Nach Art. 14 OR ist der eigenhändigen Unterschrift die qualifizierte elektronische Signatur gleichgestellt, die auf einem qualifizierten Zertifikat eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) beruht. Das bedeutet: Alle Rechtsgeschäfte, für die das Gesetz eine Unterschrift vorschreibt, kann man auch per E-Mail mit einer elektronischen Signatur gültig abschliessen.
Begriffsdefinitionen
Oft verwendet man die Begriffe «digitale Signatur» und «elektronische Signatur» falsch, nämlich synonym. Unter einer digitalen Signatur versteht man das mathematische Verfahren, während elektronische Signatur ein rein rechtlicher Begriff ist. Nach dem ZertES gelten für die Schweiz folgende Definitionen:
- Elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen.
- Fortgeschrittene elektronische Signatur: Sie ist ausschliesslich dem Inhaber zugeordnet und ermöglicht dessen Identifizierung. Der Inhaber hat sie unter seiner alleinigen Kontrolle. Sie ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass man eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennt.
- Qualifizierte elektronische Signatur: Dies ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht.
Das ZertES sowie die Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES, regeln die Voraussetzungen, unter denen Anbieter von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkannt werden, sowie die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieter. Internationale Standards können Grundlage der Zertifizierung einer Public Key Infrastructure (PKI) beziehungsweise eines Certification Service Provider (CSP) sein. Beim SECO wird eine Liste der Unternehmen publiziert, die qualifizierte elektronische Zertifikate nach ZertES und internationalen Standards ausstellen und verwalten.
Gerichtliche Bestimmungen
In der neuen gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) findet man folgende Regelungen über elektronische Dokumente. In der Strafprozessordnung gibt es ähnliche Bestimmungen.
- Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (ZPO Art. 130). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein. Bei elektronischer Übermittlung kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
- Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden elektronisch erfolgen.
- Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht werden. Bei elektronischer Übermittlung gilt die Frist dann als eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wird (ZPO Art. 143).
- Als Urkunden zum Beweis gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (ZPO Art. 177). Laut dem Text der «Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung» müssen digitalisierte Dokumente gleichermassen zum Beweis zugelassen werden wie herkömmliche Datenträger. Das folgt auch aus dem Recht auf Beweis. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ursprüngliche digitale Datei oder beispielsweise um ein eingescanntes Papierdokument handelt.