oder Käufer übergeht. Ist dies der Fall, so sind die Besitz- und Stimmenverhältnisse zwischen den neuen Inhabern unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu regeln.
Ebenso gilt es auch die Interessen der Minderheiten zu wahren. Mittels Gesellschafterbindungsverträgen (dem Aktionärbindungsvertrag oder dem GmbH-Gesellschaftervertrag) können die Regelungen für die jeweilige Situation massgeschneidert getroffen werden. In diese Verträge können auch weitere Bestimmungen zur künftigen Zusammensetzung des Verwaltungsrates mit aufgenommen werden. Zudem finden regelmässig auch Vorkaufs- und Kaufrechte sowie Sicherungsmittel Eingang in den Gesellschafterbindungsvertrag.