Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) verfolgt zwei Ziele. Das PrSG regelt einerseits die Sicherheit von Produkten beim gewerblichen oder beruflichen Inverkehrbringen, andererseits dient es dem Abbau von technischen Handelshemmnissen durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften an die Regeln des grössten Handelspartners der Schweiz, der Europäischen Union (EU). Mit dem PrSG wurde die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktesicherheit ins schweizerische Recht umgesetzt.
Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit kommt nur dann zur Anwendung, wenn produktspezifische Spezialerlasse (sog. Sektorrecht) keine Bestimmungen enthalten, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Spezialerlasse ist auf die fachlich kompetenten Bundesämter aufgeteilt.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) koordiniert in Absprache mit den betroffenen Bundesämtern den Vollzug des PrSG. Zusammen mit dem Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreibt das Seco zudem eine Melde- und Informationsstelle für Produktesicherheit.