Personen oder Unternehmen, die ein Projekt finanzieren wollen – je nach Situation kann man sie Projektveranstalter, -initiatoren oder auch -anbieter nennen – schliessen häufig einen Vertrag mit dem Betreiber einer Internetplattform ab, der sich auf Crowdfunding spezialisiert hat. Dabei handelt es sich normalerweise um AGB. Die Verpflichtung des Plattformdienstleisters besteht darin, die Identität und die Seriosität des Projektveranstalters zu überprüfen, das Projekt ins Internet zu stellen, den Kontakt zwischen den Sponsoren und dem Projektveranstalter herzustellen und die Zahlungsabwicklung zu organisieren.
Spenden
Die Spender, bzw. Sponsoren oder Investoren, schliessen einen Vertrag mit dem Projektveranstalter ab. Die Spender sollten verpflichtet werden, ihre wahre Identität, also Firmenname, Familiennamen, Telefon, E-Mail-Adresse, gegenüber dem Plattformbetreiber und natürlich auch gegenüber dem Projektveranstalter preiszugeben. Falls ihre Spende in der Öffentlichkeit genannt wird, können sie sich einen Decknamen zulegen.
Unterstützungsbeiträge können via Kreditkarte, Postcard, Paypal oder gegen Rechnung eingezahlt werden. Die Sponsoren sollten laufend informiert werden, wie viel bereits eingezahlt wurde. Zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer. Eine qualifizierte Steuerberatung ist für die Projektveranstalter unerlässlich.
Die Spenden kann man als Schenkung betrachten, mit der Auflage, dass das Projekt dann auch durchgeführt wird. Eine andere Möglichkeit ist es, mit den Sponsoren einen Darlehensvertrag abzuschliessen, wobei das Geld innerhalb einer bestimmten Zeit oder, sobald das Projekt Gewinn abwirft, zurückzuzahlen ist. Was sinnvoll ist, hängt von der Art des Projektes ab. Oft wird auch eine Gegenleistung für den Sponsorenbeitrag angeboten, diese sollte genau definiert werden. Und im Vertrag sollte geregelt werden, was mit den eingezahlten Geldern passiert, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird. Bei grösseren Spenden werden die Sponsoren wohl eine Zurückzahlung erwarten. Kleinere Beiträge können als finanzielle Grundlage für ein anderes Vorhaben dienen.
Finanzintermediation
Ein Crowdfundig-Projektveranstalter, je nach Umständen auch der Plattformdienstleister, kann nach Geldwäschereigesetz (GwG Art. 2) unter bestimmten Bedingungen als Finanzintermediär gelten. Darunter versteht das Gesetz Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen und dabei helfen, diese anzulegen oder zu übertragen, zum Beispiel Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen und namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen. Jedenfalls sollte man, sobald man das Crowdfunding gewerbsmässig betreibt, das Geldwäschereigesetz sowie die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) beachten. Nach dieser gilt man bereits als berufsmässiger Finanzintermediär, wenn man pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20 000 Franken erzielt und /oder mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen unterhält, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken.