Für den Bestand eines Konkurrenzverbotes braucht es vier vom Gesetz vorgegebene Voraussetzungen.
Formelle Voraussetzungen (Schriftlichkeit / Handlungsfähigkeit)
Während das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages an keine Form gebunden ist, bedarf die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes der Schriftform. Schriftlichkeit bedeutet, dass das Konkurrenzverbot von allen Personen zu unterschreiben ist, die dadurch verpflichtet werden sollen. Weil sich bei einem Konkurrenzverbot ohne Gegenleistung nur der Arbeitnehmer verpflichtet, genügt seine Unterschrift.
Ein Konkurrenzverbot kann nur ein handlungsfähiger, also urteilsfähiger und mündiger Arbeitnehmer eingehen. Ein vor Volljährigkeit unterzeichnetes oder in einem Lehrverhältnis aufgenommenes Verbot ist unbeachtlich.
Einblick in den Kundenkreis
Mit der Voraussetzung «Einblick in den Kundenkreis» wird die Geschäftsbeziehung des Arbeitgebers mit der Kundschaft geschützt, die ein Teil des Unternehmenswerts ausmacht.
Einblick in den Kundenkreis hat der Arbeitnehmer dann, wenn er die wesentlichen Voraussetzungen, die den Kunden an den Arbeitgeber binden, kennt. Kenntnis über die Kundenliste alleine genügt dabei nicht. Es bedarf eines persönlichen Kundenkontakts des Arbeitnehmers, der es ihm ermöglicht, die Faktoren für einen allfälligen Wechsel der Kundschaft zur Konkurrenz auszunützen. Dies ist meist bei Verkaufs- oder Servicemitarbeitern mit direktem Kundenkontakt gegeben.
Basiert jedoch die Kundenbeziehung vordergründig auf der persönlichen Beziehung zwischen Kunde und Arbeitnehmer, so ist ein Konkurrenzverbot unzulässig. Dies ist beispielsweise bei den freien Berufen, namentlich Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Architekt, Ingenieur etc. der Fall. Ebenfalls unzulässig ist ein Konkurrenzverbot, wenn es auf besondere persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers und nicht wegen den beim Arbeitgeber erworbenen Kenntnissen beruht, so z.B. beim Coiffeur. Diese Abgrenzungen sind allerdings nicht einfach und es gibt dazu widersprüchliche Gerichtsentscheide.
Von einem Kundenkreis kann nur gesprochen werden, wenn es sich um Geschäftspartner handelt, die in mehr oder weniger regelmässigen Abständen Geschäfte mit dem Arbeitgeber tätigen, oder der Arbeitgeber hat für diesen einen sehr individuellen, massgeschneiderten Auftrag erledigt. Unter Kunden versteht das Gesetz nur Abnehmer und nicht die Lieferanten. Gegen die Störung solcher Rechtsbeziehungen hilft ein Konkurrenzverbot nicht.
Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
Was unter Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zu verstehen ist, bereitet in der Praxis weniger Probleme als der Begriff «Einblick in den Kundenkreis». Dabei genügt die Kenntnisnahme oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.
Bei den Fabrikationsgeheimnissen steht das Know-how wie Rezepturen, Abläufe etc. im Vordergrund. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören Kalkulationen, Lieferquellen, Rabattsätze, Strategien etc. Vorausgesetzt werden auf jeden Fall technische, organisatorische oder finanzielle Spezialkenntnisse, die geheim sind und die der Arbeitgeber geheimhalten will. Arbeitnehmer in leitenden Führungspositionen werden regelmässig Einblick in solche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse haben. Nicht als Geschäftsgeheimnisse gelten hingegen Branchenkenntnisse oder Berufserfahrung. Solche Geheimnisse kann der Arbeitgeber allenfalls im Rahmen einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht schützen.
Schädigungsmöglichkeit
Konkurrenzverbote sind nur gültig, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber durch den Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse erheblich schädigen können. Dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist, ist nicht erforderlich. Zwischen dem Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und der Schädigungsmöglichkeit muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser entfällt beispielsweise, wenn die persönliche Beziehung zwischen Kunden und dem Arbeitnehmer im Vordergrund steht oder das Schadenspotenzial seine Ursachen in der persönlichen Tüchtigkeit des Arbeitnehmers zu finden ist.