Die EFTA- und Mercosur-Staaten haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen am 2. Juli 2025 nach acht Jahren abgeschlossen und dieses am 16. September 2025 unterzeichnet. Die Vertragspartner von Mercosur sind die Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay. Diese sind mit 270 Millionen Einwohnern schon ein wichtiger Zielmarkt mit grossem Wachstumspotenzial für die Schweizer Exportwirtschaft.
2024 betrugen Schweizer Warenexporte in die Mercosur-Staaten mehr als vier Milliarden Franken, importiert wurden Waren im Wert von 762 Millionen Franken (jeweils ohne Gold). Mit dem Abkommen würden rund 96 Prozent der Schweizer Ausfuhren in die Mercosur-Staaten nach Ablauf der Zollabbaufristen vollständig zollbefreit.
Auf die Schweiz abgestimmt
Der Bundesrat wird das Abkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Es wird nach Abschluss der internen Genehmigungsprozesse in den Vertragsstaaten in Kraft treten. Das Abkommen regelt mehrere Bereiche in einem Hauptabkommen und teilweise umfangreichen Anhängen, von denen einzelne extra auf die Schweiz abgestimmt sind: Handel mit Waren und Dienstleistungen, Investitionen, nachhaltige Entwicklung, Schutz des geistigen Eigentums, Abbau von Handelshemmnissen und Dumpingangebote. Ein Anhang befasst sich zudem mit den Mechanismen der Streitbeilegung.
Zölle und Steuern
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung (Artikel 2.2). Artikel III des GATT 1994 gilt für dieses Kapitel und wird hiermit in dieses Abkommen aufgenommen und ist dessen Bestandteil (Artikel 2.2.). Art. III des GATT regelt die Gleichbehandlung mit Inlandswaren in Bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen.
Steuern und andere Abgaben der Vertragspartner werden nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet. Das gilt auch für Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse.
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die bereits geltenden Zölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihrer Zollverbindlichkeitsliste erhöhen. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Einfuhrzölle nach einer einseitigen Senkung auf das in ihrer Zollverbindlichkeitsliste festgelegte Niveau anzuheben.
- Eine Vertragspartei kann eine neue Zolltarifposition schaffen, sofern der für die entsprechenden Waren unter der neuen Zolltarifposition geltende Zollsatz gemäss ihrer Zolltarifverpflichtungsliste dem ursprünglichen Zollsatz entspricht oder darunter liegt und die vereinbarten Zollzugeständnisse unverändert bleiben.
- Kein Vertragsstaat darf Zölle auf bestimmte im Abkommen genannte Waren erheben, unabhängig von deren Ursprung, wenn diese Waren wieder in sein Zollgebiet eingeführt werden, nachdem sie vorübergehend aus seinem Zollgebiet in das Zollgebiet eines anderen Vertragsstaats zur Reparatur verbracht wurden.
- Eine Vertragspartei, die bilaterale Zollkontingente (ZK) gemäss den Anhängen II, IV und V (Zölle auf Waren) gewährt, verwaltet ihre bilateralen ZK so, dass es nicht zu einer Unterauslastung aufgrund nationaler Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der ZK-Verwaltung kommt (Art. 2.15).
- Die ZK-Verwaltung muss transparent sein, auf klar festgelegten Zeitrahmen, Verfahren und Anforderungen beruhen, nicht mehr Verwaltungsaufwand als nötig verursachen und zeitnah erfolgen.
- Die Vertragspartei, die die bilateralen ZK gewährt, veröffentlicht zeitnah und fortlaufend relevante Informationen zur ZK-Verwaltung, einschliesslich des verfügbaren Volumens, der Anspruchsvoraussetzungen, der gegebenenfalls anwendbaren Zölle innerhalb des Kontingents und der effektiven Auslastungsquoten.
- Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, darf keine Vertragspartei ein Verbot oder eine Beschränkung für die Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei oder für die Ausfuhr oder den Verkauf von Waren zum Zwecke der Ausfuhr, die für das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind, erlassen oder aufrechterhalten.
