Strategie & Management

Krisenmanagement I

Wirtschaftliche Massnahmen gegen Corona-Schäden

Der Bundesrat hat diverse Massnahmen zur Unterstützung der KMU in der Coronakrise beschlossen. Zu den wichtigsten gehören Spezialregelungen für die Kurzarbeitsentschädigung und Überbrückungskredite. Der Beitrag zeigt einen Überblick.
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Juristische Grundlagen der Corona-Massnahmen sind mehrere Verordnungen. Besonders zu beachten, auch im Privatleben und bei Reisen, ist die Ver­ordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Co­ronavirus (Covid-19-Verordnung 2). Von Betroffenen erfährt man, dass die versprochenen Leistungen unbürokratisch ausgerichtet werden. 

Die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver­sicherung) regelt Folgendes, in Abweichung von anderen Gesetzen, vor allem des AVIG.  Am 9. April 2020 galt Folgendes:

  • Mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner des Arbeitgebers haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sowie Personen, die in ihrer
  • Eigenschaft als Gesellschafter, also finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mit­arbeitenden Ehe- oder eingetragenen Partner. Diese Personen erhalten für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von 3320 Franken.
  • Angestellte auf Abruf, deren Beschäf­tigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), haben ebenfalls Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als  sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das die Kurzarbeit anmeldet.
  • Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG3 erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert. 
  • Bei Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der nor­malen betrieblichen Arbeitszeit kann der Bezug der Entschädigung vier Abrechnungsperioden überschreiten. Der Anspruch auf die Höchstanzahl von vier Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall über 85 Prozent liegt, ist davon nicht betroffen. 
  • Angestellte müssen das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
  • Um den Arbeitgebern zu ermög­lichen, den Angestellten die Löhne am ordent­lichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ver­langen, ohne diese vorschies­sen zu müssen.
  • Es wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen und der Arbeitgeber muss keine Voranmeldefrist für die Anmeldung beachten. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. 
  • Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
  • Der Arbeitgeber muss bei der Arbeitslosenkasse keine Abrechnung über die an seine Angestellten ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und keine Bestätigung einreichen, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der So­zialversicherungsbeiträge übernimmt.
  • Während der Gültigkeit der Verordnung wird der Verdienstausfall im summa­rischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale aus­gerichtet.
  • Die Verordnung gilt rückwirkend seit 1. März 2020 und bis  31. August 2020.

Taggelder für Selbstständige

Selbstständig Erwerbende, die Erwerbs­ausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist bei behördlich verordneten Massnahmen vorgesehen, sowie in Härtefällen, wenn die Tätigkeit nicht verboten ist, aber sich durch die Krise Erwerbsausfälle ergeben. Die Regelung gilt auch für künstlerisch Freischaffende, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen. 

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung ge­regelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf zehn respektive 30 be­fristet. Die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung der Leistung werden von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Covid-Überbrückungskredite

Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Damit betroffene KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juris­tische Personen) nicht in Finanzschwierigkeiten geraten, hat der Bundesrat ein Garantieprogramm für Überbrückungskredite, basierend auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen, aufgebaut. 

Betroffene Unternehmen erhalten rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu zehn Prozent des Umsatzes oder maximal 20 Millionen CHF. Dabei werden Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100 Prozent garantiert. Beträge über 500 000 CHF werden vom Bund zu 85 Prozent garantiert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus. Schätzungsweise reichen für etwa 90 Prozent der Unternehmen Kreditbeträge bis zu 0,5 Millionen CHF. 

Die Regelungen über die Kredite werden in der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) festgelegt. 

Um einen Kredit zu erhalten, müssen die Einzelunternehmen, Personengesellschaften  oder  juristische  Personen  mit  Sitz  in  der  Schweiz folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Einzelunternehmen, Personengesellschaften  oder  juristische  Personen  müssen vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein. 
  • Zum Zeitpunkt  der  Einreichung  des  Kreditgesuchs dürfen die Firmen sich nicht  in  einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
  • Die Unternehmen müssen aufgrund  der  Covid-19-Pandemie  namentlich  hinsichtlich  ihres  Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein.
  • Sie dürfen zum Zeitpunkt  der  Gesuchseinreichung  nicht  bereits  Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.

