Das neue Rechnungslegungsrecht sieht grundsätzlich eine zweijährige, für die Konzernrechnung eine dreijährige Übergangsfrist vor (erstmalige Anwendbarkeit für das Geschäftsjahr 2015 bzw. 2016, bei der Konzernrechnung 2016 bzw. 2017).
Konzeptionelle Grundordnung
Die Reform der Rechnungslegung verfolgt ein rechtsformneutrales Konzept, wonach die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmung (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiteranzahl) und nicht die Rechtsform für die verschiedenen Vorschriften massgebend ist. An grosse Unternehmen werden in Sachen Rechnungslegung höhere Anforderungen gestellt als an kleinere Unternehmen. In den meisten Teilen des Gesetzes liegt die Schwelle bei 20 Mio. CHF Bilanzsumme, 40 Mio. CHF Umsatz und 250 Vollzeitangestellten im Zweijahresschnitt («20-40-250 Schwelle»).
Obwohl die Botschaft das Ziel einer «fair presentation» nennt und die wirtschaftliche Lage so dargestellt werden soll, dass Dritte sich ein zuverlässiges Urteil bilden können, so ist dies nicht mit dem in internationalen Rechnungslegungsstandards und auch im Swiss GAAP FER verankerten «True and Fair View»-Prinzip zu vergleichen. Denn gemäss Botschaft ist für nicht öffentliche Unternehmen mit Blick auf das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen sowie aus steuerplanerischen Gesichtspunkten eine Schmälerung der Transparenz infolge Bildung stiller Reserven explizit vorgesehen.
Die gesetzlichen Vorschriften werden neu im hinteren Teil des Obligationenrechtes kompakt aufgeführt. Dort sind systematisch die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung aufgelistet, der Mindestinhalt einer Jahresrechnung aufgeführt und es werden die zusätzlichen Anforderungen für grössere Unternehmen spezifiziert. Ferner finden sich im Anschluss an diese Regelungen die Bestimmungen über die Anwendung von anerkannten Rechnungslegungsstandards wie zum Beispiel IFRS oder Swiss GAAP FER sowie die gesetzlichen Regelungen zur Konzernrechnung.
Die grafische Übersicht zeigt für die verschiedenen Anspruchsgruppen die anwendbaren Vorschriften der neuen Rechnungslegung, die Offenlegungspflichten sowie die Revisionspflicht schematisch auf.
«Milchbüchleinrechnung»
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 CHF Umsatz pro Jahr müssen in Zukunft nur noch eine Ein-/Ausgabenrechnung samt Vermögenslage aufstellen. Die Pflicht zur Befolgung der Rechnungslegungsvorschriften sowie die Revisionspflicht entfallen gänzlich. Diese Reduktion auf das Führen eines «Milchbüchleins» stellt für viele kleine Betriebe eine Entlastung dar. Inwieweit die steuerlichen Pflichten sowie eine allfällige Rechenschaftsablage an Banken und Gläubiger mit dieser rudimentären Buchführung erfüllt werden können, wird sich in der Praxis erst weisen müssen.