Ab 2026 treten in der Schweiz verschiedene neue Gesetze und Verordnungen in Kraft. Hier eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen.
Patentrecht
Vorgesehen ist eine Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV). Das Parlament hat am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) verabschiedet und damit insbesondere folgende Neuerungen beschlossen:
- Obligatorische Recherche und obligatorischer Bericht zum Stand der Technik zu jeder Patentanmeldung
- Fakultative Vollprüfung
- Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen
- Ersatz des bisherigen Einspruchsverfahrens durch eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit
- Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Anmelder
Gestützt darauf müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe angepasst und ergänzt werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Patentverordnung vollständig zu überarbeiten (Totalrevision). Dabei sollen auch der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden.
Kartellrecht
Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) setzte 2023 eine unabhängige Expertenkommission ein, die die notwendigen Grundlagen für die Erarbeitung einer sachlich fundierten und breit abgestützten Reform der Wettbewerbsbehörden erstellte. Das Resultat ist, dass der Bundesrat nun folgende Ziele verfolgt:
- Die Trennung zwischen Untersuchung durch das Sekretariat und Entscheid durch die Kommission wird durch drei Massnahmen wirksamer ausgestaltet.
- Die Kommission wird verkleinert und fachlich fokussiert.
- Die Mitwirkung der Kommission oder einzelner Kommissionsmitglieder entfällt bei der Untersuchung.
- Die Rolle des Sekretariats in der Entscheidberatung der WEKO wird gesetzlich geregelt.
Die Verteidigungsmöglichkeiten der beschuldigten Unternehmen werden gestärkt. Erstens muss das Sekretariat ihnen nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungen und in der Regel ein Jahr nach Eröffnung der Untersuchung das vorläufige Beweisergebnis mitteilen, zu welchem sie Stellung nehmen und Beweisanträge stellen können. Zweitens wird eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung von Datenraumverfahren in der Untersuchung geschaffen. Das Beschwerdeverfahren wird durch die Einführung von nebenamtlichen Fachrichtern gestärkt und beschleunigt. Zur Stärkung des Beschwerdeverfahrens soll auch eine Lockerung des Konzentrationsgrundsatzes bei der Beschwerdeeinreichung beitragen.
Weiter hat der Bundesrat 2023 die Botschaft zur Teilrevision des Kartellgesetzes verabschiedet. Damit wird die Wirksamkeit des Kartellgesetzes verbessert. Das Kernelement dieses Revisionsvorhabens bildet die Modernisierung der schweizerischen Zusammenschlusskontrolle. Durch den Wechsel vom heutigen qualifizierten Marktbeherrschungstest zum Significant-Impediment-to-Effective-Competition-Test (SIEC-Test) wird der kartellrechtliche Prüfstandard bei Unternehmenszusammenschlüssen der internationalen Praxis angepasst. Neben dieser Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle wird das Kartellzivilrecht gestärkt und das Widerspruchsverfahren verbessert.
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) wird wie folgt geändert. eSchKG ist ein Standard für den Austausch von elektronischen Betreibungsdaten zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämtern. Für den Beitritt und den Zugang zum eSchKG-Verbund werden von jedem Teilnehmer im eSchKG-Verbund einmalige Kosten von 400 Franken erhoben. Ab dem zweiten Kalenderjahr werden für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund die folgenden jährlichen Gebühren erhoben:
- für einen logischen Teilnehmer: 140 Franken
- für einen physischen Teilnehmer: 380 Franken.
Wird in einer geschlossenen Benutzergruppe über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (eSchKG-Verbund) ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt eine Gebühr von 60 Rappen pro Begehren. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Arbeitsrecht
Artikel 329e Obligationenrecht (OR) sieht neu einen unbezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche für Angestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr vor, die sich im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit engagieren. Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden.
Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip soll genehmigt werden.
Revidiert wurde auch die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Systemgastronomiefachfrau EFZ / Systemgastronomiefachmann EFZ: Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre. Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests als Systemgastronomiepraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet. Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche. Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1220 Lektionen.
Datenschutz
Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) wurde die Bearbeitung von Daten juristischer Personen vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen. Damit Bundesorgane auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist von Artikel 71 DSG über hinreichende Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen verfügen, wird im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) neu vorgesehen, dass sich die spezialrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten weiterhin auch auf Daten juristischer Personen beziehen.
