Verträge sind einzuhalten. Selbstverständlich können die Vertragsparteien die Vertragsvereinbarung künftig aber auch verändern. Dieser Grundsatz besteht natürlich auch im Arbeitsvertrag und so ist es nicht ungewöhnlich, dass im Laufe eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschiedene Arbeitsverträge geschlossen werden, dies infolge einer Funktionsveränderung, Lohnanpassung oder anderer Vertragsabreden. Unproblematisch ist die Vertragsanpassung immer dann, wenn der Arbeitnehmer bessergestellt wird, die Änderung vorgängig mit ihm besprochen wurde und sich beide Parteien einig sind. Dann ist das Unterzeichnen eines neuen Arbeitsvertrages reine Formsache und kann jederzeit auf jeden beliebigen Zeitpunkt hin erfolgen.
Einvernehmliche Änderung
Soll der Arbeitsvertrag dagegen zuungunsten des Arbeitnehmenden geändert werden, muss zunächst nach den Gründen für die Änderung gefragt werden. Spricht man von Schlechterstellung, ist es meist so, dass der Arbeitgeber die Initiative ergreift. Es kommt aber auch vor, dass der Mitarbeiter entweder mit der Schlechterstellung einverstanden ist oder diese sogar von ihm verlangt wird. Zu denken ist etwa an eine Pensumreduktion, weil der Arbeitnehmende mehr Freizeit haben möchte. Oder beispielsweise an eine funktionelle Rückstufung, was vorkommen kann, wenn der Arbeitnehmende Vorgesetztenfunktion ausgeführt hatte, künftig aber nur noch Fachverantwortung und keine Führungsverantwortung mehr haben möchte. In diesen Fällen ist der normale Ablauf, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tisch setzen, die Gründe für die Vertragsänderung erörtern und bei Einvernehmen dies in einen schriftlichen Arbeitsvertrag bringen. Stimmt der Arbeitnehmende mit seiner Unterschrift ausdrücklich zu, ist die Vertragsanpassung entweder per sofort möglich oder auf einen Zeitpunkt, den die Vertragsparteien frei miteinander vereinbaren.
Anpassungen des Arbeitgebers
Problematischer sind demgegenüber all jene Fälle, in denen der Anstoss für die Vertragsänderung vom Arbeitgeber her kommt. Gründe gibt es auch hierbei verschiedene. Sei es, weil der Arbeitgeber mit den Leistungen oder dem Verhalten des Mitarbeitenden nicht zufrieden ist oder weil organisatorische Veränderungen im Unternehmen eine Anpassung des Vertrages erforderlich machen oder sei es, weil Sparmassnahmen ergriffen werden müssen. Für die Vorgehensweise entscheidend ist, ob der Arbeitgeber bei der Anpassung des jeweiligen Vertrages einen Verhandlungsspielraum offenlassen will oder nicht.
Meistens ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber sich für eine Vertragsanpassung entschieden hat und das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmenden nur dann fortsetzen will und wird, wenn dieser dem geänderten Vertrag zustimmt. Der Arbeitgeber muss sich also bewusst machen, dass letztendlich immer der Arbeitnehmende das Wahlrecht hat. Er kann – muss aber auch – entscheiden, ob er zu den neuen Konditionen weiterhin arbeiten will. Je elementarer und je monetärer die Anpassungen ausfallen, desto kleiner ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmenden. Daher sollte sich der Arbeitgeber vorher ernsthaft fragen, ob er weiterhin mit dem Arbeitnehmenden zusammenarbeiten will. Stellt er das infrage oder verneint er das gar, dann sollte der Arbeitgeber gleich zur Vertragsauflösung schreiten und nicht etwa halbherzig eine Vertragsofferte offerieren, bei welcher er insgeheim hofft, der Arbeitnehmende würde diese nicht annehmen. Ein solch taktisches Vorgehen ist höchst unfair und birgt ausserdem juristische Komplikationen.