Recht

Crowdfunding

Klare Vereinbarungen schützen vor bösen Überraschungen

Über das Crowdfunding lassen sich dank einer Vielzahl von Spendern – in aller Regel bestehend aus Internetnutzern – Projekte aller Art finanzieren. Hierfür gibt es aber keine spezifischen juristischen Regelungen. Deswegen sind klare Verträge nötig, vor allem zwischen dem Projektanbieter und den Geldgebern.
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Personen oder Unternehmen, die ein Projekt finanzieren wollen – je nach Situation kann man sie Projektveranstalter, -initiatoren oder auch -anbieter nennen – schliessen häufig einen Vertrag mit dem Betreiber einer Internetplattform ab, der sich auf Crowdfunding spezialisiert hat. Dabei handelt es sich normalerweise um AGB. Die Verpflichtung des Plattformdienstleisters besteht darin, die Identität und die Seriosität des Projektveranstalters zu überprüfen, das Projekt ins Internet zu stellen, den Kontakt zwischen den Sponsoren und dem Projektveranstalter herzustellen und die Zahlungsabwicklung zu organisieren.

Spenden

Die Spender, bzw. Sponsoren oder Investoren, schliessen einen Vertrag mit dem Projektveranstalter ab. Die Spender sollten verpflichtet werden, ihre wahre Identität, also Firmenname, Familiennamen, Telefon, E-Mail-Adresse, gegenüber dem Plattformbetreiber und natürlich auch gegenüber dem Projektveranstalter preiszugeben. Falls ihre Spende in der Öffentlichkeit genannt wird, können sie sich einen Decknamen zulegen.

Unterstützungsbeiträge können via Kreditkarte, Postcard, Paypal oder gegen Rechnung eingezahlt werden. Die Sponsoren sollten laufend informiert werden, wie viel bereits eingezahlt wurde. Zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer. Eine qualifizierte Steuerberatung ist für die Projektveranstalter unerlässlich.

Die Spenden kann man als Schenkung betrachten, mit der Auflage, dass das Projekt dann auch durchgeführt wird. Eine andere Möglichkeit ist es, mit den Sponsoren einen Darlehensvertrag abzuschlies­sen, wobei das Geld innerhalb einer bestimmten Zeit oder, sobald das Projekt Gewinn abwirft, zurückzuzahlen ist. Was sinnvoll ist, hängt von der Art des Projektes ab. Oft wird auch eine Gegenleistung für den Sponsorenbeitrag angeboten, diese sollte genau definiert werden. Und im Vertrag sollte geregelt werden, was mit den eingezahlten Geldern passiert, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird. Bei grösseren Spenden werden die Sponsoren wohl eine Zurückzahlung erwarten. Kleinere Beiträge können als finanzielle Grundlage für ein anderes Vorhaben dienen.

Finanzintermediation

Ein Crowdfundig-Projektveranstalter, je nach Umständen auch der Plattformdienstleister, kann nach Geldwäschereigesetz (GwG Art. 2) unter bestimmten Bedingungen als Finanzintermediär gelten. Darunter versteht das Gesetz Per­sonen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen und dabei helfen, diese anzulegen oder zu übertragen, zum Beispiel Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen und namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen. Jedenfalls sollte man, sobald man das Crowdfunding gewerbsmässig betreibt, das Geldwäschereigesetz sowie die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) beachten. Nach dieser gilt man bereits als berufsmässiger Finanzintermediär, wenn man pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20 000 Franken erzielt und /oder mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen unterhält, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken.

