Unter die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht fällt sämtliches Wissen, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dazu gehören strategische Ziele, Informationen betreffend die Liquidität des Unternehmens, Vertragsverhandlungen usw. (Georg Krneta, Praxiskommentar Verwaltungsrat, Bern 2005, N 1901).
Es ist zu bemerken, dass sich die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht auch auf die Zeit nach Beendigung des Mandates erstreckt (Krneta, a.a.O., N 1903). Ein Verstoss gegen die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht zieht neben einer Schadenersatzpflicht strafrechtliche Folgen gemäss Art. 162 StGB nach sich, welcher folgendermassen lautet:
› «Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Als Präventivwirkung empfiehlt Georg Krneta die Verankerung der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht im Organisationsreglement, sanktioniert mit einer Konventionalstrafe im Widerhandlungsfall (Krneta, a.a.O., N 1900). Verletzt ein Verwaltungsrat seine Pflichten schuldhaft, kann er für den verursachten Schaden persönlich haften.