Ein Gläubiger im Inland oder Ausland hat eine unbestrittene oder durch einen Gerichtsentscheid festgestellte Forderung gegen einen Schuldner in der Schweiz. Wie kann vorgegangen werden, dass der Gläubiger zu seinem Geld kommt? Der erste Schritt besteht regelmässig darin, dass der Gläubiger beim Schuldner die fällige Forderung anmahnt, allenfalls unter Androhung von rechtlichen Schritten für den Fall der Nichtzahlung. Was, wenn der Schuldner dennoch nicht bezahlt?
Die Betreibung
In der Schweiz sind Geldforderungen auf dem Weg der Schuld- und Konkursbetreibung zu vollstrecken. Grundlage dazu ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). In einem ersten Schritt wird das Betreibungsverfahren angehoben. Dieses Verfahren ist in Ablauf und Bedeutung dem gerichtlichen Mahnverfahren in Deutschland vergleichbar.
Das Verfahren wird mit dem Betreibungsbegehren eingeleitet. Das Betreibungsbegehren kann der Gläubiger selbst stellen oder ein von ihm beauftragter Dritter wie eine Inkassostelle oder ein Rechtsanwalt. Das Betreibungsbegehren ist an das für den Schuldner an dessen Sitz oder Wohnsitz zuständige Betreibungsamt zu richten. Bei ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die Abklärung des aktuellen Wohnsitzes relativ einfach möglich, bei einem schweizerischen Staatsbürger aber kann diese Abklärung aufwendiger werden. Die Kosten für die Betreibung muss der Gläubiger vorschiessen, bei erfolgreicher Betreibung sind ihm die Betreibungskosten dann aber vom Schuldner zu erstatten; diese Kosten sind dabei aber nicht hoch.
Das Betreibungsamt erlässt aufgrund des Betreibungsbegehrens einen Zahlungsbefehl (vergleichbar dem deutschen Mahnbescheid) an den Schuldner. Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag (Widerspruch) erheben, womit das Betreibungsverfahren vorläufig eingestellt wird.
Der Rechtsvorschlag
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag und will der Gläubiger die Einstellung des Betreibungsverfahrens nicht hinnehmen, muss der Gläubiger beim Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen. Vor Gericht kann sich der Gläubiger dabei nur durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten lassen, weshalb zur Vertretung spätestens dann die Sache einem eingetragenen Rechtsanwalt zu übergeben ist.
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag oder wird dieser vom Gericht beseitigt, kann die Fortsetzung der Betreibung (Zwangsvollstreckung) verlangt werden. Am Ende des Verfahrens steht die freiwillige Zahlung des Schuldners oder die Zahlung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsbehörde ist das Betreibungs- und Konkursamt. Kann der Schuldner nicht zahlen, erfolgt bei Privatpersonen die Pfändung von Vermögensgegenständen. Richtet sich die Forderung gegen ein Unternehmen, wird diesem der Konkurs angedroht und der Gläubiger kann das Konkursbegehren (Insolvenzantrag) stellen.
Die Einleitung der Betreibung hat unangenehme Konsequenzen für den betriebenen Schuldner, denn über alle Betreibungen wird ein Register geführt, das gegen Interessennachweis von jedermann eingesehen werden kann. Manchmal hat deshalb eine letzte Mahnung mit Androhung der Einleitung der Betreibung und Durchsetzung der Forderung nötigenfalls im Gerichtsverfahren die Wirkung, dass der Schuldner bezahlt. Dies insbesondere dann, wenn der Gläubiger im Ausland ist, die Androhung aber von einem schweizerischen Rechtsanwalt erfolgt: Dies zeigt dem Schuldner an, dass der Gläubiger die Kosten und Mühen eines Auslandsinkassos oder eines Gerichtsverfahrens in der Schweiz auf sich nimmt und dass es nun «ernst» gilt.
Die Kosten
Die aussergerichtlichen Kosten des Rechts- anwalts sind – im Gegensatz zur deutschen Verzugskostenregelung – nicht erstattungsfähig. Sie fallen dafür in aller Regel wesentlich niedriger aus als der Kosten- und Zeitaufwand des deutschen Gläubigers für eigene Inkassobemühungen. Diese enden früher oder später ohnehin regelmässig in der Inanspruchnahme professioneller Unterstützung in der Schweiz, wie die Praxis lehrt.
Das Betreibungsverfahren ist schnell und kostengünstig. Wird die Forderung nicht bestritten und zahlt der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls, fallen für eine Forderung von 10000 CHF Betreibungs- und Anwaltskosten in der Schweiz in Höhe von etwa 500 CHF an. Die Anwaltskosten sind in diesem Fall vom Gläubiger zu tragen, die Kosten des Betreibungsamtes muss der Schuldner übernehmen.