Arbeitgeberbeiträge 

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die beruf­liche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitrags­reserven verwenden dürfen. 

Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme dagegen keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht Arbeitnehmenden wie unter normalen Umständen auch ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen dann von der Vorsorgeeinrichtung gut­geschrieben.

Die Formulierung in der betreffenden Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-­Verordnung berufliche Vorsorge) wirkt allerdings ziemlich unklar: «Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordent­lichen Arbeit­geberbeitragsreserve vergüten.
Er  muss  der  Vorsorgeeinrichtung  die  Verwendung  von  Arbeitgeberbeitrags­reserven  für  die Vergütung  von  Arbeitnehmerbeiträgen  schriftlich  mitteilen. Eine  Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht er­forderlich.» 

Die Verordnung trat am 26. März 2020 in Kraft und gilt für sechs Monate. 

Spezielle Konkursregelungen

An seiner Sitzung vom 8. April 2020 hat der Bundesrat das EJPD be­auftragt, geeignete Instrumente im Kapitalschutzrecht (OR) sowie im Sanierungs- und Stundungsrecht (SchKG) vorzuschlagen, um die Schweiz vor unnötigen Konkursen zu bewahren. Eine Konkurswelle hätte schwere Folgen für die Volkswirtschaft und insbesondere für die Arbeitsplätze.

Am 16. April 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung  über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht). Damit hat der Bundesrat das Nachlassrecht Art 293 ff des SchKG den Bedürfnissen der aktuellen Lage angepasst.

 Für kleinere und mittlere Unternehmen, die allein wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Nöte ge­raten sind, wurde eine befristete Stundung eingeführt, die sogenannte Covid-19-Stundung. Diese Massnahmen sollen den Unternehmen Zeit verschaffen, um ihr Geschäft zu reorganisieren und Sanierungsmassnahmen umzusetzen. Hingegen betrachtet der Bundesrat die Notstundung zum Schutz gefährdeter Unternehmen (Art. 337 ff. SchKG) nicht als geeignetes Instrument. Allfällige Gesuche seitens der Kantone würden daher abschlägig beantwortet.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu diesen Vorschlägen vom 1. bis am 3. April 2020 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Es sind annährend 100 Stellungnahmen eingegangen, die die Vorhaben unterstützen.

Gemäss Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht können können Verhandlungen und Zeugenbefragungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind oder wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Dringlichkeit.

Die Corona-Massnahmen im Überblick

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung wurde auch auf Führungskräfte und deren mitarbeitende Ehe- beziehungsweise eingetragenen Partner ausgeweitet.

Bürokratische Vorschriften und Karenz­fristen werden aufgehoben oder erleichtert und die Bezugsdauer verlängert. 

Covid-19-Verordnung Arbeitslosen­versicherung
www.admin.ch/opc/de/classified-­compilation/20200805/index.html

Vorgesehen ist auch ein Erwerbsersatz bei  Härtefällen für Selbständigerwerbende, die mit Erwerbseinbussen konfrontiert sind, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist.

www.seco.admin.ch/seco/de/home/­Arbeit/neues_coronavirus/selbstaendige.html

Formulare für Kurzarbeitsentschädigung findet man hier:
www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/­service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

Covid-Überbrückungskredite

Betroffene Unternehmen erhalten rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu zehn Prozent des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF. Dabei werden Beträge bis zu 0,5 Mio. CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100 Prozent garantiert. Beträge über 500 000 CHF werden vom Bund zu 85 Prozent garantiert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus.

Anträge für Kredite:
www.easygov.swiss/easygov/#/de/­landing/covid

Arbeitgeberbeiträge als Lohnzahlung

Arbeitgeber können für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die beruf­liche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitrags­reserven verwenden.

Heimbüro für Gefährdete

Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Angestellten, ihre Arbeits­verpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen (Art. 10 Covid-19-Verordnung 2). 

Spezielle Konkursregelungen

Die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16.4. 2020 enthält neue Vorschriften über die Nachlassstundung.

www.admin.ch/opc/de/classified-­compilation/20201083/index.html

Informationen über Massnahmen

www.wbf.admin.ch/wbf/de/home/dokumentation/coronavirus.html

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