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Freihandelsabkommen

Das Mercosur-Abkommen – Ziele und Regeln

Das Mercosur-Abkommen zwischen der EFTA und mehreren südamerikanischen Staaten regelt nicht nur Zollerleichterungen, sondern auch Nachhaltigkeit, Dumping, Schutz des geistigen Eigentums und Mengenbeschränkungen.
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Die EFTA- und Mercosur-Staaten haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen am 2. Juli 2025 nach acht Jahren abgeschlossen und dieses am 16. Sep­tember 2025 unterzeichnet. Die Vertragspartner von Mercosur sind die Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay. Diese sind mit 270 Millionen Einwohnern schon ein wichtiger Zielmarkt mit grossem Wachstumspotenzial für die Schweizer Exportwirtschaft. 

2024 betrugen Schweizer Warenexporte in die Mercosur-Staaten mehr als vier Milliarden Franken, importiert wurden Waren im Wert von 762 Millionen Franken (jeweils ohne Gold). Mit dem Abkommen würden rund 96 Prozent der Schweizer Ausfuhren in die Mercosur-Staaten nach Ablauf der Zollabbaufristen vollständig zollbefreit.

Auf die Schweiz abgestimmt

Der Bundesrat wird das Abkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Es wird nach Abschluss der internen Genehmigungsprozesse in den Vertragsstaaten in Kraft treten. Das Abkommen regelt mehrere Bereiche in einem Hauptabkommen und teilweise umfangreichen Anhängen, von denen einzelne extra auf die Schweiz abgestimmt sind: Handel mit Waren und Dienstleistungen, Investitionen, nachhaltige Entwicklung, Schutz des geistigen Eigentums, Abbau von Handelshemmnissen und Dumping­angebote. Ein Anhang befasst sich zudem mit den Mechanismen der Streitbeilegung.

Zölle und Steuern

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung (Artikel 2.2). Artikel III des GATT 1994 gilt für dieses Kapitel und wird hiermit in dieses Abkommen aufgenommen und ist dessen Bestandteil (Artikel 2.2.). Art. III des GATT regelt die Gleichbehandlung mit Inlandswaren in Bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen.

Steuern und andere Abgaben der Vertragspartner werden nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet. Das gilt auch für Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die bereits geltenden Zölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihrer Zollverbindlichkeitsliste erhöhen. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Einfuhrzölle nach einer einseitigen Senkung auf das in ihrer Zollverbindlichkeitsliste festgelegte Niveau anzuheben.

  • Eine Vertragspartei kann eine neue Zolltarifposition schaffen, sofern der für die entsprechenden Waren unter der neuen Zolltarifposition geltende Zollsatz gemäss ihrer Zolltarifverpflichtungsliste dem ursprünglichen Zollsatz entspricht oder darunter liegt und die vereinbarten Zollzugeständnisse unverändert bleiben. 
  • Kein Vertragsstaat darf Zölle auf bestimmte im Abkommen genannte Waren erheben, unabhängig von deren Ursprung, wenn diese Waren wieder in sein Zollgebiet eingeführt werden, nachdem sie vorübergehend aus seinem Zollgebiet in das Zollgebiet eines anderen Vertragsstaats zur Reparatur verbracht wurden.
  • Eine Vertragspartei, die bilaterale Zollkontingente (ZK) gemäss den Anhängen II, IV und V (Zölle auf Waren) gewährt, verwaltet ihre bilateralen ZK so, dass es nicht zu einer Unterauslastung aufgrund nationaler Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der ZK-Verwaltung kommt (Art. 2.15).
  • Die ZK-Verwaltung muss transparent sein, auf klar festgelegten Zeitrahmen, Verfahren und Anforderungen beruhen, nicht mehr Verwaltungsaufwand als nötig verursachen und zeitnah erfolgen.
  • Die Vertragspartei, die die bilateralen ZK gewährt, veröffentlicht zeitnah und fortlaufend relevante Informationen zur ZK-Verwaltung, einschliesslich des verfügbaren Volumens, der Anspruchsvoraussetzungen, der gegebenenfalls anwendbaren Zölle innerhalb des Kontingents und der effektiven Auslastungsquoten.
  • Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, darf keine Vertragspartei ein Verbot oder eine Beschränkung für die Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei oder für die Ausfuhr oder den Verkauf von Waren zum Zwecke der Ausfuhr, die für das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind, erlassen oder aufrechterhalten.

