Die grundlegende Norm im Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 29) besagt, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die technischen Voraussetzungen für Fahrzeuge werden in diversen Verordnungen geregelt. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) regelt die Fahrzeuggestaltung und verweist auf EG-Recht. Sie wurde in den letzten Jahren teilweise geändert. Dann gilt Art. 4 VTS: Wenn Fahrzeuge bei Inkrafttreten einer Änderung der VTS schon im Verkehr stehen, müssen sie mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen. Weiter gilt die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1). Für andere Fahrzeuge gelten spezifische Verordnungen (TAFV 2 und 3). Zu beachten ist die Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen.
Haftung des Fahrzeughalters
Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (SVG Art. 58). Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde (SVG Art. 59). Nach dem Obligationenrecht zu regeln ist
- die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug und
- die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen.
Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 22. November 2017 (6B_432/2017) ist für die Haltereigenschaft Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes massgebend. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren eingeleitet. Das Bundesgericht verweist auf die Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura. Darin wird klargestellt, dass als Halter die im Fahrzeugausweis eingetragene Person gilt.
Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges (SVG Art. 69). Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde (SVG Art. 71). Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.
Fahrtüchtige Chauffeure
Kriterien für Fahrunfähigkeit sind nach Verkehrsregelnverordnung (VRV Art. 2) Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln. Man darf ein Fahrzeug nicht einer fahrunfähigen Person überlassen. Nach der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 Art. 2) muss der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz wahren.
Für berufsmässige Chauffeure findet man in den Verordnungen ARV 1 und 2 genaue Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Kontrolliert wird das von den zuständigen Behörden mittels Fahrtschreiberkarten. Dieses Vorgehen ist in der Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) geregelt. Nach SVG Art. 100 untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer, wenn er eine nach SVG strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat.