Es kommt immer wieder vor, dass hiesige KMU aufgrund ihrer lokalen oder grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten im Ausland privatrechtlich verklagt werden. Dabei werden hier ansässige KMU nicht nur mit Auslandklagen konfrontiert, die eine angebliche Vertragsverletzung zum Gegenstand haben, sondern insbesondere auch mit solchen, die eine angebliche quasi- oder ausservertragliche Haftung ins Felde führen.
Ganz egal, wie sich die konkrete Situation letztlich präsentiert: Die Aussicht, in einen ausländischen Prozess verwickelt zu werden, ist für zahlreiche Unternehmen mit einer nicht zu unterschätzenden Portion Stress verbunden. Denn zum einen gilt es, sich unternehmensintern möglichst schnell ein besseres Bild über die Ursprünge der Streitigkeit zu verschaffen. Zum anderen müssen externe Anwälte instruiert werden, mit denen die Verteidigungsstrategie sowie die zu erwartenden Prozesschancen besprochen werden können.
Bereits erfolgte Auslandklage
Bei bereits rechtshängigen Auslandklagen stehen dem KMU grundsätzlich drei Verteidigungsoptionen offen, deren Geeignetheit im Einzelfall jeweils vorab mit in- und ausländischen Spezialisten zu erörtern ist: Zum einen kann das Unternehmen die Zuständigkeit der ausländischen Gerichte bestreiten, ohne sich auf das Verfahren einzulassen. Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn in den anwendbaren Verträgen eine gültige Gerichtsstandsklausel mit einem schweizerischen Gerichtstand oder aber eine gültige Schiedsklausel mit einem Schiedssitz in der Schweiz vorgesehen wurde (wobei die Schiedsklausel aufgrund deren globalerer Akzeptanz einen tendenziell lückenloseren Schutz bietet als die Gerichtsstandsklausel).
Alternativ, das heisst, wenn die Zuständigkeit der ausländischen Gerichte ausser Frage steht, kann sich das Unternehmen im Ausland inhaltlich zur Streitsache äussern und sich so zu verteidigen versuchen.
Schliesslich kann das Unternehmen dafürhalten, den ausländischen Prozess zu ignorieren und darauf zu spekulieren, dass der ausländische Entscheid in der Schweiz letztlich nicht vollstreckt werden kann, was allerdings ein eher gewagtes Vorgehen ist, das genauere Abklärungen gebietet.
Drohende Auslandklage
Was sind nun aber die Handlungsmöglichkeiten des KMU, wenn eine Klage im Ausland noch nicht eingereicht wurde, aber eine solche droht? Je nachdem hat das Unternehmen Indizien dafür, dass eine Auslandklage demnächst erfolgen wird, es ist aber der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch ungerechtfertigt ist. Um sich in einer solchen Konstellation zeitnah einen Gerichtsstand in der Schweiz sichern zu können, steht seit einem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. März 2018 die sogenannte negative Feststellungsklage zur Verfügung. Dank dieser Klageart kann das KMU das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs gerichtlich feststellen lassen, wobei dadurch eine schweizerische Rechtshängigkeit begründet wird, die im Idealfall Sperrwirkung für eine später erhobene, spiegelbildliche Leistungsklage im Ausland zeitigt.
Doch selbst ohne Sperrwirkung kann sich eine negative Feststellungsklage lohnen, weil in der Schweiz ein ausländischer Entscheid gewöhnlich nicht anerkannt wird, wenn ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand zuerst in der Schweiz entschieden worden ist beziehungsweise (zumindest in gewissen Fällen) zuerst in der Schweiz eingeleitet wurde.
Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 14. März 2018 fest, dass im internationalen Verhältnis das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand in der Schweiz zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse im Sinne des Schweizer Prozessrechts zu qualifizieren sei. Dies mitunter deshalb, weil das Führen eines Prozesses in einer fremden Sprache und nach einem unbekannten Verfahrensrecht unangenehm und kostspielig sein kann und ein Zuwarten auf eine anstehende Auslandklage dadurch unzumutbar erscheint. Der Entscheid des Bundesgerichts erging im Zusammenhang mit einer drohenden Klage im EU-Ausland, er soll aber nach herrschender Ansicht auch im Verhältnis zum Nicht-EU-Ausland Geltung haben.