Wünschen die Aktionäre die Regelung konkreter, personenbezogener Rechte und Pflichten, so kommen sie nicht darum herum, untereinander einen ABV abzuschliessen. Ein ABV eröffnet so den Aktionären viele Möglichkeiten, welche ihnen das Aktienrecht als solches nicht gibt, doch gibt es auch Grenzen, die auch mithilfe eines ABV nicht überwunden werden können.
Übliche Regelungsinhalte
Inhaltlich sind bei einem ABV verschiedenste Regelungen denkbar, denn es gilt Vertragsautonomie, das heisst, die Parteien eines ABV können dessen Inhalt grundsätzlich frei festlegen. Eine konkrete gesetzliche Regelung zum ABV existiert nicht. Dies ist auch der Grund dafür, dass vertragliche Regelungen unter Aktionären nicht zwingendermassen als ABV bezeichnet werden, sondern beispielsweise auch als Poolvertrag, Gesellschaftervertrag, Partnerschaftsvertrag oder Aktionärskonsortium.
Welches sind nun typische Regelungsinhalte, welche sich oftmals in einem ABV finden?
- Aktienübertragungen/Verfügungsbeschränkungen
Eines der wichtigsten Anliegen ist oftmals, dass die Aktien einer AG nicht in fremde oder unerwünschte Hände geraten können. Erwünscht ist vielfach auch eine Regelung, welche es erlaubt, Aktien im Eigentum eines nicht mehr erwünschten Kleinaktionärs diesem zu entziehen. In einem ABV werden solche Bedürfnisse mittels der Formulierung von Vorhandrechten, Vorkaufsrechten, Kaufsrechten, Put-/Call-Optionen, Mitverkaufsrechten oder Mitverkaufspflichten geregelt. Hierbei ist insbesondere auch die genaue Festlegung der bei solchen Transaktionen geltenden Kaufpreisbestimmungen von grosser Bedeutung.
- Stimmbindungen
Die Parteien eines ABV legen hierbei bereits im Voraus zu künftigen Generalversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen fest, wie sie ihr Stimmrecht auszuüben haben (z.B. Ausschüttung einer Mindestdividende oder Pflicht zur Wahl von bestimmten Personen in den Verwaltungsrat).
- Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Mittels eines ABV kann festgelegt werden, wer Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat hat. Einen solchen Anspruch kann dann beispielsweise auch einem Kleinaktionär eingeräumt werden.
- Treuepflichten und Konkurrenzverbote
Das Gesetz sieht Treuepflichten gegenüber der AG nur für Verwaltungsräte und Geschäftsführer vor, nicht jedoch für Aktionäre. Mittels entsprechender Regelungen in einem ABV können auch Aktionäre verpflichtet werden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, um dadurch beispielsweise die AG nicht zu schädigen oder zu konkurrenzieren.
- Sicherungsmittel des ABV
Um die in einem ABV getroffenen Regelungen auch möglichst gut abzusichern und sie im Bedarfsfall auch durchzusetzen, werden häufig Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen oder die Hinterlegung der ausgegebenen Aktien bei einer sicheren und unabhängigen Stelle vereinbart.