Ein Vertrag über Weiterbildung gilt laut Bundesgericht als gemischter Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.) anzuwenden sind. Preise beziehen sich häufig auf bestimmte Kurseinheiten und Folgekurse werden extra berechnet. Preisvergleiche lohnen sich, wobei auch allfällige Reisekosten zu berücksichtigen sind. Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob Veranstaltungen am Firmensitz oder auswärts günstiger sind. Wenn mehrere Kurse geplant sind, sollte man die Preise für das ganze Programm vereinbaren, sodass der Weiterbildungsanbieter sie nicht einfach erhöhen kann. Zu überprüfen ist, ob das Kursmaterial im Honorar inbegriffen ist, beziehungsweise extra kostet.
Die Haftung
Nach OR Art. 404 können beide Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen beziehungsweise kündigen, dieses Recht kann auch vertraglich nicht eingeschränkt werden. Wenn ein Teilnehmer die Ausbildung vorzeitig abbricht, muss er mindestens die bezogenen Leistungen vergüten. Nun gibt es aber auch die Bestimmung in OR Art. 404, nach der man einen Vertrag nach Auftragsrecht nicht zur Unzeit auflösen sollte, sonst wird man schadenersatzpflichtig. Bei einer Weiterbildung gilt laut Bundesgericht (4A_141/2011, Urteil vom 6. Juli 2011) die Auflösung des Auftragsverhältnisses durch den Teilnehmer mitten im Semester grundsätzlich als unzeitig, wenn der Veranstalter keinen Anlass zum Abbruch gegeben hat. Das bezahlte Schulgeld könne man in diesem Fall als wirksame Konventionalstrafe betrachten.
Der Beauftragte, also der Weiterbildungsanbieter, haftet für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR Art. 398), also für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Immer wieder schliessen Anbieter die Haftung aus für eventuelle Fehler in den Informationen sowie für daraus resultierende Schäden und Mängelfolgeschäden aus. Solche Klauseln sind kritisch zu betrachten, denn schliesslich kann man von den Seminarleitern Fachkompetenz erwarten. Völlig unseriös ist es, wenn die Haftung für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit abgelehnt wird. Das ist nichtig nach OR Art. 100.
Finanzielle Unterstzützung
Seit Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell unterstützt. Eidgenössische Prüfungen umfassen Berufsprüfungen («mit eidgenössischem Fachausweis») sowie alle höheren Fachprüfungen mit eidgenössischem Diplom oder Meisterprüfungen. Die Bundesbeiträge können für alle vorbereitenden Kurse beantragt werden, die im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
- Kurse, die auf alle Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder alle Module (modulare Prüfung) der eidgenössischen Prüfung vorbereiten
- Kurse, die auf einzelne Prüfungsteile/Kompetenzbereiche oder Module vorbereiten
- Kurse für Zulassungszertifikate, sofern diese in der Prüfungsordnung als Zulassungsbedingung vermerkt sind (z. B. Verbandszertifikat).
Über ein Onlineportal können Personen, die sich mit einem oder mehreren Kursen auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, Bundesbeiträge für die angefallenen Kurskosten beantragen. Kursanbieter können im Portal ihre Kurse melden und ihr Angebot verwalten.
Weiterbildung ohne Lehre
2005 zeigte die Studie Adult Literacy and Lifeskills (ALL), dass in der Schweiz eine beträchtliche Zahl Erwachsener über nur ungenügende Grundkompetenzen verfügten. 800 000 Erwachsene konnten nicht richtig lesen und schreiben, 400 000 hatten Mühe mit einfachen Rechenaufgaben. Betroffen waren Schweizer und Ausländer. Auf der gesellschaftlichen Ebene ergaben sich dadurch erhöhte Kosten bei der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung sowie der Sozialhilfe, allein die Leseschwäche kostete die Arbeitslosenversicherung jährlich eine Milliarde Franken.