Die Energiestrategie 2050 bezweckt den Umbau des Schweizer Energiesystems, um so den wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen und den politischen Entscheidungen im In- und Ausland gerecht werden zu können. Mittels der Energiestrategie 2050 soll die Schweiz die neue Ausgangslage vorteilhaft nutzen und ihren hohen Versorgungsstandard erhalten.
Ziele und Massnahmen
Gleichzeitig soll die Strategie dazu beitragen, die energiebedingte Umweltbelastung der Schweiz zu verringern und die schweizerischen Klimaschutzziele zu erreichen. Ausserdem soll der Endenergieverbrauch reduziert werden, der Anteil der erneuerbaren Energien erhöht werden und die energiebedingten CO2-Emissionen gesenkt werden. Insbesondere sollen zudem die bestehenden fünf Kernkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraftwerke ersetzt werden.
Folgende Massnahmen sieht die Energiestrategie 2050 vor:
- Verstärkung der Energieeffizienz mittels Anreizschaffung
- Verstärkung der Nutzung der einheimischen erneuerbaren Energien
- Ausstieg aus der Kernenergie
- Beschleunigung der Verfahren betreffend den Ausbau der Stromnetze
Diese Massnahmen wurden in der nationalen Energiegesetzgebung umgesetzt. Infolge dieser Umsetzung ist das total revidierte Energiegesetz am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Die erneuerbaren Energien
Die verstärkte Nutzung der einheimischen erneuerbaren Energien stellt eine Massnahme dar, um die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen. Unter die einheimischen erneuerbaren Energien fallen die traditionelle Wasserkraft und die «neuen» erneuerbaren Energien wie Sonne, Holz, Biomasse, Wind und Geothermie. Heute wird davon ausgegangen, dass die langfristigen Potenziale der einheimischen, erneuerbaren Energien für die Erzeugung von Strom und Wärme sehr hoch sind. Zudem ist zu erwarten, dass die stetig fortschreitende technologische Entwicklung diese Potenziale der einheimischen erneuerbaren Energien noch weiter steigern kann.
Jedoch besitzen die einheimischen erneuerbaren Energien auch viel Konfliktpotenzial. Die Nutzung von erneuerbaren Energien ist sehr raumintensiv. Man stelle sich beispielsweise nur ein Pumpspeicherkraftwerk oder eine Windparkanlage vor. Diese führen zu einem unübersehbaren Eingriff in die Landschaft. Diese Tatsache führt zum Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an der verstärkten Produktion von Energie aus erneuerbaren einheimischen Quellen und beispielsweise dem Interesse am Schutz der einheimischen Landschaft.
Von nationalem Interesse
Das Energiegesetz (EnG) statuiert in Art. 12 Abs. 1, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse sind. Gemäss dem Art. 12 Abs. 2 EnG sind einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke sowie Pumpspeicherkraftwerke, ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Art. 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht. Indes sind in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG und in Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen.
Geregelte Schwellenwerte
Die Schwellenwerte zum nationalen Interesse sind in der Energieverordnung (EnV) geregelt. Danach ist ersichtlich, dass gemäss bestehendem Recht nur Wasser- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse sein können.
Wasserkraftanlagen
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EnV sind Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse, wenn sie über a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 Gigawattstunden (GWh) verfügen; oder b. über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnV sind bestehende Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse, wenn sie durch Erweiterung oder Erneuerung: a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh erreichen; oder b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh erreichen und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear (Art. 8 Abs. 3 EnV). Schliesslich sind Pumpspeicherkraftwerke von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung von mindestens 100 Megawatt (MW) verfügen (Art. 8 Abs. 4 EnV).