Finanzen & Vorsorge

Neue IFRS-Rechnungslegung

Beim Leasing soll künftig alles bilanziert werden

Im August 2010 wurden Entwürfe für die neue Rechnungslegung von Leasingverhältnissen nach IFRS und US GAAP veröffentlicht. Darin ist vorgesehen, dass neu sämtliche Leasingverhältnisse zu bilanzieren sind. Anders als im Schweizer Sprachgebrauch umfasst der Begriff des Leasings dabei sämtliche Mietverhältnisse. Das hat auch Auswirkungen für KMU.
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Aufgrund der begrenzten Anzahl von Schweizer Unternehmen, die US GAAP anwenden, wird im Folgenden nur auf die Änderungen nach IFRS eingegangen.

Auslegungsschwierigkeiten

Die bisherige Regelung zum Leasing, dass ein Teil der geleasten, für die Geschäftstätigkeit wichtigen Vermögenswerte nicht bilanziert werden musste, führte in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten bei den IFRS-Anwendern, und für Investoren war der Vergleich von Jahresabschlüssen in diesem Bereich schwierig. Die Standardsetzer reagierten nun darauf mit diesem Entwurf. Als extremes Beispiel der Auswirkungen der alten Regelung dienen einige Fluggesellschaften, in deren Bilanzen aufgrund der Ausgestaltung der Leasingverträge bisher kein einziges Flugzeug bilanziert war.

Der neue Standard wird jedoch nicht nur Flugunternehmen, sondern die meisten Branchen betreffen. Die Bedeutung wird angesichts des geschätzten weltweiten jährlichen Volumens an Leasingtransaktionen von rund 640 Milliarden US-Dollar deutlich.

Bisherige Praxis

Der bisherige IFRS-Standard unterscheidet die Leasingverträge nach bestimmten Kriterien in Finanzierungs- und operatives Leasing. Ein Finanzierungsleasing wird als Aktivum in der Bilanz erfasst und über die Leasingdauer abgeschrieben. Gleichzeitig wird die Summe der vereinbarten Leasingzahlungen als Verbindlichkeit in der Bilanz verbucht. Diese Verbindlichkeit wird während der Laufzeit in Form von jährlichen Raten an den Leasinggeber zurückgezahlt. Mit der Bilanzierung eines geleasten Vermögenswerts wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing der überwiegende Teil des Nutzens und der Risiken aus dem Leasinggegenstand zustehen. Sind diese Voraussetzungen bei einem Vertrag nicht gegeben, handelt es sich um operatives Leasing. Dies hat zur Folge, dass das Leasinggut in der Bilanz des Leasingnehmers nicht erfasst wird; lediglich die Leasingraten werden jährlich bei Fälligkeit als Aufwand verbucht. Das Problem der bisherigen Regelung besteht vor allem aus der Unterscheidung der Verträge in diese zwei Kategorien. Dafür bestehen zwar Kriterien, der Auslegungsspielraum ist jedoch gross. Die unterschiedliche Auslegung kann dazu führen, dass das Leasinggut weder in der Bilanz des Leasingnehmers noch -gebers erfasst wird oder doppelt bilanziert wird.

Die meisten KMU in der Schweiz erstellen ihre Jahresrechnungen nach wie vor nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR). Dieses sieht keinerlei Pflicht zur Bilanzierung geleaster Gegenstände vor. Lediglich die Offenlegung der Gesamtheit der Verpflichtung aus einem Finanzierungsleasingvertrag im Anhang der Jahresrechnung ist gemäss Art. 663b OR erforderlich.

