Seit Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, welche den Anforderungen des PrSG entsprechen. Neuerungen für die Hersteller bringen insbesondere die umfangreichen Nachmarktpflichten.
Inverkehrbringen von Produkten
- Das PrSG ersetzt das frühere Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) und hat zum Zweck, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden Warenverkehr durch eine Angleichung an das EU-Recht zu erleichtern. Als zentraler Erlass ist das PrSG anwendbar auf alle in der Schweiz produzierten oder ins Land importierten Produkte.
- Durch das PrSG verpflichtet wird der Inverkehrbringer eines Produktes. Darunter fällt neben dem Hersteller auch der Importeur, der Händler oder der Vertreter eines ausländischen Herstellers.
- Die Hauptpflicht des Inverkehrbringers besteht darin, nur Produkte in den Verkehr zu bringen, welche bei normaler oder vernünftigerweise voraussehbarer Verwendung die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Allein diese Bestimmung enthält diverse auslegungsbedürftige Begriffe. Woran kann sich ein Hersteller in Bezug auf die Sicherheit seiner Produkte orientieren? Zunächst ist zu prüfen, ob in Bezug auf ein bestimmtes Produkt ein bundesrechtlicher Spezialerlass existiert, welcher die Sicherheit von spezifischen Produkten regelt, wie beispielsweise das Lebensmittelgesetz, die Maschinenverordnung oder die Spielzeugverordnung. Ist dies nicht der Fall, muss der Hersteller auf den Stand des Wissens und der Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung des Produktes abstellen. Hierbei können Branchenverbände oder Fachstellen beratend beigezogen werden.
- Auch der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch eines Produktes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Hersteller ist gehalten, diesen Begriff von sich aus in Zusammenhang mit seinem Produkt zu bringen, indem er die Gefahren, welche von seinem Produkt ausgehen oder ausgehen könnten, definiert und die entsprechenden Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr trifft. Dabei hat der Hersteller auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch in seine Überlegungen einzubeziehen.
- Eine grosse Bedeutung kommt sodann der Darbietung des Produktes zu. Darunter versteht das Gesetz Kennzeichnung, Aufmachung, Verpackung, Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. Der Verwender des Produktes muss über mögliche Gefahren in seiner Landessprache
informiert werden. Während bei wenig gefährlichen Produkten eine einfache Gebrauchsanleitung bereits genügt, müssen bei Produkten, welche Leib und Leben der Anwender gefährden können, konstruktive Massnahmen getroffen und Warnhinweise angebracht werden. Immerhin bleibt das Lesen der Produktinformationen eine Pflicht des Verwenders.
Nachmarktpflichten
- Wesentliche Neuerungen bringt das PrSG im Bereich der Konsumprodukte mit der Einführung sogenannter Nachmarktpflichten. Darunter fallen angemessene Massnahmen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer des Produktes Gefahren zu erkennen und diese abzuwenden. Dies verlangt vom Hersteller oder Importeur eine permanente und proaktive Produkt- und Marktbeobachtungstätigkeit. Weiter verpflichtet das Gesetz den Inverkehrbringer zur Entgegennahme und sorgfältigen Prüfung von Beanstandungen und nötigenfalls zur Durchführung von Stichproben, um die Beanstandungen zu verifizieren. Im Weiteren trifft den Inverkehrbringer auch eine Meldepflicht an die zuständige Vollzugsbehörde, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sein Produkt fehlerhaft ist oder sein könnte.
- Stellt sich ein Produkt als unsicher im Sinne des Gesetzes heraus, muss der Inverkehrbringer in der Lage sein, umgehend die notwendig erscheinenden Massnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Diese können von einer einfachen Warnung bis zur Rücknahme des Produktes reichen. Der Inverkehrbringer muss somit von Gesetzes wegen in der Lage sein, die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte zurückverfolgen zu können.
- Entscheidend ist, dass der Hersteller umgehend alle relevanten Informationen über ein Produkt liefern kann. Dies bedingt, dass diese Informationen greifbar sein müssen. Es genügt nicht, sich erst nach Inverkehrbringen des Produktes – oder gar erst nach Eintreten eines Schadenfalls – mit dem Thema Sicherheit zu beschäftigen.