Gesellschaftsrecht

Gründet man ein Unternehmen mit Crowdfunding-Kapital, dann ist das Gesellschaftsrecht des OR zu berücksichtigen. Zunächst mal stellt sich die Frage, wann eine Crowdfunding-Gemeinschaft eine Einfache Gesellschaft bildet. Nach OR Art. 530 ist eine Einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, auf die die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft nicht zutreffen. Als Einfache Gesellschaft dürfte ein Crowdfunding dann zu betrachten sein, wenn man den Sponsoren eine Gewinnbeteiligung verspricht und /oder sich diese nicht nur mit Geld, sondern auch sonst aktiv für das Projekt engagieren. Das Problem bei einer Einfachen Gesellschaft ist, dass alle Beteiligten für den Verlust haften, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Werden Handelsgesellschaften gegründet und mittels Crowdfunding Teilhaber gesucht, sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die betreffende Gesellschaftsform zu beachten. Ist eine Personengesellschaft geplant, ist die Form der Kommanditgesellschaft geeignet. Die externen Geldgeber können als Kommanditäre fungieren, wofür man ein Mindestbetrag festlegen sollte. Sie haften dann als Kommanditäre nur bis zum Betrag der Kommanditsumme. Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natür­liche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein. Gründet man eine GmbH, eine AG oder eine Genossenschaft, kann man wohl über Crowdfunding Geldgeber suchen. Diese sollte man aber wie normale Gesellschafter behandeln. Bei der Ausschreibung von Aktien und Obligationen sind die Vorschriften von OR Art. 652a über den Emissionsprospekt zu berücksichtigen. Es gibt auch Crowdfunding-Plattformen, die Firmengründungen präsentieren. Der Plattformbetreiber präsentiert die neuen Unternehmen und stellt die Kontakte zwischen ihnen und den Geldgebern her. Zu empfehlen ist, dass der Plattformbetreiber die Unternehmensgründer persönlich kennenlernt und die Projekte überprüft. Auch wenn er selber die Haftung bis zu eigener Grobfahrlässigkeit oder Verschulden ausschliessen kann, sollte er trotzdem nur seriöse Projekte anbieten und dafür sorgen, dass die Unternehmensgründer die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

Haftung

Entsteht durch das Crowdfunding eine Einfache Gesellschaft, hat nach OR Art. 533 jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, sofern es nicht anders vereinbart ist. Wer sich an einem Crowdfunding-Projekt beteiligt, das keine Unternehmensgründung darstellt, sollte darauf achten, dass die Haftung der Sponsoren für das Projekt, beziehungsweise gegenüber Dritten, ausgeschlossen wird. Bei einer Unternehmensgründung richtet sich die Haftung der Investoren nach den Bestimmungen über die betreffende Personen- oder Kapitalgesellschaft. Es kann immer passieren, dass ein Richter, wenn er einen konkreten Fall beurteilt, eine Crowdfundig-Gemeinschaft als Einfache Gesellschaft einstuft, wenn es um Haftung gegenüber Dritten geht. Das ist zur Sicherheit auch jeweils dann zu be­ach­­ten, wenn mit den Sponsoren ein Schenkungs- oder Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Auch eine Steuerberatung ist in solchen Fällen zu empfehlen.

Die Haftung des Projektanbieters gegenüber den Sponsoren kann auf Verschulden oder auf Grobfahrlässigkeit (OR Art. 100) eingeschränkt werden. Das macht aber keinen guten Eindruck, weshalb der Projektanbieter zumindest bereit sein sollte, für Fahrlässigkeit gegenüber den Sponsoren zu haften.

Pflichten

Der Plattformbetreiber muss permanent erreichbar sein. Ausserdem sollte er für seinen Einflussbereich geeignete Sicherheitssysteme nach aktuellem Stand der Technik garantieren. Weiter hat er gegenüber dem Projektanbieter und den Sponsoren für Datenschutz und Datensicherheit nach aktuellem technischen Stand zu sorgen. Wenn die Transaktion der Beiträge über seine Plattform organisiert wird, haftet er gegenüber den Sponsoren und dem Projektveranstalter dafür, dass die eingezahlten Beiträge an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Die Sponsoren sollten ihrerseits dafür sorgen, dass sie keine Gefahrenquellen verbreiten, die die Dienstleistung des Plattformbetreibers stören können. Der Plattformbetreiber haftet gemäss OR Artikel 100 mindestens für Absicht oder Grobfahrlässigkeit. Er kann ausdrücklich die Haftung für Systeme ausschliessen, die sich ausserhalb des eigenen Einflussbereiches befinden, sowie für höhere Gewalt und unverschuldete Störungen.

Gewinnausschreibungen

Vorsicht geboten ist, wenn man für Teilnahme am Crowdfunding Preise anbietet. Lotterien sind nach Lotteriegesetz (LG Art. 1) im Prinzip verboten, wofür auch eine Busse oder Freiheitsstrafe angedroht wird. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit mit einem auf Zufall gestellten Mittel entschieden wird. Nach Gesetz gibt es einige Ausnahmen, bei Crowdfunding kann man allenfalls Preise ausschreiben, wenn es sich um ein Projekt für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke han­delt. Dazu muss man aber auf dem Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung einholen.

Nach der Verordnung zum Lotteriegesetz sind folgende Veranstaltungen den Lotterien gleichgestellt und ebenfalls strafbar: Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne we­sentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt. Untersagt nach Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sind die gewerbs­mässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Von Wetten nimmt man also besser Abstand, wenn man solche Veranstaltungen mit Crowdfunding finanziert.

UWG berücksichtigen

Zu berücksichtigen sind auch folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter handelt, wer

  • im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist
  • jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem).
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