Die Zollregeln für die Schweiz sind im Anhang 5 festgelegt. Für die Zwecke dieses Abkommens wendet die Schweiz ihr jeweiliges Zollklassifizierungssystem für eingeführte Waren auf achtstelliger Ebene an. Dieses basiert auf dem Harmonisierten System (HS) in seiner Fassung von 2022 oder einer späteren, von den Vertragsparteien genehmigten Änderung. Das Harmonisierte System (HS) der Weltzollorganisation (WZO) wird alle fünf Jahre angepasst oder überarbeitet. Das HS umfasst ca. 9500 Nummern und bildet die Grundlage für die einheitliche Einreihung von Waren, hauptsächlich für Zolltarifzwecke und für die Erfassung von Aussenhandelsdaten und Statistiken. 

Die Schweiz senkt oder beseitigt die Zölle auf Einfuhren von Waren mit Ursprung im Mercosur gemäss dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan der Zollverpflichtungen. Zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt der niedrigere Zollsatz zwischen dem Meistbegünstigungszoll und dem in diesem Anhang festgelegten anwendbaren Einfuhrzoll.

Wettbewerb und Antidumping

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken zusammen und konsultieren sich, um diese Praktiken oder ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zu beenden (Art. 12.2). Ist ein Vertragsstaat nach der Zusammenarbeit oder Konsultationen (Zusammenarbeit) der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis den Handel weiterhin beeinträchtigt, kann er Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss beantragen. Dieser Antrag muss die Gründe für die Konsultationen enthalten.

  • Ein Untersuchungsstaat berücksichtigt die Informationen, die von industriellen Anwendern des untersuchten Produkts, Importeuren und gegebenenfalls repräsentativen Verbraucherorganisationen bereitgestellt werden.
  • Vorläufige Massnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn den betroffenen Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen einzureichen. 
  • Ein Vertragsstaat prüft sorgfältig Preiszusagen von Exporteuren eines anderen betroffenen Vertragsstaats. Wendet ein Vertragsstaat eine Antidumpingmassnahme an, so bevorzugt er die Erhebung eines Zolls, der unterhalb der Dumpingmarge liegt, sofern dieser zur Beseitigung der Schädigung der inländischen Industrie geeignet ist.
  • Ein Vertragsstaat prüft sorgfältig die Aufhebung einer Antidumpingmassnahme, sobald wesentliche Schäden und die unmittelbare Gefahr für die inländische Industrie beseitigt sind.

Bei der Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen sollte ein Vertragsstaat sicherstellen, dass bestehende Handelsströme, die der inländischen Industrie des einführenden Vertragsstaats keinen erheblichen Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, erhalten bleiben (Artikel 4.4.). Der Vertragsstaat, der eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, sollte, soweit möglich, eine Einfuhrquote für das betreffende Produkt festlegen, innerhalb derer dieses Produkt weiterhin von der vereinbarten Präferenz gemäss diesem Abkommen profitiert. 

Technische Handelshemmnisse

In Kapitel 5 des Hauptabkommens von Mercosur ist die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren geregelt, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien beeinflussen können. Das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT) gilt für dieses Kapitel und wird hiermit sinngemäss in dieses Übereinkommen aufgenommen und zu einem Bestandteil desselben gemacht. Das TBT-Abkommen legt allgemeine Rahmenbedingungen fest, um zu vermeiden, dass technische Vorschriften den Handel negativ und unverhältnismässig beeinträchtigen. Es wurde im Rahmen des Abkommens von 1995 über die Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und ergänzt die Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). 

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit, um die Entstehung technischer Handelshemmnisse zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Ermittlung, Förderung, Entwicklung und Umsetzung handelserleichternder Initiativen hinarbeiten (Artikel 5.4).

Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien handelserleichternde Massnahmen für bestimmte Produkte oder Sektoren in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen vorschlagen. 

