Durch die Finanzkrise wurde klar, dass der Kundenschutz bei gewissen Finanzdienstleistungen und -produkten ungenügend ist. Deswegen wurde eine Vorlage für ein Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) erarbeitet. Wichtig ist, dass an die Vermögensverwalter höhere Anforderungen gestellt werden. Weiter sollen die in der Schweiz oder von der Schweiz aus angebotenen Effekten einer Prospektpflicht unterstehen, wobei die Prospekte auch über die Risiken informieren müssen. In Bankkreisen beurteilt man die Vorlage skeptisch. Hans Geiger, emeritierter Professor des Swiss Banking Institute der Universität Zürich, schrieb in der Schweizer Bank vom Juli 2013: «Das Fidleg ist für die Schweiz unnötig. Für die meisten externen Vermögensverwalter wäre das Fidleg das Todesurteil.»
Am 1. November 2013 trat eine Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) in Kraft. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann damit künftig mit ihren Partnerstellen im Ausland auch die Finanzinformationen austauschen. Weiter wurde die Befugnis der MROS erweitert, bei Finanzintermediären Informationen zu beschaffen. Die Meldestelle kann zudem künftig selbstständig Verträge über die technische Zusammenarbeit mit ausländischen Geldwäscherei-Meldestellen abschliessen.
Diverse Neuerungen im Wirtschaftsbereich
Die Revision des Zollgesetzes von 2007 betrifft hauptsächlich die offenen Zolllager und die Zollfreilager. Zolllager soll es auch weiterhin geben. Künftig soll es aber nicht mehr möglich sein, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen, sie anschliessend aber noch in der Schweiz in einem Zolllager einzulagern. Im Sicherheitsbereich werden die Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich der durch die Kantone delegierten Aufgaben klarer geregelt.
Vorgesehen ist weiter eine Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr, welche die Regelungen über Freimengen und Freigrenzen für Reisewaren vereinfachen soll.
Das Sanierungsrecht im SchKG wird teilweise revidiert. Die Gläubiger erhalten mehr Mitwirkungsrechte während der Nachlassstundung. Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, muss der Erwerber nicht mehr alle bisherigen Arbeitsverträge übernehmen. Hingegen besteht die Pflicht, einen Sozialplan auszuarbeiten. Gewerbsmässigen Gläubigervertretern soll der freie Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz ermöglicht werden.
Wer betrieben wird und Rechtsvorschlag erhebt, kann in Zukunft vorläufig die Geheimhaltung der Betreibung verlangen. Wenn die Schuld beglichen ist, kann man eine Löschung im Register beantragen.
Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) wird wie folgt geändert: Als Mehrleistung kann nur der Teil der Kosten geltend gemacht werden, der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt. Öffentliche Förderbeiträge sind vom Betrag der Mehrleistung abzuziehen.
Das Bundesgesetz sowie die Verordnung über Zweitwohnungen setzen die Zweitwohnungsinitiative um. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen, einige Ausnahmen vorbehalten, keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Das Gesetz und die Verordnung werden die geltende Verordnung über Zweitwohnungen von 2012 ablösen.
Weiter sind für Unternehmen folgende Gesetzesänderungen zu beachten:
- Die Bestechung im Privatbereich wird neu als Straftatbestand in das StGB eingeführt und von Amtes wegen verfolgt (bisher war sie nach UWG verboten).
- Ein neues Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts soll die Straf- und Verfahrensbestimmungen koordinieren.
- Zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» wurde ein indirekter Gegenentwurf ausgearbeitet. Die bisher privilegierte «Take-away-Branche» soll neu mit dem normalen Steuersatz belastet werden.
- Im Bundesgesetz über den Konsumkredit ist ein Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite geplant. Was als solche gilt, sollen die Kreditgeber in einer privatrechtlichen Konvention vereinbaren.