Änderungen

Im Entwurf schlagen die Standardsetzer nun eine fundamentale Änderung für die Behandlung von Leasingverhältnissen vor. Der vorgeschlagene Ansatz basiert auf dem folgenden Grundgedanken: Wer das Recht der Nutzung an einem Leasinggut für einen vereinbarten Zeitraum erwirbt, kann damit über dieses Gut im Rahmen der Vertragsbedingungen verfügen und es zur Erzielung einer Wertschöpfung einsetzen. Aus einer rein ökonomischen Betrachtung besteht kein wesentlicher Unterschied, ob ein Vermögensgegenstand für die Erzielung einer Wertschöpfung mittels Kauf oder lediglich das Recht für dessen Nutzung über einen gewissen Zeitraum mittels eines Leasingvertrags erworben wird. Rechtlich besteht dagegen naturgemäss ein Unterschied zwischen einem Miet- und Kaufvertrag. Ein wichtiges Prinzip der Rechnungslegung besteht jedoch darin, der ökonomischen Substanz Vorrang vor der rechtlich-formalen Ausgestaltung bei der Beurteilung eines Sachverhalts zu geben.

Künftig soll daher der Wert des Nutzungsrechts über den vertraglich vereinbarten Zeitraum für alle geleasten Güter in der Bilanz des Leasingnehmers erfasst werden. Gleichzeitig ist der Gesamtbetrag der abdiskontierten Leasingzahlungen als Verpflichtung auszuweisen. Jährlich sind der Abschreibungsaufwand für das Leasinggut sowie der Zinsaufwand aus der abdiskontierten Verbindlichkeit in der Erfolgsrechnung zu erfassen.

Der Nutzen aus der neuen Regelung besteht vor allem aus einer vollständigen Bilanzierung aller Leasingverhältnisse, unabhängig davon, wie die einzelnen Verträge ausgestaltet sind. So werden alle Aktiven, die dem Unternehmen zur Erzielung der Wertschöpfung zur Verfügung stehen, in der Bilanz sichtbar. Dasselbe gilt für den Gesamtbetrag der damit verbundenen Verpflichtungen in Form der vereinbarten Leasingzahlungen über die gesamte Laufzeit der Verträge.

Mögliche Auswirkung auf KMU

Der neue Vorschlag hat insbesondere auf gewisse Bilanzkennzahlen, aber auch auf Zwischentotale in der Erfolgsrechnung einen Einfluss, wie das unten stehende Schema zeigt.

Die Bilanzsumme sowie die Fremdkapitalquote in einer Jahresrechnung nach IFRS werden steigen und die Liquiditätsgrade werden sich verschlechtern, weil künftig alle Leasingverhältnisse bilanziert werden müssen. Der Gewinn bleibt über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages gleich, aber die Zwischenergebnisse EBITDA sowie EBIT werden höher als bisher ausgewiesen, weil die Aufwendungen für das bisherige operative Leasing nicht mehr als Leasing- oder Mietaufwand, sondern erst nach den erwähnten Zwischentotalen als Abschreibungen bzw. als Zinsaufwand ausgewiesen werden.

Bei kennzahlenbasierten Branchenvergleichen, die auch Daten von IFRS anwendende Unternehmen beinhalten, werden sich diese veränderten Relationen auswirken. Ein KMU, das IFRS nicht anwendet, wird einen tieferen EBITDA und EBIT ausweisen als der Branchendurchschnitt mit dem Einbezug von IFRS-Anwendern. Gemessen an diesen in der Praxis häufig verwendeten Zwischenergebnissen der Erfolgsrechnung stehen die KMU ohne zusätzliche Korrekturberechnungen daher in einem vergleichsweise schlechteren Licht. Dagegen wird die von den IFRS-Anwendern beeinflusste durchschnittliche Eigenkapitalquote aufgrund der Bilanzverlängerung sinken und die KMU werden in diesem Vergleich besser abschneiden. Insgesamt wird der Kennzahlenvergleich zwischen Unternehmen mit und ohne Anwendung der IFRS künftig schwieriger.

Fremdkapitalaufnahme

Grundsätzlich ist es nichts Neues, dass ein mehrjähriger Leasing- oder Mietvertrag eine wesentliche Fixkostenverpflichtung über die nächsten Jahre darstellt. Diese Verpflichtung wurde von den Banken in ihren Analysemodellen für die Kreditfähigkeit von KMU bereits bisher berücksichtigt. Neu ist zu erwarten, dass sich die Änderungen aus dem neuen IFRS-Standard über kurz oder lang in den bankintern verwendeten Vorgaben für Bilanzkennzahlen niederschlagen dürften. Die KMU dürften beim Kreditvergabeentscheid künftig an diesen neuen Kennzahlen gemessen werden. Um diese Relationen auch bei den nicht-IFRS-Anwendern ermitteln zu können, werden die Banken die notwendigen Angaben von den Kreditnehmern verlangen. Bei entsprechender Verhandlungsmacht auf Bankenseite werden sich die entsprechenden Kennzahlengrössen wohl auch in den einzuhaltenden Kreditvertragsklauseln wiederfinden.

