Nach OR Art. 321e ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Wie weit die Haftung geht, ist unter anderem von der Situation und den Fähigkeiten der Angestellten abhängig. Leitende Angestellte müssen neben ihrer eigenen Arbeit die Führungsfunktionen gegenüber ihren Mitarbeitenden wahrnehmen und dafür sorgen, dass diese ihre Verpflichtungen vertragsgemäss erfüllen. Sie haben aktiv und verantwortungsbewusst zu handeln. Wenn Probleme oder Störungen in ihrem Bereich auftreten, müssen sie diese lösen und Streitigkeiten schlichten.
Auf Eignung achten
Das Mass der Sorgfalt, für die ein leitender Angestellter einzustehen hat, hängt von seiner Tätigkeit ab, den Fachkenntnissen und dem Berufsrisiko. Zu berücksichtigen sind weiter die Position im Organigramm, die Stellenbeschreibung, aber auch die Verhältnisse im Betrieb. Zu berücksichtigen sind überdies die Eigenschaften des Angestellten, die der Arbeitgeber kennt oder kennen sollte. Das bedeutet auch, dass die Geschäftsleitung nicht eine Person für eine Führungsaufgabe einsetzen sollte, die dafür nicht geeignet ist. Gerade qualifizierte Fachleute haben nicht unbedingt Führungseigenschaften. Ernennt man diese trotzdem zu Vorgesetzten, verliert das Unternehmen gute Fachkräfte und hat zu allem Übel auch noch unqualifizierte leitende Angestellte.
Haftung bei Unfällen
Grundlegend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG Art. 6) und OR Art. 328. Art. 624. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Die betrieblichen Einrichtungen und der Arbeitsablauf sind so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Angestellten so weit wie möglich zu vermeiden sind.
Vorschriften über Risikomanagement findet man im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG Art. 82) und in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen. Alle im Betrieb beschäftigten Mitarbeitenden, einschliesslich der dort tätigen Angestellten eines anderen Betriebs, müssen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren und die Massnahmen zu deren Verhütung informiert werden. Der Vorgesetzte sollte dafür sorgen, dass zweckmässiges Verhalten bei Schadenfällen und Unfällen regelmässig trainiert wird. Und vor allem muss der Vorgesetzte kontrollieren, dass die Schutzmassnahmen befolgt werden. Das Kommandieren, Kontrollieren und Korrigieren muss beweisbar sein, zum Beispiel durch E-Mail mit Empfangsbestätigung, Visum des Empfängers auf Dokumentenkopie, gegengezeichnete Vereinbarung.