Juristische Grundlagen der Corona-Massnahmen sind mehrere Verordnungen. Besonders zu beachten, auch im Privatleben und bei Reisen, ist die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2). Von Betroffenen erfährt man, dass die versprochenen Leistungen unbürokratisch ausgerichtet werden.
Die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) regelt Folgendes, in Abweichung von anderen Gesetzen, vor allem des AVIG. Am 9. April 2020 galt Folgendes:
- Mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner des Arbeitgebers haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sowie Personen, die in ihrer
- Eigenschaft als Gesellschafter, also finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehe- oder eingetragenen Partner. Diese Personen erhalten für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von 3320 Franken.
- Angestellte auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), haben ebenfalls Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das die Kurzarbeit anmeldet.
- Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
- Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG3 erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert.
- Bei Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit kann der Bezug der Entschädigung vier Abrechnungsperioden überschreiten. Der Anspruch auf die Höchstanzahl von vier Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall über 85 Prozent liegt, ist davon nicht betroffen.
- Angestellte müssen das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
- Um den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Angestellten die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
- Es wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen und der Arbeitgeber muss keine Voranmeldefrist für die Anmeldung beachten. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
- Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
- Der Arbeitgeber muss bei der Arbeitslosenkasse keine Abrechnung über die an seine Angestellten ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und keine Bestätigung einreichen, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
- Während der Gültigkeit der Verordnung wird der Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.
- Die Verordnung gilt rückwirkend seit 1. März 2020 und bis 31. August 2020.
Taggelder für Selbstständige
Selbstständig Erwerbende, die Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist bei behördlich verordneten Massnahmen vorgesehen, sowie in Härtefällen, wenn die Tätigkeit nicht verboten ist, aber sich durch die Krise Erwerbsausfälle ergeben. Die Regelung gilt auch für künstlerisch Freischaffende, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf zehn respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung der Leistung werden von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.