Recht

Markenschutz

Neue Regeln zum Gebrauch Schweizer Symbole

Mit dem Rechtssetzungsprojekt Swissness will man den Missbrauch von Schweizer Symbolen und Bezeichnungen wie «Schweiz» oder «Schweizer Qualität» bekämpfen. Einen Überblick über die Regelungen gibt nachfolgender Beitrag.
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Kernstück der Swissness-Gesetzgebung ist die Revision des Markenschutzgesetzes. Auch im noch geltenden Markenschutzgesetz gibt es Bestimmungen über Herkunftsangaben (MSchG Art. 47 ff). Diese werden präzisiert und neue Regeln über geografische Marken eingefügt.

Herkunftsangaben

Ende Mai 2015 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Kommissionsmotion eingereicht mit einigen Empfehlungen an den Bundesrat, darunter folgende: Die Angabe «Herkunft Schweiz» soll für Rohstoffe, die unter keinen Umständen in der Schweiz angebaut werden können, zugelassen werden, wenn sämtliche wichtigen Verarbeitungs- und Fabrikationsschritte in der Schweiz erfolgen und der Täuschungsschutz gewährleistet ist.

Auf Verpackungen ohne Schweizer Kreuz soll die Angabe «Herkunft Schweiz» zugelassen werden, wenn ein wesentlicher Anteil der Rohstoffe aus der Schweiz stammt und das Lebensmittel in der Schweiz hergestellt wird. Diese Motion wird wahrscheinlich in der Herbstsession im Nationalrat behandelt und im Winter im Ständerat.

Weiter wird das Wappenschutzgesetz total revidiert. Dabei geht es um den Schutz von nationalen oder regionalen Wappen und dem Schweizerkreuz. Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Werden Schweizerkreuze oder andere Hoheits-Zeichen als Hinweis der geografischen Herkunft auf Waren angebracht, gelten die Regeln des Markenschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur noch für ganz bestimmte Fälle. Damit will man den Missbrauch des Schweizer Kreuzes und anderer Hoheitszeichen als Deko­ration bekämpfen. Es stellt sich hierbei ­allerdings die Frage, wie man das durchsetzen will.

Das Projekt «Swissness» geht auf das Jahr 2006 zurück. 2007 wurde der erste Bericht dazu erstellt. Nach dem Vernehmlassungsverfahren wurden 2009 die Gesetzesvorlagen entsprechend bearbeitet und eine Botschaft dazu verabschiedet. Nach einigen Beratungen in Kommissionen und im Parlament wurde die Vorlage im Juni 2013 angenommen. Die Swissness-Gesetzgebung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, wobei eine zweijährige Übergangsperiode vorgesehen ist.

Wichtiger Schweizer Bonus

Hannes Germann, Ständerat der SVP, verlangte im März 2015 in einem Postulat vom Bundesrat eine Überprüfung, wie sich die Swissness bei dem starken Franken und der veränderten wirtschaftlichen Ausgangslage auswirkt. Der starke Schweizerfranken führe zu keiner Neu­beurteilung im Industriebereich, meinte der Bundesrat. Gerade wegen der Frankenstärke hat der sogenannte «Swissness-Bonus» für in der Schweiz pro­duzierende oder Schweizer Rohstoffe verwendende Unternehmen an Bedeutung gewonnen. Besonders KMU sind für den Aufbau einer eigenen Marke auf eine Marke mit «Swiss made» angewiesen.

Schätzungsweise rund 15 600 Unternehmen im industriellen Sektor sind in einer Branche tätig, für die die Schweizer Herkunft oder Qualität wichtig ist. Es ist aber nicht bekannt, welchen Anteil ihrer Umsätze die Unternehmen dieser Branchen mit Schweizer Produkten erzielen. Bei der Uhrenindustrie liegen  jedoch Zahlen vor. Der sogenannte «Swissness-Bonus» ergibt eine Wertschöpfung von jährlich mehr als 3,5 Milliarden Franken.

Der zusätzliche administrative Aufwand für die neuen Swissness-Regeln besteht in der Analyse, ob die aktuellen Herstellungsprozesse den neuen Vorschriften entsprechen und den notwendigen organisatorischen Umstellungen. Die Ver­wendung der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» ist heute wie auch künftig freiwillig und bewilligungsfrei.

Revidierte Verordnungen

Zur Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung werden vier Verordnungen revidiert beziehungsweise neu erarbeitet.

Geplant sind:

  • Eine Revision der Markenschutzverordnung präzisiert insbesondere die Herkunftskriterien für industrielle Produkte und das Verfahren zur Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs.
  • Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel.
  • Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.

Ziel ist es, die gesetzlichen Lösungen praxisnah und umsetzbar auszugestalten. Auch die Verordnungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Unternehmen müssen sich bis spätestens am 31. Dezember 2018 den neuen Swissness-Regeln anpassen.

Neues im Markenschutzgesetz

Allgemeine Regeln über ­Herkunftsangaben

  • Bei Naturprodukten und Lebensmitteln bezieht sich die Herkunftsangabe auf den Ort der Herkunft im schweizerischen Staatsgebiet. Ausnahmen im Grenzgebiet können in den Verordnungen festgelegt werden.
  • Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend, wenn damit nicht die Konsumenten getäuscht werden.
  • Zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen erfüllt sein.
  • Unzulässig ist der Gebrauch eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt (MSchG Art. 47).
  • Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie z. B. «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten (MSchG Art. 47).
  • Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet (MSchG Art. 47).
  • Die Herkunftsangaben in der Werbung gelten als zutreffend, wenn diese der Herkunft aller darin beworbenen Produkte und Dienstleistungen nach den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.

