Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist in Deutschland für Privatkunden umsatzsteuerfrei, wenn diese ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Land haben. Dies ist durch Personaldokumente gegenüber Verkaufsunternehmen und Zoll nachzuweisen. Hingegen können Schweizer mit Wohnort in Deutschland oder die zu mehr als drei Monaten Aufenthalt berechtigt sind, die Umsatzsteuer nicht zurückverlangen.
Ausfuhr innert dreier Monate
Die Waren müssen innerhalb von drei Monaten, das heisst, bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist, im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden. Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die man bei einem Grenzübertritt mitführt. Keine Steuerbefreiung gibt es für Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art, zum Beispiel Stossstangen, Abschleppseil und Benzin sowie für in Deutschland erbrachte Dienstleistungen.
Rückzahlung in der Praxis
Die Kunden zahlen bei einem Einkauf in Deutschland zuerst den vollen Kaufpreis einschliesslich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer sollte die Umsatzsteuer zurückerstatten, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäss ausgeführt wurde. Als Ausfuhrnachweis dient der Vordruck Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr. Wer in Deutschland steuerfrei einkaufen will, sollte den Vordruck am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat ihn vorrätig. Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Grossreisegepäck vor Abgabe beim Check-in-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EG zollamtlich bestätigt.
In Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung anstelle der deutschen Grenzzollstelle von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wohnortland des Käufers, zum Beispiel von einer deutschen Botschaft, erteilt werden. Die Ware muss dazu vorgeführt werden. Eine Ersatzbestätigung durch Zollstellen des Drittlandes wird nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt.
Für die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrags an den ausländischen Käufer gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Verkäufer kann ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.
Abzüge durch Verkäufer
In Läden nahe der Schweizer Grenze ist es üblich, die Umsatzsteuerrückerstattung in bar und zu 100 Prozent vorzunehmen. Es gibt aber auch nahe der Grenze Geschäfte, die die Barauszahlung verweigern und die Auszahlung auf das Bankkonto der Kunden durch ein Dienstleistungsunternehmen vornehmen lassen, mit Abzügen, die durchaus 25 Prozent betragen können. Die Abzüge werden zuweilen damit begründet, dass die Umsatzsteuerrückzahlung für das Geschäft Aufwand erfordert. Allerdings wird dieser kompensiert durch das gute Geschäft, das diese Läden mit den Kunden aus der Schweiz machen. Es kommt sogar vor, dass ein Unternehmen die Kunden deutlich darauf hinweist, dass die Umsatzsteuer in bar zurückgezahlt wird. Diese haben besonders viele Schweizer Kunden.
Fazit: Den Käufern ist zu empfehlen, sich vor dem Einkauf nach den Modalitäten der Umsatzsteuerrückerstattung zu erkundigen und bei grösseren Einkäufen klare Vereinbarungen zu treffen, am besten schriftlich. Es handelt sich in Bezug auf Deutschland immerhin um 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Schweizer Mehrwertsteuer ist auf jeden Fall niedriger.