IFRS anwendende KMU

IFRS anwendende KMU werden dagegen einen möglichst effizienten Weg finden müssen, den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Das heisst konkret, die notwendigen Daten aus allen Leasingverträgen erstmalig zusammenzustellen und die Werte für die Rechte zur Nutzung über die Laufzeit zu ermitteln. Anschliessend an diesen Initialaufwand ist jährlich sicherzustellen, dass alle neuen oder geänderten Leasingverträge vollständig erfasst werden. Bei einer sehr grossen Anzahl von Leasingverträgen, etwa einer grossen Anzahl geleaster PC-Arbeitsplätze, einer geleasten Flotte an Servicefahrzeugen oder einer Vielzahl an gemieteten Firmenstandorten, ist davon auszugehen, dass dies nur mit einer Unterstützung des Buchführungssystems oder einer separaten Softwareapplikation effizient möglich ist.

Sobald der Standard in definitiver Form verabschiedet sein wird, sollten die IFRS-Anwender analysieren, ob die Änderungen in Bilanz und Erfolgsrechnung eine Auswirkung auf intern und extern verwendete Kennzahlen haben (beispielsweise Kreditvertragsklauseln mit Banken, Kompensationspläne, usw.)

Zusammenfassung

Der neue Standard zur Behandlung von Leasingverträgen ist noch nicht in Kraft, und die Kommentierungsfrist zum Entwurf läuft noch bis 15. Dezember 2010. Mit diesem Entwurf ist die Richtung für die neue Leasingbilanzierung jedoch vorgezeichnet. Der Ansatz, dass sowohl ein gekauftes als auch ein geleastes Gut der Wertschöpfung durch das Unternehmen dienen und sich daher in der ökonomischen Substanz während der vertraglichen Nutzungsdauer nicht wesentlich unterscheiden, ist aus Sicht eines Bilanzlesers nachvollziehbar. Die konsequente Aktivierung aller geleasten Güter sowie die Erfassung der damit korrespondierenden Summe der vereinbarten Leasingzahlungen als Verbindlichkeit ergibt in der Tat ein klareres Bild als die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und operativem Leasing.

Die Schwächen der bisherigen Regelung mit dem grossen Auslegungsspielraum werden mit dem neuen Standard eliminiert. Ein neues Feld an Ermessensspielraum wird sich hingegen mit dem vom Standardsetzer beabsichtigten Einbezug von Verlängerungsoptionen und umsatz- und indexabhängiger Leasingaufwendungen in die Ermittlung des zu bilanzierenden Betrages auftun. Für die IFRS-Anwender wird es wichtig sein, einen möglichst effizienten Weg zur Umsetzung des neuen Standards zu finden und die dafür notwendigen Arbeitsprozesse sowie das Buchführungssystem frühzeitig anzupassen.

Für IFRS nicht anwendende Unternehmen – mithin die Mehrheit der Schweizer KMU – ist es wichtig, darüber informiert zu sein, dass im Bereich der Leasingverträge (inkl. Mietverträge) eine wesentliche Änderung in der Bilanzierungspraxis stattfindet. Wichtig deshalb, weil die von den Firmen intern verwendeten Kennzahlenvergleiche mit anderen Unternehmen, aber auch die von anderen Stakeholdern wie Banken und Investoren verwendeten Vergleichskennzahlen von den Änderungen beeinflusst werden dürften. Ohne Kenntnis der Hintergründe dieser Änderungen können künftige Kennzahlenvergleiche mit Konkurrenzunternehmen zu falschen Ergebnissen führen, oder im Fall eines Kreditantrags wird die Argumentation gegenüber einem Fremdkapitalgeber schwierig.