Um es gleich vorwegzunehmen, die Freistellung ist kein Anspruch, der vom Arbeitnehmenden eingefordert werden kann. Die Freistellung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, wonach dieser auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden verzichtet. Die Freistellung kann im Laufe des Arbeitsverhältnisses vorübergehend erfolgen. Meistens erfolgt sie aber erst in Verbindung respektive nach einer ausgesprochenen Kündigung. Dabei ist es nur zweitrangig, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung erfolgt ist.
Arbeitsverhältnis läuft weiter
Wichtig zu merken ist, dass bei einer Freistellung das Arbeitsverhältnis an sich normal weiterläuft. Dies im Unterschied zur fristlosen Kündigung, die dem Arbeitsverhältnis immer ein sofortiges Ende setzt. Die Freistellung kann jederzeit erfolgen, entweder sogleich mit Aussprechen der Kündigung oder auch erst im Verlauf der Kündigungsfrist. Der Entscheid, ob und wann eine Freistellung ausgesprochen wird, obliegt allein dem Arbeitgeber. Bei der Ausgestaltung der Freistellung ist der Arbeitgeber an die gesetzlichen Regeln gebunden. Auf vertraglicher Ebene, also im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden, können auch abweichende Regelungen getroffen werden.
Ferien und Überstunden
Wo keine gemeinsame Freistellungsvereinbarung getroffen worden ist, stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber alles einseitig anordnen kann, und wo er allenfalls auch das Einverständnis des Mitarbeitenden benötigt.
Das wohl brisanteste Freistellungsthema ist die Frage, welchen Einfluss die Freistellung auf den Ferien- und Überstundensaldo hat. Hier muss differenziert werden. Der Grundsatz besteht, dass Ferien real bezogen werden müssen. Daher kann der Arbeitnehmende grundsätzlich angewiesen werden, dass er die Restferien während der Kündigungsfrist bezieht. Mehr noch, der Arbeitgeber kann anweisen, dass mit einer ausgesprochenen Freistellung das vorhandene Ferienguthaben abgegolten sei. Allerdings muss die Freistellungszeit gegenüber der Dauer der Restferien deutlich grösser sein. Um welchen Faktor lässt sich nicht allgemeingültig sagen. Als Daumenregel kann man sich merken, dass ein Drittel der Freistellungstage als Ferienbezug angerechnet werden kann. Stehen den Ferientagen weniger Freistellungstage gegenüber, empfiehlt es sich eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Der Ferienanspruch ist mit Freistellung übrigens auch dann konsumiert, wenn dies nicht ausdrücklich so angewiesen wurde. Da aber die Rechtsprechung diesbezüglich nicht einheitlich ist, empfiehlt es sich dennoch, schriftlich anzuordnen, dass der Restferiensaldo mit der Freistellungszeit kompensiert ist.
Etwas anders sieht es bei den Überstunden aus, wobei für diese Frage zunächst die Anstellungsbedingungen zu konsultieren sind. Beinhaltet nämlich der Arbeitsvertrag oder die Anstellungsbedingungen (z. B. Personalreglement, Mitarbeiterhandbuch) die Kompetenz des Arbeitgebers, dass er den Zeitpunkt für die Kompensation von Mehrstunden selber bestimmen darf, so darf er auch die Bestimmung der Kompensation während der Kündigungsfrist anordnen. Damit konsumiert faktisch die Freistellungszeit auch allfällige Überstundenguthaben. Fehlt eine solche Kompetenzzuweisung im entsprechenden Arbeitsvertrag oder Reglement, gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Mitarbeiter sein Einverständnis in die Kompensation der Überstunden geben muss. Dann also braucht der Arbeitgeber zwingend eine gegenseitig unterzeichnete Freistellungsvereinbarung, mit welcher der Arbeitnehmende mittels handschriftlicher Unterschrift sein Einverständnis zur Kompensation bekundet.