Finanzen & Vorsorge

Versicherung

AHV-Tücken bei Frühpensionierung und Firmenverkau

Das Ende einer Erwerbskarriere ist mit vielen Emotionen verbunden. Aber wer denkt schon an AHV-Beiträge, wenn er eine Frühpensionierung aushandelt oder einen Firmenverkauf angeht? Nur allzu oft präsentiert sich später unerwartet eine hohe AHV-Rechnung, die unter Umständen hätte vermieden werden können.
PDF Kaufen

Vater Max Meier hat seine Einzelfirma im Alter von 63 Jahren nach mehr als 20-jähriger erfolgreicher Geschäftstätigkeit an seinen Sohn Rolf übertragen. Nach wie vor steht Vater Max seinem Sohn mit Rat und Tat bei Bedarf zur Verfügung. Mutter Maria Meier erledigt weiterhin die Administration der Gesellschaft. Um die Geschäftsbücher des Sohnes Rolf nicht zu sehr zu belasten, verzichten Vater Max und Mutter Maria in den ersten beiden Jahren auf eine Entschädigung ihrer Tätigkeit. Beide beziehen frühzeitige Altersrenten der Pensionskasse, damit der laufende Liquiditätsbedarf abgedeckt ist.

Als Vater Max im Alter 65 seine AHV-Rente beantragt, folgt der Schreck. Die AHV präsentiert Beitragsrechnungen für Max und Maria Meier für zwei Jahre im Gesamtbetrag von über 25 000 CHF. Die Rechnungen beinhalten bereits Verzugszinsen und sind innert 30 Tagen zahlbar. Damit hat niemand gerechnet. Was ist geschehen?

Bis zur Erreichung des AHV-Rentenalters (Männer: 65 Jahre; Frauen: 64 Jahre) sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen AHV-beitragspflichtig. Solange ein Erwerbseinkommen erzielt wird, ist die Beitragspflicht in der Regel über die Abrechnung des Erwerbseinkommens erfüllt. Wird aber kein Erwerbseinkommen oder nur ein ungenügendes Erwerbseinkommen erzielt, fallen AHV-NE-Beiträge (Nichterwerbstätigenbeiträge der AHV/IV/EO) an. Diese Beiträge bemessen sich nach den sozialen Verhältnissen (laufende Renten kapitalisiert mit 20 plus Vermögen; bei Ehepaaren Aufteilung von je 50 Prozent) und belaufen sich jährlich auf 475 bis 23 750 CHF pro Person (Stand 2012; im Jahre 2011 beliefen sich die Beiträge noch auf 475 bis 10 300 CHF). Zu beachten ist, dass bei einem Ehepaar allenfalls AHV-NE-Beiträge für beide Ehepartner erhoben werden, d. h. die Beiträge zwei Mal zu Buche schlagen.

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen und das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Dies betrifft nebst den vorzeitig Pensionierten auch Bezüger von IV-Renten oder Krankentaggeldern, Ausgesteuerte, Studenten etc.

Eine Besonderheit ist für Ehepaare zu beachten: Grundsätzlich unterliegen beide Ehegatten der AHV-Beitragspflicht. Ist aber ein Ehegatte erwerbstätig im Sinne der AHV, so ist der nichterwerbstätige Ehegatte von der Beitragspflicht befreit. Erwerbstätig im Sinne der AHV heisst: mindestens 50 Prozent Erwerbstätigkeit während mindestens neun Monaten im Jahr oder AHV-Beiträge durch die Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) belaufen sich auf mehr als 50 Prozent der berechneten AHV-NE-Beiträge. Aus dem Erwerbseinkommen sind mindestens Beiträge von 950 CHF abzurechnen (doppelter Mindestbeitrag). Beispiel: Ehemann arbeitet voll, Ehefrau führt den Haushalt und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sobald aber der erwerbstätige Ehegatte sein Arbeitspensum reduziert oder beendet (z. B. durch Frühpensionierung, Firmenverkauf etc.), fallen AHV-NE-Beiträge an. Wenn beide Ehepartner noch nicht im Rentenalter sind, fallen die AHV-NE-Beiträge zwei Mal an. Auch wenn eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird, ist stets ein Augenmerk zu richten, ob nun für einen Ehepartner AHV-NE-Beiträge anfallen (z. B. für eine Witwe ohne Erwerbstätigkeit).

In den Beispielen 1 bis 3 wird aufgezeigt, wann AHV-NE-Beiträge anfallen können (siehe Tabelle «Wann AHV-NE-Beiträge anfallen können»).

