Compliance kommt vom Englischen und bedeutet Einhaltung, Befolgung, Beachtung. Gemeint ist die Einhaltung aller anwendbaren (nationalen und internationalen staatlichen) Gesetze, Verordnungen und Verfügungen sowie der (auf die Gesellschaft zugeschnittenen nicht staatlichen) Statuten, Richtlinien und Weisungen (nachfolgend insgesamt «Regularien»). Dass Regularien einzuhalten sind, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Das ist seit den «zehn Geboten» so. Verschiedene Pannen in der Wirtschaftswelt der letzten 10 oder 20 Jahre haben allerdings Zweifel aufkommen lassen, ob die Regularien denn auch eingehalten werden. Compliance ist deshalb eher ein Mahnfinger, die Regularien nun wirklich einzuhalten.
Was das Gesetz fordert
Gemäss Artikel 716 a, Absatz 1, Ziffer 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hat der Verwaltungsrat die unübertragbare sowie unentziehbare Aufgabe, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu beaufsichtigen, «namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen». Weiter schreibt Artikel 728 a, Absatz 1, Ziffer 3 OR vor, die Revisionsstelle habe zu prüfen, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Ein internes Kontrollsystem soll, so die Kommentare zu Artikel 728 a OR, (i) die Effizienz der operativen Tätigkeiten, (ii) die Zuverlässigkeit der verfügbaren Finanzdaten und (iii) die Einhaltung der Regularien, die Compliance, sicherstellen. Demnach muss der Verwaltungsrat nicht nur für die Compliance sorgen, sondern auch die Revisionsstelle prüfen, ob diese Aufgabe erfüllt wurde. Daraus ergibt sich die Pflicht des VR, Compliance nicht nur zu leben, sondern auch zu dokumentieren.
Sonderregelungen
Neben diesen generellen Normen gibt es Unmengen an Sonderregelungen, die für gewisse Branchen oder Tätigkeiten Vorschriften enthalten, teilweise verbunden mit Dokumentationspflichten. Lediglich als Beispiel sei die Lebensmittelverordnung erwähnt, welche Lebensmittelbetriebe dazu anhält, sich mit biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren der von ihnen bewirtschafteten Lebensmittel auseinanderzusetzen sowie diese Tätigkeit gegenüber dem kantonalen Lebensmittelinspektorat nachzuweisen.
Nutzen von Compliance
Compliance ist kein Selbstzweck. Indem ein Unternehmen die Regularien einhält, soll sein langfristiges Gedeihen unterstützt werden. Stellt ein Unternehmen Produkte her, welche Sicherheitsbestimmungen im Absatzmarkt missachten, sind diese Produkte dort unverkäuflich. Richtet das Produkt Schaden an, ist das Unternehmen mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, was Geld- und Management-Ressourcen bindet. Missachtet ein Unternehmen Preisabspracheverbote, erzielt es eventuell kurzfristig höhere Gewinne, hat aber mittelfristig mit Kartellverfahren, hohen Bussen und Imageverlusten zu rechnen.
Nebst den Interessen des Unternehmens tut der Verwaltungsrat gut daran, auch aus eigenen Interessen Compliance einzuhalten: Viele Vorschriften sehen persönliche zivil- sowie strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder vor. Es ist allgemein eine gewisse Aggressivität der Behörden gegenüber Organträgern erkennbar: Bei Problemen wird nicht das Gespräch gesucht, sondern es werden Strafverfahren eröffnet.