Die Vertragsparteien werden bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen bewährten regulatorischen Verfahren bestmöglich anwenden, beispielsweise durch die Bevorzugung leistungsbasierter technischer Vorschriften, die Durchführung von Folgenabschätzungen oder die Konsultation von Interessengruppen (Art. 5.5).

Nachhaltigkeit

Die Vertragsstaaten fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen umfasst, wobei alle drei voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie unterstreichen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines globalen Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 13.2) und halten sich dabei auch an internationale Abkommen wie z. B. die ILO-Erklärungen und Klimavereinbarungen.

Jeder Vertragsstaat strebt danach, dass seine nationalen Gesetze, Richtlinien und Verfahren ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes gewährleisten. Diese sollten mit den internationalen Arbeitsnormen und -übereinkommen sowie mit den Umwelt- und Klimaübereinkommen übereinstimmen. 

Das Abkommen enthält auch Vereinbarungen über Natur- und Tierschutz, z. B. über Zusammenarbeit im Kampf gegen Anti­biotikaresistenz (Art. 7.1). «Die Vertragsstaaten erkennen an, dass Antibiotikaresistenz eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.»

Laut Kapitel 6 wird das SPS-Übereinkommen in das Übereinkommen aufgenommen und Bestandteil desselben. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Rahmen des WTO-Ausschusses für sanitäre und phytosanitäre Massnahmen im Konsens gefassten Beschlüsse gebührend zu berücksichtigen.

Marktzugang

Hinsichtlich des Marktzugangs gewährt jeder Vertragsstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern eines anderen Vertragsstaats eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie ihm selber gewährt wird. Zum Zwecke der Erfüllung seiner jeweiligen Standards oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung von Dienstleistungsanbietern berücksichtigt jeder Vertragsstaat gebührend alle Anfragen eines anderen Vertragsstaats auf Anerkennung der in diesem Vertragsstaat erworbenen Ausbildung oder Erfahrung, der erfüllten Anforderungen oder der erteilten Lizenzen oder Zertifizierungen. Eine solche Anerkennung kann auf einer Vereinbarung oder Übereinkunft mit dem betreffenden Vertragsstaat beruhen oder eigenständig erfolgen (Art. 8.8).

Weiter gibt es Vorschriften über die Verfahren zur Anerkennung von Dienstleistungsanbietern und über natürliche Personen, die in den betreffenden Ländern arbeiten wollen. Monopolanbieter einer Dienstleistung dürfen im Hoheitsgebiet in einem Vertragsstaat dessen Verpflichtungen nicht verletzen.

Schutz des geistigen Eigentums

Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und sehen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie, auch gemäss internationalen Abkommen vor (Art. 10).

Jeder Vertragsstaat kann die geeignete Methode zur Umsetzung dieses Kapitels, des Anhangs XVII (Rechte an geistigem Eigentum) und des Anhangs frei bestimmen.

Ursprungsregeln 

Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verfahren der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten sind in Anhang I (Ursprungsregeln) enthalten.

Die Herkunftsanforderungen sind im Anhang I geregelt. Es wird definiert, wann ein Produkt als aus einem der Herkunftsländer stammend gilt, zum Beispiel wenn es in einem EFTA-Staat oder im Mercosur ausschliesslich aus Rohstoffen hergestellt wurde, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder im Mercosur haben. Für die Ursprungserklärung gibt es Formulare.

Die Ursprungserzeugnisse, für die in einem EFTA- oder Mercosur-Staat eine Zollpräferenz beantragt wird, müssen mit den Erzeugnissen identisch sein, die aus einem anderen EFTA- oder Mercosur-Staat exportiert wurden. Sie dürfen vor der Anmeldung zur Zollpräferenz in keiner Weise verändert oder umgewandelt werden.

Streitregelung

Im Anhang XIX wird das Verfahren bei Konflikten geregelt. Eine Partei, die behauptet, eine Massnahme einer anderen Partei sei mit diesem Abkommen unvereinbar oder eine Ausnahme, trägt die Beweislast. 

Das Schiedsgericht sollte sich gegebenenfalls mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zur Entwicklung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung bieten.

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