Die fortschreitende Digitalisierung hat viele positive Seiten und kann Arbeitsprozesse stark unterstützen und vereinfachen. Sie verursacht aber auch nicht unerhebliche Datenfluten. Das Angebot Dritter, die sich auf bestimmte Gebiete und Arten der externen Datenbearbeitung spezialisiert haben, steigt auch zusehends. Dies hat zur Folge, dass solche Dienstleistungen zunehmend von Unternehmen in Anspruch genommen und so eine Vielzahl von Datenbearbeitungen extern, «ausser Haus», durchgeführt werden.
Ebendas wiederum bedingt, dass Unternehmen noch vermehrt ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit richten müssen. Dabei wird unweigerlich auch der Datenschutz zum Thema und in diesem Zusammenhang die Frage, ob – und wenn ja, wie – Vereinbarungen mit externen Dritten aufzusetzen sind.
Rechtliche Grundlagen
Aufgrund der gegenwärtigen rechtlichen Situation in der Schweiz, wonach das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz (nDSG) vom Bundesrat nach wie vor nicht definitiv festgelegt worden ist – zurzeit vorgesehen ist es für den 1. September 2023 –, und der Tatsache, dass sich Schweizer Unternehmen zusätzlich zum heute noch geltenden Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) auch der seit Mai 2018 geltenden Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ausgesetzt sehen können, ist es nicht ganz einfach, sich in der ohnehin schon komplexen Thematik des Datenschutzes zurechtzufinden.
Im Kontext des Outsourcings von Datenbearbeitungen an einen Dritten gilt es zu beachten, dass bei der Bearbeitung von Personendaten durch Dritte vorzugsweise eine Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abzuschliessen ist.
Wann liegt nun aber eine Auslagerung einer Datenbearbeitung an einen Dritten vor, die einen solchen Vertrag – auch Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) genannt – erfordert? Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten.
Ausgangslage
Bei einer Datenbearbeitung durch Dritte ist die Ausgangslage jeweils die folgende: Eine Person stellt einer anderen Person die zu bearbeitenden Daten zur Verfügung. Bei der Analyse des Rechtsverhältnisses muss aber die Art der Datenbearbeitung genau unter die Lupe genommen werden, um zwischen einem «simplen» Datenbearbeiter, mit dem ein AVV abgeschlossen werden sollte, und einem Auftragnehmer, der andere wesentlichere Zwecke mit der Datenbearbeitung beabsichtigt, zu unterscheiden. Das Ergebnis der Analyse ist unter anderem auch bei der Frage nach der Haftung für Datenschutzverstösse entscheidend.
Ein AVV wird zwischen einem sogenannten Verantwortlichen (gemäss nDSG und EU-DSGVO; DSG: Auftraggeber/Inhaber der Datensammlung) und einem Datenbearbeiter (nDSG: Auftragsbearbeiter; EU-DSGVO: Auftragsverarbeiter) geschlossen. Wie der Name schon verrät, steht der Verantwortliche hierbei im Zentrum. Der Verantwortliche ist derjenige, der über Zweck und Inhalt beziehungsweise Mittel zur Datenbearbeitung entscheidet und folglich dafür verantwortlich ist, dass die Datenbearbeitung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
Er hat Risikoanalysen für die zu bearbeitenden Daten durchzuführen und basierend auf deren Ergebnissen entsprechende organisatorische und technische Massnahmen zum Schutz der Daten (insbesondere vor Verlust, Missbrauch und Veränderung durch unbefugte Dritte) sowie für die Sicherheit der Datenbearbeitung zu ergreifen. Der Datenbearbeiter hingegen nimmt eine ausführende Rolle ein und handelt im Auftrag des Verantwortlichen.
Verantwortlichkeiten
Die Schwierigkeit besteht also mithin darin, vertragsbedürftige Beziehungen korrekt zu qualifizieren. Bei Unternehmen mit ausgelagerter Lohnbuchhaltung ist beispielsweise ein AVV vonnöten. Dies gilt unter anderem auch für IT-Dienstleister (zum Beispiel Hostingprovider), Treuhänder und Versandunternehmen. Eine abschliessende Liste gibt es jedoch nicht. Liegen hingegen die Kernkompetenz eines Dritten sowie dessen Mehrwert nicht in der alleinigen Bearbeitung der Daten im Auftrag eines anderen und bearbeitet er diese Daten zum Beispiel auch für eigene erlaubte Zwecke, kann nicht mehr «nur» von einer Auftragsverarbeitung die Rede sein.
So ist der Personalvermittler, der im Auftrag für seine Klientschaft tätig ist, bezüglich der Personendatenbearbeitung im Rahmen des Mandates selbst Verantwortlicher, da seine wesentliche Leistung nicht in der Erbringung einer Datenbearbeitung besteht; Letztere ist in dem Sinne nur das Mittel zum Zweck, denn das Ziel der Dienstleistung ist hier die Stellenvermittlung. Die gleiche Schlussfolgerung gilt zum Beispiel auch für Anwälte oder Steuerberater. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass mehrere Parteien bezüglich Zwecks und Mitteln relevante Entscheidungen treffen können. In einer solchen Konstellation wird dann von einer Co-Verantwortung (gemeinsamen Verantwortung) gesprochen.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass derjenige verantwortlich ist, der die Datenbearbeitung veranlasst, das Ziel und somit den Zweck dieser Bearbeitung bestimmt sowie über die Parameter (Erhebungskategorie, Auswertungsmethodik, allgemein die Art und letztlich auch die Dauer der Bearbeitung etc.), also über die Mittel zur Datenbearbeitung entscheidet. Wer nur eine ausführende Rolle innehat, ist nicht im Bereich des Verantwortlichen anzusiedeln.