Im Jahre 2016 prüfte die Financial Action Task Force (FATF) die Schweiz zum vierten Mal in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. In ihrem Länderbericht anerkannte die Financial Action Task Force zwar die insgesamt gute Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, jedoch identifizierte die FATF in gewissen Bereichen auch ein paar Schwachstellen. Diesbezüglich hat sie darum Empfehlungen zu ihrer Beseitigung abgegeben.
Geplante Massnahmen
Daraufhin hat im Juni 2017 der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Am 1. Juni 2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) eröffnet.
Die Vorlage trägt den wichtigsten Empfehlungen der FATF Rechnung. Überdies soll mittels dieser Revision die Integrität des Finanzplatzes Schweiz erhöht werden.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Empfehlungen der Financial Action Task Force im Rahmen der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) analysiert und dabei die folgenden (wichtigsten) Massnahmen erarbeitet:
Schaffung der neuen Kategorie «Beraterinnen und Berater»
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften und Trusts sind gemäss der bestehenden Regulierung dann dem Geldwäschereigesetz unterstellt, wenn dabei fremde Vermögenswerte angenommen oder aufbewahrt werden oder geholfen wird, diese anzulegen oder zu übertragen. Ebenfalls bereits dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist ferner das Halten einer Organstellung in einer Sitzgesellschaft.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts, in welchen keine Finanzflüsse involviert sind, sind gemäss geltendem Recht nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Aufgrund der jüngsten Erfahrungen – Panama Papers – und der internationalen Entwicklungen ist geplant, für spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften und Trusts Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz einzuführen.
Als spezifische Dienstleistungen gelten das Vorbereiten oder das Ausüben folgender Tätigkeiten: Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder Trusts (im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht sowie über ihre Anerkennung), die Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit der Gründung, die Führung oder Verwaltung besagter Gesellschaften, der Kauf oder Verkauf besagter Gesellschaften, die Überlassung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für vorgenannte Gesellschaften oder Trusts sowie die Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder das Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Die Anbieter besagter Dienstleistungen werden in eine neue Kategorie «Beraterinnen und Berater» einbezogen, die neben den Finanzintermediären und den Händlerinnen und Händlern neu dem GwG unterstehen. Dabei sind in erster Linie Beratungsdienstleistungen im Rahmen von juristischen Berufen betroffen.
Vorgeschlagen wird ein erleichtertes Regime, welches sich an den bereits bestehenden Regeln für Händlerinnen und Händler orientiert. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wird anstelle einer Meldepflicht eine Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der Geschäftsbeziehung vorgesehen. Die Wirksamkeit der Vorgaben soll durch die gesetzliche Festlegung einer Prüfpflicht der Beraterinnen und Berater für die den Sorgfaltspflichten unterliegenden Dossiers und einer Anzeigepflicht des Revisionsunternehmens an das EFD sichergestellt werden. Damit soll auch dem Bedürfnis der Branche betreffend Wahrung des Berufsgeheimnisses Rechnung getragen werden.
Mit dem Verbot, Geschäftsbeziehungen zu führen, welche verdachtsweise im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen, soll ein sauberer Finanzplatz Schweiz gewährleistet werden.
Senkung des Schwellenwertes für Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und -händler
Der Schwellenwert, ab dem Edelmetall-und Edelsteinhändlerinnen und -händler bei Barbezahlung Sorgfaltspflichten gemäss GwG anzuwenden haben, soll von 100 000 CHF auf 15 000 CHF gesenkt werden. Davon ausgenommen ist der Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind. Um den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind, nicht zu tangieren, wird vorgeschlagen, die Begriffe Edelmetall und Edelstein entsprechend einzuschränken. Dabei sollen den bestehenden Produktedefinitionen das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG), die Edelmetallkontrollverordnung (EMKV) sowie der Zolltarif herangezogen werden. Als Edelmetalle sowie Edelsteine gelten folglich Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzprodukten und Schmelzgut respektive als Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten in weder aufgereihter noch montierter oder gefasster Form.