Die Mitarbeiter gewinnen durch das Arbeiten zu Hause im Home-Office an Lebensqualität, weil ihnen das Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort erspart bleibt. Überdies können sie zu Hause ungestört und konzentriert arbeiten, was sich positiv auf die Arbeitsleistung auswirkt. Die Unternehmen gewinnen durch diese Flexibilität motivierte Mitarbeiter. Zudem können sie die Betriebskosten senken, indem etwa Büroflächen reduziert werden.
Home-Offices sind in der Praxis sehr unterschiedlich ausgestaltet: So kann die Arbeit zu Hause regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise erfolgen. Damit zusammen hängt die Frage, ob dem Mitarbeiter weiterhin ein fester Arbeitsplatz am Sitz des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird oder nicht. Wichtig ist auch die Frage, ob der Mitarbeiter neben dem Lohn eine separate Entschädigung für das Home-Office erhält und wer die Kosten für die notwendigen Einrichtungen zu Hause trägt.
1. Steuerliche Aspekte
Für das Unternehmen stellt sich in steuerrechtlicher Hinsicht die Frage, ob es am Wohnort des Mitarbeiters aufgrund dessen Arbeitstätigkeit eine Betriebsstätte und damit eine eigene subjektive Steuerpflicht begründet. Der Begriff der Betriebsstätte ist dabei zentral, weil eine Betriebsstätte sowohl eine steuerbegründende Wirkung als auch – mit Blick auf andere Kantone bzw. das Ausland – eine steuerbefreiende Funktion haben kann.
Begriff der Betriebsstätte im schweizerischen Steuerrecht
Der Begriff der Betriebsstätte ist im schweizerischen Steuerrecht nicht einheitlich geregelt. Einzig das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält eine Legaldefinition. Weiter hat das Bundesgericht, gestützt auf das in der Bundesverfassung enthaltene Doppelbesteuerungsverbot, einen eigenständigen Betriebsstättebegriff im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung entwickelt. Auf die verschiedenen Betriebsstättebegriffe wird nachfolgend eingegangen:
Legaldefinition im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nach der Legaldefinition im DBG gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in welcher die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als feste Geschäftseinrichtung gilt eine Anlage oder Einrichtung, in welcher ständig oder wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Folglich hat die Anlage oder Einrichtung von einer gewissen Dauer und fest mit der Erdoberfläche verbunden zu sein.
Das Kriterium der Geschäftstätigkeit wird bejaht, wenn in der Anlage bzw. Einrichtung Aktivitäten ausgeübt werden, welche mit der Erfüllung des statutarischen Zwecks des Unternehmens im weitesten Sinne im Zusammenhang stehen, und zwar ungeachtet derer Bedeutung und deren Ausmass innerhalb des Gesamtunternehmens.
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt, ist für das Vorhandensein einer Betriebsstätte erforderlich, dass das Unternehmen Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung hat. Dabei ist unerheblich, ob die Geschäftseinrichtung im Eigentum des Unternehmens steht, ob sie nur gemietet ist oder ob die Geschäftseinrichtung dem Unternehmen sonst auf eine Art und Weise zur Verfügung steht. Folglich genügt es, wenn das Unternehmen faktisch (via den Mitarbeiter) über die Einrichtung verfügen kann. Ob eine Verfügungsmacht vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
In der Regel verfügt der Arbeitgeber weder über einen Zugang noch über einen Schlüssel zur Wohnung des Mitarbeiters, in dem sich das Home-Office befindet. Schreibt das Unternehmen dem Mitarbeiter nicht vor, dass er von zu Hause aus arbeiten muss und übernimmt es keine Kosten für das Home-Office, fehlt es in aller Regel an der Verfügungsmacht des Unternehmens über das Home-Office. Entsprechend ist eine Betriebsstätte des Unternehmens am Ort des Home-Office zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dem Mitarbeiter ein fester Arbeitsplatz am Ort des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird und der Mitarbeiter nur aus Bequemlichkeit zeitweise zu Hause arbeitet.
Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen, wenn ein Mitarbeiter auf Anweisung des Unternehmens ausschliesslich von seinem Home-Office aus arbeitet und von dort aus regelmässig mit Kunden telefoniert, am Sitz des Unternehmens über keinen Arbeitsplatz verfügt und das Unternehmen die Kosten für das Home-Office übernimmt.
In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Unternehmen am Ort des Home-Office über eine Geschäftseinrichtung verfügt. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem IT-Mitarbeiter, der ausschliesslich in seinem Home-Office arbeitet und von dort regelmässig Kundengespräche führt und nur gelegentlich an Besprechungen am Sitz des Unternehmens teilnimmt, dort aber über keinen Arbeitsplatz verfügt.