Wichtig: Beweislastumkehr (MSchG Art. 51a). Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.

Industrielle Produkte
Die Herkunft eines industriellen Produkts entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Bei der Berechnung werden berücksichtigt:

  • die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung
  • die Kosten für Forschung und Entwicklung sowie für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich ­geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

Von der Berechnung sind ausgeschlossen:

  • Kosten für Naturprodukte, die man wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produzieren kann
  • Kosten für Rohstoffe, die aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind
  • Kosten für Verpackung, Transport, Vertrieb, Marketing und Kundenservice

Die Herkunftsangabe muss dem Ort entsprechen, an dem das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhalten hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben.

Herkunftsangaben für ­Lebensmittel
Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe kommen, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, bei Milch und Milchprodukten 100 Prozent. Bei der Berechnung müssen alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt.

Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20 bis 49,9 Prozent beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Die Herkunftsangabe muss dem Ort entsprechen, an dem das Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften erhalten hat.

Herkunftsangaben für ­Dienstleistungen
Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung muss dem Geschäftssitz der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, welche die Dienstleistung erbringt. Allfällige zusätzliche Anforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein. Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so gilt sie als zutreffend, sofern dabei nicht die Konsumenten getäuscht werden.

Neue Bestimmungen über geografische Marken (Art. 27 a – e)
Eine geografische Marke kann eingetragen werden:

  • Für eine nach Landwirtschaftsgesetz (LwG) eingetragene oder geschützte Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach MSchG eingetragene geografische Angabe
  • Für eine ausländische Weinbezeichnung, die den Anforderungen des LwG entspricht
  • Für Schweizer Herkunftsangaben, die in einer Verordnung geregelt sind, oder für ausländische Herkunftsangaben, die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützen.

Der Hinterleger einer geografischen Marke muss dem IGE ein Reglement über den Gebrauch der Marke einreichen. Das Reglement muss dem Pflichtenheft oder der massgebenden Regelung entsprechen und darf für den Gebrauch der geografischen Marke kein Entgelt vorsehen. Eine geografische Marke darf von jeder Person gebraucht werden, sofern die Anforderungen des Reglements erfüllt werden.

Die geografische Marke kann nicht übertragen oder lizenziert werden. Der Inhaber einer älteren Marke kann normalerweise gestützt gegen die Eintragung Widerspruch erheben, allerdings nach neuen Bestimmungen nicht mehr gegen die Eintragung einer geografischen Marke (Art. 31 Abs.1 bis). Eingetragene geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden (MSchG Art. 50). Der Bundesrat schafft neu ein Register für geografische Angaben für Waren (MSchG Art. 50). Wer eine eingetragene geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren verwendet, muss das Pflichtenheft erfüllen.

Klageberechtigung und ­Strafbestimmungen
Neu kann jede Person beim IGE nach einer Frist von fünf Jahren einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs stellen (MSchG Art. 35 a – c). Zu Klagen, die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind auch Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutz-Organisationen, das Institut für Geistiges Eigentum berechtigt sowie betroffene Kantone, deren Name verwendet wird (MSchG Art. 56).

Für den Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben sowie täuschender Bezeichnungen wird Freiheits- oder Geldstrafe angedroht. Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (MSchG Art. 64).

Neues im Wappenschutzgesetz

  • Der Bundesrat listet neu Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft in einem separaten Anhang zur Ausführungsverordnung auf (WSchG Art. 4). Bisher fehlt eine Übersicht der Hoheitszeichen.
  • Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) führt ein elektronisches Verzeichnis der öffentlichen Zeichen der Schweiz und ausländischer Staaten und macht dieses elektronisch zugänglich (WSchG Art. 18).
  • Die Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden werden durch das kantonale Recht bestimmt (WSchG Art. 5). Das war im alten WSchG nicht klar festgelegt.
  • Grundsätzlich dürfen Wappen und die charakteristischen Bestandteile von Kantonswappen nur vom berechtigten Gemeinwesen und seinen Unternehmen für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden (WSchG Art. 8). Nur in fest bestimmten Ausnahmefällen ist der Gebrauch für andere Organisationen erlaubt, zum Beispiel für Veranstaltungen oder kunstgewerbliche Gegenstände. Lizenzen für Wappen sind nicht erlaubt.
  • Die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Schweizerfahne ist nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern neu auch für Waren erlaubt (WSchG Art. 10), sofern diese die Kriterien des MSchG erfüllen.
  • Das berechtigte Gemeinwesen kann Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ­ermächtigen (WSchG Art. 16).
  • Wichtig: Der Benutzer eines öffentlichen­ Zeichens muss beweisen, dass er dieses gebrauchen darf (WSchG Art. 19).
  • Wer durch widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen in den wirtschaftlichen Interessen verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, dass es eine drohende Verletzung verbietet oder beseitigt (WSchG Art. 20). Zur Klage berechtigt sind auch Verbände und Konsumentenorganisationen (WSchG Art. 21).
  • Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (WSchG Artikel 28). Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände anordnen (WschG Artikel 30).
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