Zudem werden mit der Vorlage die grundrechtlich geschützten Ansprüche, die den juristischen Personen gegenüber datenbearbeitenden Bundesorganen zustehen (namentlich das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht), ausdrücklich auf Gesetzesstufe geregelt und konkretisiert. Die Vorlage betrifft nur den Schutz von Daten juristischer Personen bei der Bearbeitung durch Bundesorgane und tangiert nicht die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch private Personen. Für Private entstehen somit keine neuen Pflichten.
IT- und Informationspolitik
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutsgesetzes eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, die Rahmenbedingungen für die Marktentwicklung, die Standortattraktivität sowie die Integration innovativer Finanztechnologien in das bestehende Finanzsystem zu verbessern. Zugleich sollen damit verbundene Risiken bei der Finanzstabilität, der Integrität und beim Anleger- und Kundenschutz eingedämmt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Februar 2026.
Über das E-ID-Gesetz haben wir ausführlich informiert. Inzwischen wurden einige Beschwerden gegen die Abstimmung eingereicht, die ans Bundesgericht weitergeleitet werden. Anlass dafür ist, dass die Swisscom die Ja-Kampagne als staatsnaher Betrieb finanziell unterstützt hat. Es ist also noch nicht sicher, ob das E-ID-Gesetz wie vorgesehen in Kraft tritt oder ob eine weitere Abstimmung durchgeführt wird.
Mit dem Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) soll ein befristetes Förderprogramm geschaffen werden, welches den landesweiten Ausbau passiver Fernmeldeinfrastrukturen für feste Gebäudeanschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde im Download anstossen soll. Die Subventionierung soll nur dort gewährt werden, wo der Ausbau durch die Marktteilnehmer nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann.
Ab dem 1. Januar 2026 wird der jährliche Bundesbeitrag für die regionale und lokale Presse um 10 Millionen Franken auf 40 Millionen Franken erhöht. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 beschlossen.
Verkehr
Der Bundesrat hat im Oktober 2025 beschlossen, die Zulassung von Motorfahrzeugen zu digitalisieren und zu vereinfachen. Damit verringert sich der Aufwand beim Zulassungsprozess für alle beteiligten Stellen. Die Neuerungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ab dem 5. Juli 2026 werden in der Europäischen Union für neu zugelassene Fahrzeuge nur noch elektronische Übereinstimmungsbescheinigungen (eCoC) ausgestellt. Diese ersetzen die bisherigen CoC in Papierform. Betroffen sind sämtliche Fahrzeugkategorien mit EU-Gesamtgenehmigung – von Personenwagen über Nutzfahrzeuge bis hin zu Anhängern. Mit dem eCoC wird der administrative Aufwand für die Fahrzeugzulassung deutlich reduziert. Hersteller, Importeure, Händler, Zulieferer, Spediteure, Werkstätten und Behörden erhalten direkten Zugriff auf die relevanten Fahrzeugdaten. Damit wird der Zulassungsprozess einfacher und effizienter.
Über 80 Prozent der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge beruhen auf einer europäischen Gesamtgenehmigung, daher hat der Bundesrat das nationale Recht angepasst. So profitiert auch die Schweiz vom neuen, weitgehend papierlosen Verfahren.
Das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelnverordnung werden revidiert. Es werden zusätzliche Ausnahmen zum Sonntags- und Nachtfahrverbot vorgesehen sowie die Regelungen bezüglich Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und -transporte präzisiert.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (BBl 2025 1103) verabschiedet. In dem Zusammenhang sind eine Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport vorgesehen.
Energie
Die Schweizer Gas-Versorger sind dazu verpflichtet, neu bis 2028 jeweils für den Winter eine Gas-Reserve im Umfang von 15 Prozent des durchschnittlichen nationalen Jahresverbrauchs zu halten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die entsprechende Verordnung verlängert und angepasst. Damit hat die Schweiz für die nächsten drei Winter eine Gas-Reserve.
Die EU hat am 18. Juli 2025 ihre Verordnung um zwei Jahre verlängert, welche die Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison regelt. Analog zur EU-Regelung verlängert der Bundesrat die Speicherverpflichtung für die Winter 2026/2027 und 2027/2028. Damit beteiligt sich die Schweiz weiterhin solidarisch an der europaweiten Befüllung der Gasspeicher.
Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) soll die Geltungsdauer des FiREGs um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert werden, damit Bundesrat und Parlament mehr Zeit haben, um eine Nachfolgeregelung auszuarbeiten und entsprechend in Kraft zu setzen.
Die Elektrizitätskommission (ElCom) hat eine Mindestkapazität von 400 Megawatt an thermischer Reservekraftwerksleistung ab 2025 empfohlen. Da die bestehenden Verträge der Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux 2026 auslaufen und neue Reservekraftwerke bis dahin noch nicht verfügbar sein werden, muss die Winterreserveverordnung (WResV) bis Ende 2030 verlängert werden. Diese Verlängerung ist notwendig, da die Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant. Zusätzlich wird die Aggregationsgrenze für Notstromgruppen und WKK-Anlagen von 5 auf 30 MW erhöht.
Umweltrecht
Die revidierte CO₂-Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Revision umfasst hauptsächlich notwendige Anpassungen im Schweizer Emissionshandelssystem, die eine äquivalente Weiterentwicklung mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union sicherstellen. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die Kompetenzen des Bundesrates sind im revidierten CO₂-Gesetz festgelegt, das seit Januar 2025 gilt.
Die Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) soll die Umsetzung neuer USG-Bestimmungen unterstützen. Einerseits möchte der Bundesrat die neuen Anforderungen weiter konkretisieren. Andererseits möchte er Widersprüche in der LSV und zwischen USG und LSV beseitigen. Schliesslich fallen durch die Änderungen auf Gesetzesstufe die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung weg.
Bis zum Frühling 2026 sind Anpassungen von Verordnungen des Umweltrechts geplant, namentlich für die Abfall-Verordnung (VVEA), die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) und die Verpackungsverordnung (VerpV).
Weiter ist eine Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG) vorgesehen. Die Änderung des WRG dient der Umsetzung von Punkt 2 der Motion 23.3498 UREK-N: «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen». Diese Änderung erfordert auch eine Anpassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Die EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien werden totalrevidiert. Die Verordnungen schreiben vor, dass Personen, die beruflich oder gewerblich bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verwenden, eine Prüfung ablegen oder ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Mit der geplanten Totalrevision sollen insbesondere die Aufgaben der zuständigen Stellen neu geregelt und eine stringente Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber eingeführt werden. In Bezug auf Landwirtschaft sind folgende Änderungen vorgesehen:
Das Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien wird angepasst. Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf setzt der Bundesrat diesen Auftrag um.
Änderungen von zwölf landwirtschaftlichen Verordnungen bezwecken die Stärkung der pflanzlichen Produktion und die verstärkte Ausrichtung der Tierzuchtförderung auf die Nachhaltigkeit. Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Eine vorgeschlagene Änderung des Anhangs über Biozidprodukte soll die Verwendung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragender Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen.
CH-EU-Informationsaustausch
Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben am 20. Oktober 2025 in Brüssel das Änderungsprotokoll zum Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten unterzeichnet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das Abkommen an den geänderten OECD-Standard angepasst und mit neuen Bestimmungen zur Amtshilfe bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen ergänzt.
Seit 2017 wird der automatische Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU mittels des AIA-Abkommens umgesetzt. Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen zur Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften. Das Änderungsprotokoll passt das AIA-Abkommen an den revidierten OECD-Standard an, den die Schweiz ab 2026 umsetzt. Es bestehen keine materiellen Unterschiede zu diesem. Dabei wird auch die Ausnahme von den Meldepflichten für in der Schweiz ansässige Einrichtungen mit gemeinnützigem Zweck vorgesehen.
Das Änderungsprotokoll enthält neu Bestimmungen für eine gegenseitige Amtshilfe bei der Einziehung (Betreibung) von Steuerforderungen im Bereich der Mehrwertsteuer.
Zum Änderungsprotokoll wird eine Vernehmlassung durchgeführt, bevor es den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Änderung des AIA-Abkommens ist nicht Teil des Paketansatzes zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs, sondern Folge des geänderten OECD-Standards. Die Verhandlungen zur Änderung des AIA-Abkommens standen daher in keinem Zusammenhang mit dem Paket Schweiz–EU.