Stellt eine Person fest, dass sie zur Begleichung von AHV-NE-Beiträgen verpflichtet ist, hat sie sich bei der Ausgleichskasse unaufgefordert anzumelden. Unterlässt sie eine Anmeldung, können sogenannte AHV-Beitragslücken entstehen, welche zu einer tieferen AHV-Rente führen.

Durch eine Meldung der Steuerbehörden etc. kann die Ausgleichskasse kontrollieren, ob der AHV-Beitragspflicht nachgekommen wird. Stellt die Ausgleichskasse fest, dass AHV-NE-Beiträge nicht korrekt abgerechnet worden sind, fordert sie diese für die letzten fünf Jahre ein. Ältere Beiträge sind verjährt. Die AHV erhebt Verzugszinsen von fünf Prozent. Diese Verzugszinsen sind in ihrer Höhe recht schmerzlich und summieren sich.

 

Mit einer geschickten Planung können AHV-NE-Beiträge vermieden werden! Am meisten Planungspotenzial haben Firmeninhaber, welche ihre Bezüge selbst steuern können.

Wenn ein Erwerbseinkommen (sei es durch Frühpensionierung oder Unternehmensverkauf) wegfällt (Beitragsrechner unter: www.bsv.admin.ch/themen/ahv/berechnung_nichterwerbstaetige/index.html?lang=de), ist stets die AHV-NE-Belastung zu berechnen. Damit kann die Schwelle definiert werden, welche zwingend erreicht werden muss (Mindestens 50 Prozent des AHV-NE-Beitrags müssen mit den AHV-Arbeitgeber- und AHV-Arbeitnehmerbeiträgen aus Erwerbstätigkeit erreicht werden). Mit planerischen Massnahmen kann eventuell auch nach der Frühpensionierung oder nach dem Unternehmensverkauf ein «Restgehalt» erzielt werden, welches eine Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV definiert und dadurch die AHV-NE-Beiträge wegfallen lässt.

Das Beispiel 4 zeigt (siehe Tabelle), wie mit einer Resterwerbstätigkeit AHV-NE-Beiträge vermieden werden können. Eine Resterwerbstätigkeit kann allenfalls mit einer VR-Tätigkeit oder der Beratungstätigkeit im verkauften Unternehmen erzielt werden. Wichtig ist, dass die Höhe der notwendigen Resterwerbstätigkeit richtig berechnet wird. Weiter ist zu beachten, dass die Resterwerbstätigkeit nicht auf Ehemann und Ehefrau aufgeteilt wird, da damit oftmals die notwendige Höhe nicht erreicht wird.

Bei der Liquidation einer Personenunternehmung führen die Auflösung von stillen Reserven, der Verkauf von Goodwill usw. zu einem steuerbaren Einkommen. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform II wurde die Besteuerung dieser Liquidationseinkommen (sofern die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird) sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch in den Kantonen massiv gemildert. Bei der AHV erfolgte aber keine Privilegierung. Nach wie vor sind alle Liquidationseinkommen unbeschränkt AHV-pflichtig (in der Regel 9,7 Prozent + Verwaltungskosten).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese AHV-Beiträge oftmals nicht mehr rentenbildend sind (für die Berechnung der AHV-Rente werden nur die Einkommen bis zum 31. Dezember des Vorjahres des Rentenanfall-Jahres (ordentlichen Rentenalters) zusammengezählt). Damit diese in der Regel relativ hohen AHV-Beiträge zumindest bei einer späteren AHV-Rentenberechnung mitberücksichtigt werden, darf die Liquidation der Firma nicht zu spät erfolgen.

Jede Planung einer Frühpensionierung oder eines Firmenverkaufs ist individuell. Ein Firmen­eigner hat nur eine Chance zur Planung und kann sich somit keinen Erfahrungsschatz aufbauen. Auch werden planerische Elemente im Zuge der Emotionen häufig zu wenig beachtet. Umso wichtiger ist, dass sich jede Person rechtzeitig mit dem Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit auseinandersetzt und Szenarien entwickelt, die angestrebt werden. Das Auf und Ab des Lebens macht oft kurzfristiges Überarbeiten der Szenarien notwendig. Mit einem Szenario-Raster ist aber sichergestellt, dass in der Hitze des Gefechtes nicht plötzlich wesentliche Elemente vergessen werden.

› Bei Frühpensionierungen stets die AHV-NE-Beiträge berechnen und einplanen (allenfalls auch für den Ehegatten)

 

Porträt