Die dauernde Verlegung an einen anderen Arbeitsort fällt unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Art. 321d OR. Die Verlegung an einen anderen Arbeitsort durch Anordnung des Arbeitgebers ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ist jedoch nur zulässig, wenn sie dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu nennen sind primär der Arbeitsweg, die Dauer der Versetzung und auch etwa die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers.
Zumutbarkeit
Im Sinne einer Faustregel wird oft geltend gemacht, dass mehr als zwei Stunden Arbeitsweg nicht zulässig seien. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ein Arbeitsweg von täglich vier Stunden (zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg) immer noch als zumutbar erachtet wird (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG).
Obwohl dies letztlich nicht mit der privatrechtlichen Qualifikation der Zumutbarkeit zusammenhängt, so liefert es doch ein gutes Argument für die Zumutbarkeit von einem zweistündigen Arbeitsweg auch unter privatrechtlichen Gesichtspunkten. Ein Arbeitsweg von 1 bis 1,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt nach der Praxis als zumutbar (im Falle einer schwangeren Arbeitnehmerin erachtete das Appellationsgericht in Genf einen Arbeitsweg von 90 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar). Einen Arbeitsweg von 4 Stunden qualifizierte das Arbeitsgericht Zürich hingegen als unzulässig (unter anderem auch, weil die Betreuung des Kindes der betreffenden Arbeitnehmerin dadurch erschwert wurde). Es sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten, um die Zumutbarkeit eines Arbeitsweges beurteilen zu können.
Regelung im Arbeitsvertrag
Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer können das oben beschriebene Weisungsrecht der Arbeitgeberin in Bezug auf die Verlegung des Arbeitsortes beschränken. Der im Arbeitsvertrag fest vereinbarte Arbeitsort kann dementsprechend nicht durch eine Weisung verlegt werden. Eine Ausnahme gilt bei dringlichen betrieblichen Bedürfnissen (z.B. Schliessung einer Filiale aufgrund eines Brandes), sofern die Verlegung zeitlich limitiert ist und für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Zu beachten ist, dass sich ein vertraglich bestimmter Arbeitsort auch durch eine länger dauernde Praxis herausbilden kann und es somit auch Konstellationen geben kann, in welchen zwar der Arbeitsvertrag keine Regelung betreffend Arbeitsort enthält, das Weisungsrecht jedoch trotzdem beschränkt ist.