Eines ist klar, mit der Verpflichtung, sich nach dem Austritt aus einem Unternehmen der konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, schränkt sich ein Arbeitnehmer in seiner persönlichen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit ein. Grundsätzlich kann er das natürlich tun. Zwar wird immer häufiger Kritik am Institut des Konkurrenzverbots geübt. Einerseits soll der Wettbewerb möglichst uneingeschränkt stattfinden können, und andererseits wird dann genau mit einem Konkurrenzverbot die vermeintlich schwächere Vertragspartei in ihrem Fortkommen eingeschränkt. Arbeitnehmer sollten ein ihnen vorgelegtes Konkurrenzverbot genau prüfen. Eine allzu leichtfertige Unterschrift – in der Meinung, das Verbot berge für ihn keine Gefahr – kann einen Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Die Arbeitgeberseite dagegen sollte genau überlegen, wem sie ein Konkurrenzverbot auferlegt und wie sie ein solches ausgestaltet.
Formelle Voraussetzungen
Zunächst muss ein Konkurrenzverbot schriftlich formuliert sein. Das bedeutet, es muss eigenhändig unterzeichnet sein. Ein schriftlich formuliertes Verbot, das nicht unterschrieben ist, reicht daher nicht aus. Das Konkurrenzverbot muss zwar nicht zwingend im individuellen Arbeitsvertrag enthalten sein – auch wenn dies zu empfehlen ist. Das Verbot kann auch in einer separaten Verpflichtung enthalten sein. Umstritten ist, ob das Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit erfüllt ist, wenn im unterzeichneten Arbeitsvertrag auf ein allgemeines Reglement verwiesen und dieses als
Vertragsbestandteil erklärt wird.
Ist in einem solchen Reglement ein Konkurrenzverbot formuliert, das Reglement aber nicht unterzeichnet, so wird das Verbot wohl trotzdem gelten, wenn der Arbeitsvertrag das Reglement ausdrücklich als Vertragsbasis erklärt und der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist. Trotzdem sollte ein Konkurrenzverbot wenn immer möglich individuell mit dem entsprechenden Arbeitnehmenden vereinbart werden.
Im Übrigen reicht es natürlich aus, dass das Konkurrenzverbot lediglich vom Arbeitnehmer unterzeichnet ist. Schliesslich verpflichtet er sich zur Einhaltung des Verbots – die Unterschrift der Arbeitgeberseite ist daher nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer wird allerdings dann auf die Unterzeichnung durch den Arbeitgeber bestehen, wenn der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung des Konkurrenzverbots verpflichtet. Eine finanzielle Entschädigung für die Einhaltung der Konkurrenzklausel ist in gewissen Branchen zwar fast üblich – für die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots ist eine solche Karenzentschädigung allerdings nicht nötig. Auch wenn das gerne so postuliert wird.
Voraussetzungen
Damit ein Konkurrenzverbot gültig ist, muss es in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt sein (vgl. Art. 340a I OR). Das Verbot kann selbsterklärend nur auf den effektiven Wirkungskreis des Arbeitgebers bezogen sein. Es nützt daher nichts, wenn der Arbeitgeber eine europaweite Konkurrenzierung verbietet, tatsächlich aber nur in der Schweiz tätig ist. Gleichzeitig kann das Konkurrenzverbot natürlich nur jene Gebiete erfassen, in denen der Mitarbeitende auch tatsächlich tätig war. Ein auf die ganze Schweiz bezogenes Verbot wäre dann nicht rechtmässig, wenn der Mitarbeitende lediglich in der Deutschschweiz tätig gewesen wäre.