Strategie & Management

Automobile Trends und Flottenmanagement III

Rechtliche Aspekte im Umgang mit Geschäftsfahrzeugen

Über Fahrzeuge und Transport gibt es viele Vorschriften, die eine Unternehmensleitung zu beachten hat. Wichtig ist die Sicherheit, besonders bei Gefahrguttransporten. Im Ernstfall haftet der Fahrzeughalter, und zwar auch für die Angestellten.
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Die grundlegende Norm im Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 29) besagt, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die technischen Voraussetzungen für Fahrzeuge werden in diversen Verordnungen geregelt. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras­senfahrzeuge (VTS) regelt die Fahrzeuggestaltung und verweist auf EG-Recht. Sie wurde in den letzten Jahren teilweise geändert. Dann gilt Art. 4 VTS: Wenn Fahrzeuge bei Inkrafttreten einer Änderung der VTS schon im Verkehr stehen, müssen sie mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbe­halten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen. Weiter gilt die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1). Für andere Fahrzeuge gelten spezifische Verordnungen (TAFV 2 und 3). Zu beachten ist die Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen.


Haftung des Fahrzeughalters

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (SVG Art. 58). Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde (SVG Art. 59). Nach dem Obligationenrecht zu regeln ist

  • die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug und
  • die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen.

Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 22. November 2017 (6B_432/2017) ist für die Haltereigenschaft Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes massgebend. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren eingeleitet. Das Bundesgericht verweist auf die Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura. Darin wird klargestellt, dass als Halter die im Fahrzeugausweis eingetragene Person gilt.

Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges (SVG Art. 69). Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde (SVG Art. 71). Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.


Fahrtüchtige Chauffeure

Kriterien für Fahrunfähigkeit sind nach Verkehrsregelnverordnung (VRV Art. 2) Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln. Man darf ein Fahrzeug nicht einer fahrunfähigen Person überlassen. Nach der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 Art. 2) muss der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz wahren.

Für berufsmässige Chauffeure findet man in den Verordnungen ARV 1 und 2 genaue Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Kontrolliert wird das von den zuständigen Behörden mittels Fahrtschreiberkarten. Dieses Vorgehen ist in der Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) geregelt. Nach SVG Art. 100 untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie der Fahrzeugführer, wenn er eine nach SVG strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat.

 

Gefahrguttransport

Der Transport gefährlicher Güter auf der Strasse ist national durch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und international durch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) geregelt. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR. Die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) bestimmt, dass die Unternehmer für jede Tätigkeit mit gefährlichen Gütern einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen müssen.

Nach Verkehrsversicherungsverordnung (VVV Art. 11) benötigt der Halter eine behördliche Bewilligung, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will. Für Transporte gefährlicher Güter beträgt die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen mindestens 15 Millionen Franken (Art. 12 VVV).

Nach Bundesgericht kann man bei einem Unfall mit schlecht verstauter oder verpackter Ware nicht auf den Chauffeur zurückgreifen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser grobfahrlässig handelt. Ein Angestellter haftet bei einem Unfall auch bei grober Fahrlässigkeit nur für sein eigenes Verschulden.


Verträge mit Frachtführern

Als Frachtführer gilt, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen übernimmt (OR Art. 440 ff.). Der Frachtführer hat die Interessen des Eigentümers best möglichst zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz (OR Art. 446). International gilt das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR). In Kapitel 4 (Artikel 17 bis 29 CMR) wird die Haftung des Frachtführers ähnlich geregelt wie im OR. Frachtverträge schliesst man am besten schriftlich. Der Absender hat dem Frachtführer die notwendigen Informationen mitzuteilen, andernfalls fallen die Nachteile zu Lasten des Absenders (OR Art. 441).

Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen (OR Art. 442). Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung. Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen von erkennbaren Mängeln, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat. Der Absender muss den Frachtführer unterrichten, wenn das Frachtgut einen besonders hohen Wert hat (OR Art. 447). Andernfalls gilt das als Verschulden des Absenders, wenn das Gut beschädigt wird.


Kaufverträge

Nutzen und Gefahr der Sache gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über (OR Art. 185). Ist die veräus-serte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und zur Versendung abgegeben sein. Eine andere Abmachung ist möglich, wofür die nützlichen Incoterm-Klauseln der Internationalen Handelskammer (ICC) zu empfehlen sind. Eine Incoterm-Klausel ist aber nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich im Vertrag genannt wird, mit dem Hinweis «in der Fassung von 2010». Vor der Vereinbarung einer Incoterm-Klausel ist deshalb zu prüfen, ob die Klausel zur entsprechenden Transportart passt, andernfalls ergeben sich Unklarheiten.

Spätestens wenn die Gefahr auf den Einkäufer übergeht, ist es für ihn wichtig, dass die transportierte Ware richtig versichert ist. Man kann mit dem Verkäufer vereinbaren, wer die Versicherung organisiert und wer welche Kosten zu übernehmen hat.

Für Versicherungen im Transportwesen werden oft die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Versicherung von Gütertransporten (ABVT 2006) angewendet. Die Versicherung deckt die Risiken, denen die Güter während der versicherten Reise ausgesetzt sind, wobei auch die Versicherungsausschlüsse zu beachten sind.

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