Industrielle Produkte
Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten (einschliesslich der Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz anfallen. Zudem muss auch hier die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Das Gesetz beziehungsweise die dazugehörige Verordnung enthält wiederum verschiedene Ausnahmen. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, Rohstoffe und Halbfabrikate, die in der Schweiz nicht verfügbar sind (zum Beispiel Gold), unter bestimmten Voraussetzungen von der Berechnungsmethode auszuschliessen.
Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen muss das Unternehmen über einen Geschäftssitz in der Schweiz verfügen und tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden, damit die Dienstleistung als Schweizer Dienstleistung angepriesen werden darf.
Branchenspezifisches
Die neue Gesetzgebung sieht die Möglichkeit vor, für bestimmte Branchen detaillierte Regelungen zu erlassen. Hierzu muss ein Branchenverband dem Bundesrat einen detaillierten Regelungsentwurf unterbreiten. Bis heute existieren solche branchenspezifische Regelungen einzig für die Uhrenindustrie.
Schweizerkreuz
Bislang war der Gebrauch des Schweizerkreuzes als Angabe zur Herkunft nur für Dienstleistungen zulässig. Die neue Gesetzgebung lässt nun einen Gebrauch des Schweizerkreuzes als Herkunftsangabe auch auf Waren zu, vorausgesetzt die vorerwähnten Swissness-Kriterien werden eingehalten. Nicht verlangt wird die Einhaltung der Swissness-Kriterien, solange das Schweizerkreuz nicht als Herkunftsangabe, sondern lediglich zu dekorativen Zwecken verwendet wird, so zum Beispiel als gestalterisches Element auf einem T-Shirt. Das Schweizerkreuz ist nicht zu verwechseln mit dem Schweizer Wappen. Der Gebrauch des Schweizer Wappens ist mit wenigen Ausnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten (siehe dazu die Abbildung links).
Sanktionen
Wer vorsätzlich und unrechtmässig das Schweizerkreuz verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Höchststrafe sind 360 Tagessätze vorgesehen, was einer Geldsumme von maximal 1080000 Franken entsprechen kann. Eine missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Handelt der Täter gewerbsmässig, so drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neu kann das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im Namen des Bundes Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich gegen fehlbare Unternehmen vorgehen.
Übergangsregelung
Die neuen Swissness-Regeln treten per 1. Januar 2017 in Kraft. Während der Übergangsregelung (Lageraufbrauchsfrist) dürfen Waren mit der Herkunftsbezeichnung «Schweiz», die vor dem Inkrafttreten hergestellt wurden und die den Kriterien des bisherigen Rechts entsprechen, noch maximal zwei Jahre lang in Verkehr gebracht werden.