Recht

Produktsicherheit und Produkthaftung

Weniger Haftungsfälle durch Harmonisierung der Vorschriften

Die schweizerischen und die europäischen Vorschriften im Rahmen der Produktherstellung und des -handels werden bald harmonisiert. Die Schweiz hat die Angleichung an die Rechtsordnung der EU entschieden. Durch die Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an diejenige der EU können sich zukünftig sowohl die Hersteller als auch die Verwender von Produkten nach demselben Sicherheitsstandard in der Schweiz und in der EU richten.
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Voraussichtlich am 1. Juli 2010 wird das neue Produktsicherheitsgesetz (PrSG) in Kraft treten. Das neue Gesetz, das an die Stelle des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) tritt, übernimmt inhaltlich weitgehend die Bestimmungen der EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit von 2001 (Richtlinie 2001/95/EG). Das Produktsicherheitsgesetz wird zur zentralen Rechtsvorschrift für die technische Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen.

Harmonisierung

Das neue Gesetz stellt die Harmonisierung der schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Konsumprodukten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes sicher. Neu wird der Geltungsbereich auf alle verwendungsbereiten beweglichen Sachen ausgedehnt und erfasst nicht mehr nur wie bisher die technischen Einrichtungen und Geräte. Damit wird sichergestellt, dass – wie in der EU – alle Produkte von den allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfasst werden und keine Lücken entstehen. Das Gesetz sieht zudem eine weitergehende Kontrolle durch die Ausdehnung der Kompetenzen der Kontrollbehörden vor, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Ferner ist der Hersteller oder Importeur in Zukunft auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen, um Gefahren zu erkennen und die Vollzugsbehörden darüber zu informieren.

Frist zur Umsetzung

Den Unternehmen, die Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen, wird zur Umsetzung der neuen Sicherheitsvorschriften eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt. Bei der voraussichtlichen Inkraftsetzung des Produktsicherheitsgesetzes per 1. Juli 2010 soll die zweijährige Übergangsfrist damit im Sommer 2012 ablaufen. Während dieser Frist können Hersteller und Importeure noch Produkte in den Verkehr bringen, die nur dem bisherigen Recht entsprechen müssen. Diese Frist dient einem allfälligen Lagerabbau von Produkten nach bisherigem Recht sowie der Umsetzung der notwendigen Modifikationen in der Produktion. Während dieser Frist sind auch die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der in der neuen Gesetzgebung vorgesehenen Pflichten nach dem Inverkehrbringen des Produkts, wie Erkennung und Abwendung von Gefahren beziehungsweise Rückverfolgbarkeit des Produkts, zu planen und zu treffen.

Europäischer Massstab

Bei zunehmendem grenzüberschreitenden Handel und Import wächst das Bedürfnis nach grösserer Sicherheit und einheitlichen Standards. Hersteller und Importeure sollen sich nach dem gleichen Sicherheitsstandard richten können, ob sie nun für den Schweizer Markt oder für den Wirtschaftsraum der EG- und der EWR-Staaten produzieren oder handeln. Die Angleichung an die Richtlinie der EU über die allgemeine Produktsicherheit von 2001 und an die sicherheitstechnischen Anforderungen des Produkthaftpflichtgesetzes ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit von Produkten und der Erleichterung des grenzüberschreitenden freien Warenverkehrs deshalb grundsätzlich zu begrüssen. Mit Inkrafttreten des neuen Produktsicherheitsgesetzes ist in Ergänzung des geltenden Produkthaftpflichtgesetzes in der Schweiz ein hoher, EU-kompatibler Sicherheitsstandard erreicht.

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