Mediation ist eine Form der Streitbeilegung und Alternative zum gerichtlichen Verfahren. Nach ihrer Definition ist die Mediation ein strukturiertes, aussergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, in welchem die am Konflikt Beteiligten – unter Mithilfe eines neutralen Dritten – eine von ihnen selbst verantwortete und einvernehmliche Konfliktlösung erarbeiten. Der Wirtschaftsmediator ist im Mediationsverfahren ein allparteilicher Vermittler, der im Gegensatz zu einem Richter keine Entscheidungs- oder Urteilfindungsgewalt hat. Er ist ausschliesslich für den Prozessablauf verantwortlich. Die eigentlichen Lösungen werden von den Parteien gemeinsam erarbeitet. Die Parteien selber treffen dabei die notwendigen Entscheidungen und beherrschen somit das Verfahren.
Mediation in der Wirtschaft
In der Schweiz kennt man die Mediation seit Mitte der Achtzigerjahre. Die Mediation hat in verschiedenen Bereichen Fuss gefasst, so auch in der Wirtschaftswelt. Die Wichtigkeit des Mediationsverfahrens wird auch auf europäischer Ebene hervorgehoben. Das Mediationsverfahren gewann insbesondere anfangs 2008 an Bedeutung, als das Europäische Parlament die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Handels- und Zivilsachen annahm (RL 2008/52/EG).
Aktuell hat das Europäische Parlament deren Umsetzung untersucht und im September 2011 einem Bericht, welcher die Vorteile wie Zeit- und Kostenersparnis gegenüber zivil- und handelsrechtlichen Gerichtsverfahren sowie hohe Erfolgsaussichten betont, zugestimmt. Im Bericht wurde auch Kritik geäussert, dass die Bürger durch die Mitgliedsstaaten zu wenig über die Mediation informiert wurden. Daher hat die EU vor, die Umsetzung der Mediationsrichtlinie in den Mitgliedsstaaten bis Mitte 2012 zu fördern.
Kodifizierung der Mediation
Die Mediation hat mit Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) per 1. Januar 2011 den Weg in das kodifizierte Recht gefunden. Die Aufnahme der Mediation in die Schweizerische ZPO stellt eine wert- und sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden hoheitlichen Verfahren dar. Die Schweizerische ZPO unterscheidet zwischen zwei Erscheinungsformen der Mediation: Einerseits die Mediation anstelle des Schlichtungsverfahrens, andererseits die Mediation als Zwischenverfahren in einem bereits hängigen Prozess. Das Gesetz regelt dazu die Organisation, die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit, die Genehmigung der erzielten Vereinbarung sowie die Kostenfrage. Nach dem Gesetz haben die Parteien die Möglichkeit, durch gemeinsamen Antrag anstatt der obligatorischen Schlichtung den Weg der Mediation und mit ihr den Mediator zu wählen. Die Einvernehmlichkeit des Antrags bringt die Freiwilligkeit zum Ausdruck. Die Mediation endet, wenn die Parteien einen Vergleich abschliessen oder wenn mindestens eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Verhandlungen mitteilt. Dieser Abbruch führt zur Ausstellung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde und berechtigt zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens.