Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einer Aktiengesellschaft ist eine ordentliche Generalversammlung (GV) durchzuführen. Mehrheitlich legen die Statuten fest, dass das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt und daher am 31. Dezember endet. Logischerweise müssen daher bis spätestens 30. Juni jeden Jahres die Aktionäre die gesetzlich vorgeschriebenen Beschlüsse an der Generalversammlung fassen. In der Praxis sind Geschäftsjahre, welche vom Kalenderjahr abweichen, eher selten anzutreffen, da die buchhalterischen Abgrenzungen per 30. Juni aufwendiger und auch zeitintensiver sind.
Günstige Alternative
Besteht das Aktionariat nur aus einem oder wenigen Aktionären, die zudem einvernehmlich zusammenwirken, verzichtet der Verwaltungsrat häufig auf eine formelle Einladung, und die sogenannte Universalversammlung ist einschlägig und weit verbreitet. Unter der Voraussetzung, dass sämtliche Aktionäre widerspruchslos der Durchführung einer Universalversammlung zustimmen, müssen die für die Einberufung zu beachtenden Formvorschriften nicht eingehalten werden. Im Protokoll der Generalversammlung ist dies zwingend zu erwähnen. Diese Art der Generalversammlung ist in der Schweiz anzahlmässig häufig anzutreffen und erspart dem Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsführung einen erheblichen Aufwand. Eine Universalversammlung ist nur zulässig durchgeführt, wenn sie auch tatsächlich abgehalten worden ist. Eine Beschlussfassung ausschliesslich auf dem (schriftlichen) Zirkularweg ist untersagt und hätte die Nichtigkeit dieser Beschlüsse zur Folge.
Ist eine Universalversammlung nicht möglich, da nicht sämtliche Aktionäre einer solchen zustimmen würden, ist eine ordentliche Generalversammlung durchzuführen und die Vorschriften der Einberufung sind akribisch einzuhalten.
Die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und statutarischen Vorgaben zu erfolgen, um die Rechte der Aktionäre nicht zu verletzen. Bei der Verletzung der Aktionärsrechte können die an der GV gefassten Beschlüsse nichtig oder anfechtbar sein. Die Durchführung einer ordentlichen Generalversammlung ist anspruchsvoll und steckt voller Tücken und Stolpersteine. Im Sinne einer Auswahl sollen folgende kritischen Punkte näher beleuchtet werden.
Die Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung hat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch den Verwaltungsrat zu erfolgen. Bei der Berechnung der 20 Tage sind der Tag der Absendung der Einladung sowie der Tag der Generalversammlung nicht mitzuzählen. Möglich ist, dass die Statuten eine längere Frist vorsehen, eine Verkürzung derselben ist gesetzlich nicht erlaubt. Es ist sicherzustellen, dass spätestens 20 Tage vor der Versammlung die Einladung bei den Aktionären zugegangen ist. Bei der Beurteilung, ob die Frist eingehalten ist, wird auf die sogenannte Zugangstheorie abgestellt. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn der Empfänger die Sendung tatsächlich entgegennimmt oder hätte entgegennehmen können. Erfolgt die Einladung per Einschreiben, ist daher die 7-tägige Abholfrist der Post zu den 20 Tagen hinzuzurechnen.