Recht

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Vergleichende Werbung: Was ist erlaubt – und was nicht?

Vergleichende Werbung, das heisst Werbung, in der die Leistung eines oder mehrerer Wettbewerber mit dem eigenen Angebot verglichen wird, ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Jedoch müssen einige Regeln eingehalten werden. Was dies im Geschäftsverkehr bedeutet, zeigt dieser Beitrag.
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Grundsätzlich ist vergleichende Werbung in der Schweiz erlaubt, solange sie sich innerhalb der Schranken des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bewegt. Werbung darf nicht täuschen und darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 2 UWG). Vergleiche dürfen insbesondere nicht unrichtig sein. In der Praxis finden sich jedoch selten Beispiele mit offensichtlich falschen Angaben. Ferner dürfen Vergleiche nicht irreführend sein. Nicht erlaubt ist ein Vergleich auch dann, wenn er unnötig herabsetzend ist. Ebenfalls unlauter und somit unzulässig sind Vergleiche, die sich unnötig an die Leistungen eines Konkurrenten anlehnen oder dessen guten Ruf ausnützen (Art. 3 lit. e UWG).

Der Bundesrat hat gestützt auf das UWG und das Fernmeldegesetz die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) erlassen. Die PBV bezweckt, dass die Preise für die Konsumenten klar und miteinander vergleichbar sind, und dass irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV; Art. 18 UWG). Die Preisbekanntgabe bildet ein Instrument zur Förderung des lauteren Wettbewerbs. Daneben gibt es zahlreiche weitere Vorschriften zur Preisbekanntgabe, so z. B. im Konsumkredit-, Heilmittel-, Alkoholgesetz, etc.

Preisbekanntgabeverordnung

Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten (z. B. im Schaufenster, Internet, etc.) sowie für das Angebot bestimmter Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen von Textilreinigungen, Dienstleistungen im Bereich Flugreisen, etc.). Für den Konsumenten muss klar sein, auf welches Produkt (und auf welche Verkaufseinheit) oder auf welche Dienstleistung sich der Preis bezieht (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 PBV).

Welcher Preis ist bei Waren anzugeben? Wo und in welcher Form sind die Preise bekannt zu geben?

Es muss der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken inklusive öffentlicher Abgaben (wie MWST), vorgezogener Entsorgungsbeiträge, Urheberrechtsvergütungen sowie weiterer nicht frei wählbarer Zuschläge angegeben werden (sog. «Detailpreis», Art. 3 PBV). Für messbare Waren gilt als Grundsatz, dass der Grundpreis anzugeben ist. Dies ist der Preis je Kilogramm, Liter, Meter, etc. (z. B. CHF 2.–/kg). Für messbare vorverpackte Waren (oder Fertigpackungen) muss der Detail- und Grundpreis angegeben werden (z. B. Kartoffelsalat: 300 g CHF 4.50, 100 g CHF 1.50). Ausnahmsweise muss der Grundpreis nicht angegeben werden (dies z. B. beim Verkauf per Stück, für gängige Gewichte, Volumen und Masse wie 1 kg, 1 l oder 1 m, etc.).

Grundsätzlich muss die Preisanschrift am Produkt selber oder unmittelbar daneben platziert werden. Ausnahmsweise darf die Preisanschrift am Regal erfolgen oder es dürfen Preislisten angeschlagen werden; dies dann, wenn die direkte Preisanschrift wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen unzweckmässig ist. Das Gleiche gilt im Falle gewisser Luxusgegenstände wie Schmuck, Uhren oder Kunstgegenstände, wenn deren Preis 5000 Franken übersteigt.

Die Preise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein; zudem muss klar sein, auf welches Produkt oder auf wie viele Stücke, Liter und so weiter sich der Detailpreis bezieht. Bei einer Preisanschrift im Schaufenster muss der Detailpreis angegeben werden; bei messbarer Ware ist der Grundpreis anzugeben. Alle Preise müssen von aussen gut lesbar sein (Art. 8 PBV).

Welcher Preis ist bei Dienstleistungen anzugeben? Wo und in welcher Form sind die Preise bekannt zu geben?

Auch bei Dienstleistungen (einer Wäscherei, eines Taxiunternehmens, etc.) ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken inklusive allfälliger überwälzter öffentlicher Abgaben (zum Beispiel Mehrwertsteuer, etc.) anzugeben und zwar mittels leicht zugänglicher, gut lesbarer und klarer Preisanschläge und /oder Preislisten. Dabei muss die Art der Dienstleistung, die Einheit (z. B. Anzahl Personen, Stück, etc.) oder es müssen die Verrechnungssätze (z. B. Stundenansatz, Kilometeransatz, etc.)angegeben werden.

Ferner gibt es zahlreiche weitere Vorschriften für Dienstleistungen, die über Fernmeldedienste (wie Informationsdienste [Auskunft], Vermarktungsdienste, etc.) erbracht werden (z. B. Angabe der Grundgebühr, etc.). Ebenso gibt es detaillierte Vorschriften bei Angeboten für Kreditkarten (z. B. Angabe der Jahresgebühr, etc.).

Werbung mit Preisangaben

In der Werbung (in Zeitungen, im Fernsehen, auf Websites, etc.) müssen keine Preise angegeben werden; dies im Unterschied zum Ladengeschäft oder Schaufenster. Sofern die Werbung jedoch Preise oder Angaben über den Preisrahmen oder die Preisgrenze macht, gilt die Preisbekanntgabeverordnung und Folgendes ist zu beachten (vgl. Art. 17 UWG):

Bei Werbung mit Preisen muss der tatsächlich zu bezahlende Preis (inklusive MWST, nicht frei wählbarer Zuschläge, etc.) angegeben werden. Aus der Preisangabe muss hervorgehen, auf welches Angebot sich der Preis bezieht. Richtpreise von Herstellern, Importeuren, etc. dürfen angegeben werden. Sofern diese unverbindlich sind, muss darauf hingewiesen werden. Die Waren und Dienstleistungen sind gut lesbar nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, etc. zu umschreiben. Wenn die Werbung einen Minimalpreis angibt – zum Beispiel «ab CHF 20.–» – muss genau angegeben werden, auf welches Angebot sich dieser Minimalpreis bezieht.

Vergleichspreise

Die Preisbekanntgabeverordnung regelt auch die Bekanntgabe von Vergleichspreisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der eigene, aktuell gültige Preis (Aktionspreis)

  • mit dem eigenen, vorher gültigen Preis (Selbstvergleich),
  • mit dem eigenen, später gültigen Preis (Einführungspreis) oder
  • mit dem Preis der Konkurrenz (Konkurrenzvergleich) verglichen werden (vgl. Art. 16 PBV).

Der Selbstvergleich

Am häufigsten ist der Selbstvergleich. Beim Selbstvergleich wirbt ein Anbieter damit, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung bei ihm jetzt günstiger sei als sonst. Den höheren Preis (Originalpreis) darf er neben dem tatsächlichen Preis (Aktionspreis) bekannt geben, er muss den Originalpreis jedoch bereits doppelt so lange angewendet haben, als der Preisvergleich bestehen wird. Die maximale Dauer des Selbstvergleichs beträgt zwei Monate.

Der Einführungspreis

Die zweite Möglichkeit eines Preisvergleichs ist der Einführungspreis: Beim Einführungspreis wird der eigene, aktuell gültige Preis mit dem eigenen, später gültigen Preis verglichen. Wichtig ist, dass die Art dieses Preisvergleichs in Worten angegeben wird (d. h. nicht bloss mittels Durchstreichens eines Preises, sondern durch Wahl einer Formulierung wie «Einführungspreis»). Vorausgesetzt ist, dass der Anbieter den Vergleichspreis unmittelbar danach selber tatsächlich handhaben wird wie folgt: (a) zweimal länger als der Preisvergleich gedauert hat, (b) für die gleiche Ware / Dienstleistung, (c) wobei die maximale Dauer
für einen Einführungspreis zwei Monate beträgt.

Der Konkurrenzvergleich

Beim Konkurrenzvergleich schliesslich wird der eigene, aktuell gültige Preis mit demjenigen der Konkurrenz verglichen. Bei Konkurrenzvergleichen müssen Verkäufe zu den Vergleichspreisen statt­gefunden haben. Richtpreise darf der Anbieter nur verwenden, wenn sie praktiziert werden. Vorausgesetzt ist auch hier, dass die Art dieses Preisvergleichs in Worten angegeben wird (d. h. nicht bloss mittels Durchstreichens eines Preises, sondern durch Wahl einer Formulierung wie «Unser Preis – Konkurrenzpreis»). Der Konkurrenzvergleich ist anspruchsvoll, da der verwendete Vergleichspreis aktuell sein und alle massgeblichen Wettbewerber im entsprechenden Marktgebiet berücksichtigen muss. Dabei gibt es keine zeitliche Beschränkung.

Zusammenfassend gilt beim Konkurrenzvergleich, (a) dass der vom Anbieter bekannt gegebene Vergleichspreis für die überwiegende Menge des gleichen Produkts/der gleichen Dienstleistung, (b) im zu berücksichtigenden Marktgebiet, (c) von anderen Anbietern tatsächlich gehandhabt wird.

Wie müssen Angebote wie «20 % Rabatt», «halber Preis» oder «CHF 100.00 Reduktion auf Tische» behandelt werden? Diese bezifferten Hinweise auf Preisreduktionen werden wie Vergleichspreise beurteilt; es gilt somit die Pflicht zur Preisbekanntgabe und Spezifizierung gemäss der Preisbekannt­ga­be­ver­ordnung. Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist zu beziffern, also beispielsweise: «20 % Rabatt, vorher CHF 100.–, jetzt CHF 80.–».

Ausnahmsweise muss das Angebot nicht spezifiziert und der Preis muss nicht angegeben werden; dies im Falle von
Hinweisen auf Preisreduktionen bei mehreren Produkten, verschiedenen Pro­dukte(-gruppe)n oder Sortimenten – soweit für sie der gleiche Reduktionssatz bzw. -betrag gilt. Es muss jedoch ersichtlich sein, auf welche Sortimentsteile oder Produktgruppen sich die Preisreduktion bezieht.

Vollzug und Strafbestimmungen

Der Vollzug der Preisbekanntgabeverordnung fällt in die Kompetenz der Kantone. Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung der Preisbekanntgabeverordnung und zeigen Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen an (Art. 22 PBV).

Dem Bund obliegt die Oberaufsicht, welche durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeübt wird (Art. 23 PBV). Widerhandlungen gegen die Preisbekanntgabeverordnung werden von Amtes wegen verfolgt und mit Busse bis zu 20 000 Franken geahndet (Art. 24 UWG). Die Busse wird der verantwortlichen Person auferlegt (Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht).

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