Der Arbeitnehmende ist zur sorgfältigen Ausübung der ihm übertragenen Arbeit und zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Mit dieser in Art. 321a OR umschriebenen Sorgfalts- und Treuepflicht definiert das Gesetz in knappen Worten, was vom Arbeitnehmer nebst seiner Hauptleistung der Arbeitserbringung zu erwarten ist. Im gleichen Artikel findet sich zudem die Regelung, wonach es dem Arbeitnehmenden verboten ist, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber zu konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 OR).
Gesetzliches Konkurrenzverbot
Das gilt von Gesetzes wegen und darf nicht mit dem nachvertraglichen Konkurrenzverbot verwechselt werden. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung hat der Arbeitnehmende während der Dauer seiner Anstellung also jede den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen. Will der Arbeitgeber, dass diese Unterlassungspflicht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gelten soll, dann muss er zwingend ein schriftliches Konkurrenzverbot mit dem Arbeitnehmenden vereinbaren. Ohne ein solches vertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR) ist der Arbeitnehmer frei, den (bisherigen) Arbeitgeber zu konkurrenzieren, sobald er aus dem Unternehmen ausgetreten ist. Wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, unerheblich von welcher Seite die Kündigung ausgegangen ist, und der Arbeitnehmende weiterhin während der Kündigungsfrist arbeitet, stellt sich häufig die Frage, wie sich der Arbeitnehmende zum bevorstehenden Austritt äussern darf. Darf er überhaupt sagen, dass er das Unternehmen verlässt? Und darf er auf die Frage, wohin er wechseln werde, wahrheitsgetreu antworten, falls er zur Konkurrenz geht? In der Praxis beschäftigen diese Fragen weit mehr als das im Gesetz umschriebene Konkurrenzverbot während der Anstellungsdauer.
Vorbereitungshandlungen
Reine Vorbereitungshandlungen für eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen und konkurrierenden Unternehmen, oder die Vorbereitung auf die Selbstständigkeit, wodurch der Arbeitnehmende seinen Arbeitgeber zukünftig konkurrenzieren wird, sind grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung allerdings ist, dass der Arbeitnehmende nicht gegen das Geheimhaltungsgebot verstösst. Die reine Vorbereitung der nachvertraglichen Tätigkeit ist also dann erlaubt, wenn dadurch einerseits der aktuelle Arbeitgeber nicht konkurrenziert und andererseits die Geheimhaltung nicht verletzt wird.
Wo die Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Vorbereitungshandlung zu ziehen ist, kann in der Praxis schwierig sein, insbesondere mit den zunehmend neuen Kommunikationskanälen und Marketingmöglichkeiten. Je nach Position eines Mitarbeitenden sollte daher schon vor Vertragsabschluss geprüft werden, ob allenfalls eine eigene Regelung aufgenommen werden soll, womit die Vorbereitungshandlungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses und für eine nachfolgende konkurrenzierende Tätigkeit generell zu unterlassen sind. Wirkung zeigt eine solche vertragliche Regelung insbesondere dann, wenn der Verstoss mit einer Konventionalstrafe belegt wird.
Gründet sich das neue Unternehmen erst, oder baut dieses einen neuen Standort auf, welchen der Arbeitnehmende fortan betreuen wird, so wäre die Mithilfe bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten oder auch das Einrichten der Geschäftsräume als zulässige Vorbereitungsarbeit zu qualifizieren. Schnell kann es aber zur verbotenen Vorbereitungshandlung kippen. So zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmende bereits Visitenkarten oder Flyer des neuen Arbeitgebers verteilt. Das Senden von Geschäftsgeheimnissen oder Kundendaten an die eigene, private E-Mail-Adresse dürfte ebenfalls eine unzulässige Vorbereitungshandlung sein. Generell sind auch das Kopieren oder das Abspeichern von geheimen Geschäftsdaten für eigene Zwecke als Vertragsverletzung zu qualifizieren und somit unzulässig.