Die Zollregeln für die Schweiz sind im Anhang 5 festgelegt. Für die Zwecke dieses Abkommens wendet die Schweiz ihr jeweiliges Zollklassifizierungssystem für eingeführte Waren auf achtstelliger Ebene an. Dieses basiert auf dem Harmonisierten System (HS) in seiner Fassung von 2022 oder einer späteren, von den Vertragsparteien genehmigten Änderung. Das Harmonisierte System (HS) der Weltzollorganisation (WZO) wird alle fünf Jahre angepasst oder überarbeitet. Das HS umfasst ca. 9500 Nummern und bildet die Grundlage für die einheitliche Einreihung von Waren, hauptsächlich für Zolltarifzwecke und für die Erfassung von Aussenhandelsdaten und Statistiken.
Die Schweiz senkt oder beseitigt die Zölle auf Einfuhren von Waren mit Ursprung im Mercosur gemäss dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan der Zollverpflichtungen. Zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt der niedrigere Zollsatz zwischen dem Meistbegünstigungszoll und dem in diesem Anhang festgelegten anwendbaren Einfuhrzoll.
Wettbewerb und Antidumping
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken zusammen und konsultieren sich, um diese Praktiken oder ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zu beenden (Art. 12.2). Ist ein Vertragsstaat nach der Zusammenarbeit oder Konsultationen (Zusammenarbeit) der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis den Handel weiterhin beeinträchtigt, kann er Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss beantragen. Dieser Antrag muss die Gründe für die Konsultationen enthalten.
- Ein Untersuchungsstaat berücksichtigt die Informationen, die von industriellen Anwendern des untersuchten Produkts, Importeuren und gegebenenfalls repräsentativen Verbraucherorganisationen bereitgestellt werden.
- Vorläufige Massnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn den betroffenen Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen einzureichen.
- Ein Vertragsstaat prüft sorgfältig Preiszusagen von Exporteuren eines anderen betroffenen Vertragsstaats. Wendet ein Vertragsstaat eine Antidumpingmassnahme an, so bevorzugt er die Erhebung eines Zolls, der unterhalb der Dumpingmarge liegt, sofern dieser zur Beseitigung der Schädigung der inländischen Industrie geeignet ist.
- Ein Vertragsstaat prüft sorgfältig die Aufhebung einer Antidumpingmassnahme, sobald wesentliche Schäden und die unmittelbare Gefahr für die inländische Industrie beseitigt sind.
Bei der Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen sollte ein Vertragsstaat sicherstellen, dass bestehende Handelsströme, die der inländischen Industrie des einführenden Vertragsstaats keinen erheblichen Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, erhalten bleiben (Artikel 4.4.). Der Vertragsstaat, der eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, sollte, soweit möglich, eine Einfuhrquote für das betreffende Produkt festlegen, innerhalb derer dieses Produkt weiterhin von der vereinbarten Präferenz gemäss diesem Abkommen profitiert.
Technische Handelshemmnisse
In Kapitel 5 des Hauptabkommens von Mercosur ist die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren geregelt, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien beeinflussen können. Das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT) gilt für dieses Kapitel und wird hiermit sinngemäss in dieses Übereinkommen aufgenommen und zu einem Bestandteil desselben gemacht. Das TBT-Abkommen legt allgemeine Rahmenbedingungen fest, um zu vermeiden, dass technische Vorschriften den Handel negativ und unverhältnismässig beeinträchtigen. Es wurde im Rahmen des Abkommens von 1995 über die Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und ergänzt die Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit, um die Entstehung technischer Handelshemmnisse zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Ermittlung, Förderung, Entwicklung und Umsetzung handelserleichternder Initiativen hinarbeiten (Artikel 5.4).
Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien handelserleichternde Massnahmen für bestimmte Produkte oder Sektoren in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen vorschlagen.
Die Vertragsparteien werden bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen bewährten regulatorischen Verfahren bestmöglich anwenden, beispielsweise durch die Bevorzugung leistungsbasierter technischer Vorschriften, die Durchführung von Folgenabschätzungen oder die Konsultation von Interessengruppen (Art. 5.5).
