Am 1. Januar 2021 tritt das revidierte Quellensteuergesetz mit Verordnung und Kreisschreiben Nr. 45 in Kraft. Die Bestimmungen zur Quellensteuer mussten angepasst werden, weil diese nicht dem Gleichbehandlungsgebot nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union respektive der Schweiz und der Europäischen Freihandelsassoziation entsprachen. Arbeitgeber, Behörden und Versicherer, sogenannte Schuldner der steuerbaren Leistung, müssen die neuen Bestimmungen kennen und ab 2021 umsetzen. Obschon es sich bei der Quellensteuer um eine Steuerpflicht des Mitarbeitenden handelt, haften Letztere für die korrekte Ablieferung der Quellensteuer. Diese Änderungen betreffen auch viele kleine und mittlere Unternehmen in der Schweiz. In diesem Artikel gehen wir darauf ein, inwiefern die Anpassung der Bestimmungen die Berechnung der Quellensteuern beeinflusst. Dazu stehen den Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern gewisse, teilweise auch neue Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. Abbildung 1). Es wird den Arbeitgebern empfohlen, die Informationen zu Möglichkeiten und Fristen proaktiv an ihre Arbeitnehmer weiterzugeben.
Berechnung der Quellensteuer
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Unternehmen nicht mehr mit nur einem Kanton, sondern mit jedem zuständigen Kanton abrechnen müssen (vgl. Abb. 2). Diese Aufstellung macht deutlich, dass Arbeitgeber die Tarife der entsprechenden Kantone berücksichtigen müssen. Die Berechnung bleibt innerhalb der Kantone gleich. Abgesehen von der Anwendung spezieller Sätze für Sonderfälle gibt es zwei Berechnungsmodelle: das Monatsmodell (der Tarif wird monatlich ermittelt) und das Jahresmodell (der Tarif richtet sich nach dem Jahreseinkommen).
Kantone mit Monatsmodell: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich. Kantone mit Jahresmodell: Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis.
Das Kreisschreiben 45 (KS 45) richtet sich an Behörden und Schuldner der steuerbaren Leistung – insbesondere an die Arbeitgeber. Es führt die verschiedenen Berechnungen im Detail aus und zeigt viele Beispiele mitsamt solchen mit Kantonswechsel. Änderungen wie Tarifcodewechsel, Wohnsitzwechsel und andere müssen immer auf den Folgemonat umgesetzt werden. Die Fälligkeit als massgebender Begriff beschreibt, wann ein steuerpflichtiges Element abgerechnet werden muss und wie sich das auf die Berechnung und den anzuwendenden Tarifcode auswirkt. Fällig ist etwas, wenn der unwiderrufliche Rechtsanspruch erworben wurde. Ebenfalls führt das KS 45 den Begriff der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen ein. Das ist etwa die Nachzahlung von Familienzulagen aufgrund einer verzögerten Einreichung der Dokumente, die im Bescheid-/Auszahlungsmonat quellensteuerpflichtig wird.
Auch den Zahlungen nach Austritt gehört in Zukunft mehr Aufmerksamkeit, da je nach Fälligkeit und Modell die Berechnungsregeln unterschiedlich sind. Eine noch grössere Bedeutung erhält die Satzbestimmung und damit die sorgfältige Definition von periodischen und aperiodischen Entlöhnungselementen. Diese kommt bei der Proratisierung in Ein- und Austrittsfällen je nach Berechnungsmodell und Hochrechnung bei unregelmässiger Beschäftigung respektive neu bei Mitarbeitenden mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen und /oder Ersatzleistungen zum Tragen. Das Monatsmodell enthält eine neue Satzbestimmung bei der Auszahlung eines 13. Monatslohnes für Ein- und Austritte, die innerhalb der Periode erfolgen. Mit ELM 5.0 Software könnte diese Hochrechnung möglicherweise wegfallen.