Finanzen & Vorsorge

Kapitaleinlageprinzip

Die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen rückt näher

Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011 wird die Rückzahlung von Einlagen in die Reserven (Kapitaleinlagen) der Rückzahlung von Nominalkapital gleichgestellt und somit für die Anteilsinhaber, welche die Beteiligung im Privatvermögen halten, steuerfrei möglich sein. Der vorliegende Fachartikel zeigt auf, auf was bei der Steuerplanung zu achten ist und wo die Stolpersteine liegen.
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Auf Bundesebene und in den meisten Kantonen werden heute Vermögenserträge im Bereich des Privatvermögens nach dem System des Nennwertprinzips besteuert. Basierend darauf ist nur die Rückzahlung von Nominalkapital an den Anteilsinhaber ohne Steuerfolgen möglich, währenddem die Ausschüttung von Gewinnen oder die Rückzahlung von Einlagen in die Reserven (Agioeinlagen) für den Anteilsinhaber steuerbaren Vermögensertrag darstellt. Aufgrund der steuerlichen Schlechterstellung der Rückzahlung von Agioeinlagen im Vergleich zur Rückzahlung von Nominalkapital wurde die Eigenfinanzierung von Kapitalgesellschaften bisher – sofern möglich – in Form von Nominalkapitalerhöhungen vorgenommen.

Systemwechsel

Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011 wird die Rückzahlung von Einlagen in die Reserven (Kapitaleinlagen) der Rückzahlung von Nominalkapital gleichgestellt und somit für die Anteilsinhaber, welche die Beteiligung im Privatvermögen halten, steuerfrei möglich sein. Durch die Einführung des Kapitaleinlageprinzips wird dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen, indem die aus versteuertem Einkommen geleisteten Kapitaleinlagen bei deren Rückzahlung an den Anteilsinhaber nicht erneut steuerbares Einkommen darstellen.

Es ist vorgesehen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) zur konkreten Anwendung des Kapitaleinlageprinzips in der zweiten Jahreshälfte 2010 ein entsprechendes Kreisschreiben publiziert. Vertreter der EStV haben bereits an diversen Fachver­anstaltungen die vorgesehene Umsetzung des Kapitaleinlageprinzips in der Praxis erläutert.

Grundsätze

Im Hinblick auf die zukünftige steuerliche Behandlung von Reserven ist zu unterscheiden zwischen steuerfrei rückzahlbaren Reserven aus Kapitaleinlagen und übrigen Reserven (z.B. thesaurierte Gewinne), deren Ausschüttung weiterhin der Einkommens- und Verrechnungssteuer unterliegt. Eine einkommens- und verrechnungssteuerfrei rückzahlbare Kapitaleinlage liegt nur dann vor, wenn diese direkt vom Anteilsinhaber stammt und in der Handelsbilanz der empfangenden Gesellschaft verbucht und offen ausgewiesen wird. Die Rückführung verdeckter Kapitaleinlagen an die Anteilsinhaber fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des Kapitaleinlageprinzips. Die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen setzt jedoch nicht voraus, dass die Ausschüttung an jenen Anteilsinhaber erfolgt, der die Kapitaleinlage geleistet hat.

Vorteilszuwendungen oder Sanierungsleistungen (z.B. Forderungsverzichte) zwischen Schwestergesellschaften sollen nach Auffassung der EStV nicht als Kapitaleinlagen gelten; dies selbst dann, wenn beim Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung Einkommenssteuerfolgen ausgelöst werden und im Ergebnis das gleiche Substrat zweimal der Einkommenssteuer unterliegt.