Recht

Gesetzesänderungen 2014

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Im Jahr 2014 sind in der Schweiz für die nächste Zeit verschiedene neue Regelungen geplant. Schwerpunkte liegen im Finanzbereich und in den Beziehungen zum Ausland. Die wichtigsten Veränderungen und Vorhaben dokumentiert dieser Beitrag.
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Durch die Finanzkrise wurde klar, dass der Kundenschutz bei gewissen Finanzdienstleistungen und -produkten ungenügend ist. Deswegen wurde eine Vorlage für ein Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) erarbeitet. Wichtig ist, dass an die Vermögensverwalter höhere Anforderungen gestellt werden. Weiter sollen die in der Schweiz oder von der Schweiz aus angebotenen Effekten einer Prospektpflicht unterstehen, wobei die Prospekte auch über die Risiken informieren müssen. In Bankkreisen beurteilt man die Vorlage skeptisch. Hans Geiger, emeritierter Professor des Swiss Banking Institute der Universität Zürich, schrieb in der Schweizer Bank vom Juli 2013: «Das Fidleg ist für die Schweiz unnötig. Für die meisten externen Vermögensverwalter wäre das Fidleg das Todesurteil.»

Am 1. November 2013 trat eine Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) in Kraft. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann damit künftig mit ihren Partnerstellen im Ausland auch die Fi­nanzinformationen austauschen. Weiter wurde die Befugnis der MROS erweitert, bei Finanzintermediären Informationen zu beschaffen. Die Meldestelle kann zudem künftig selbstständig Verträge über die technische Zusammenarbeit mit ausländischen Geldwäscherei-Meldestellen abschliessen.

Diverse Neuerungen im Wirtschaftsbereich

Die Revision des Zollgesetzes von 2007 betrifft hauptsächlich die offenen Zolllager und die Zollfreilager. Zolllager soll es auch weiterhin geben. Künftig soll es aber nicht mehr möglich sein, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen, sie anschliessend aber noch in der Schweiz in einem Zolllager einzulagern. Im Sicherheitsbereich werden die Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich der durch die Kantone delegierten Aufgaben klarer geregelt.

Vorgesehen ist weiter eine Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr, welche die Regelungen über Freimengen und Freigrenzen für Reisewaren vereinfachen soll.

Das Sanierungsrecht im SchKG wird teilweise revidiert. Die Gläubiger erhalten mehr Mitwirkungsrechte während der Nachlassstundung. Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, muss der Erwerber nicht mehr alle bisherigen Arbeitsverträge übernehmen. Hingegen besteht die Pflicht, einen Sozialplan auszuarbeiten. Gewerbsmäs­sigen Gläubigervertretern soll der freie Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz ermöglicht werden.

Wer betrieben wird und Rechtsvorschlag erhebt, kann in Zukunft vorläufig die Geheimhaltung der Betreibung verlangen. Wenn die Schuld beglichen ist, kann man eine Löschung im Register beantragen.

Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) wird wie folgt geändert: Als Mehrleistung kann nur der Teil der Kosten geltend gemacht werden, der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt. Öffentliche Förderbeiträge sind vom Betrag der Mehrleistung abzuziehen.

Das Bundesgesetz sowie die Verordnung über Zweitwohnungen setzen die Zweitwohnungsinitiative um. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen, einige Ausnahmen vorbehalten, keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Das Gesetz und die Verordnung werden die geltende Verordnung über Zweitwohnungen von 2012 ablösen.

Weiter sind für Unternehmen folgende Gesetzesänderungen zu beachten:

  • Die Bestechung im Privatbereich wird neu als Straftatbestand in das StGB eingeführt und von Amtes wegen verfolgt (bisher war sie nach UWG verboten).
  • Ein neues Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts soll die Straf- und Verfahrensbestimmungen koordinieren.
  • Zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» wurde ein indirekter Gegenentwurf ausgearbeitet. Die bisher privilegierte «Take-away-Branche» soll neu mit dem normalen Steuersatz belastet werden.
  • Im Bundesgesetz über den Konsumkredit ist ein Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite geplant. Was als solche gilt, sollen die Kreditgeber in einer privatrechtlichen Konvention vereinbaren.

Bestimmungen für Arbeitgeber und Angestellte

Die neue Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA) setzt die Forderungen der Initiative um. Sie gilt für Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind. Es ist die unübertragbare Befugnis der Generalversammlung, die Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleiter und des Beirates zu genehmigen.

Die Generalversammlung wählt aus dem Verwaltungsrat die Mitglieder des Vergütungsausschusses. Dessen Aufgaben bestimmen die Statuten. Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, den Vergütungsbericht zu erstellen. Die VgdA wird auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.

Whistleblower sollen in Zukunft besser geschützt werden. Wenn Angestellte dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände melden, gilt das nicht als Verletzung der Treuepflicht. Wenn die Angelegenheit das öffentliche Interesse berührt, dürfen Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen Missstände auch der zuständigen Behörde melden. Eine Kündigung wegen der Meldung gilt als missbräuchlich.

Das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) wurde verabschiedet. Mit dem BGMD wird anstelle des bisherigen Anerkennungsverfahrens ein neues Melde- und Nachprüfungsverfahren für Personen mit Berufsqualifikationen aus der EU/EFTA umgesetzt. Die dazugehörige Verordnung bestimmt die meldepflichtigen reglementierten Berufe, regelt das Meldeverfahren und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für Bundesbehörden. Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ für die Nachprüfung zuständig, so richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht.

Weiter haben Arbeitgeber noch Folgendes zu beachten:

  • Nach Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) wird die Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Subunternehmer eingeführt.
  • Um die Schulden der Arbeitslosenversicherung rascher zu reduzieren, wird ab 1. Januar 2014 auch für Lohnanteile von Jahreslöhnen über 315 000 Franken ein Beitrag im Umfang von 1 Prozent erhoben.
  • Der NAV Hauswirtschaft wird verlängert und die Mindestlöhne per 1. Januar 2014 angepasst.

Zensur für Initiativen?

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) soll die materielle Vorprüfung von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung erweitert werden. Im erläuternden Bericht heisst es: «Der Bundesrat hat empfohlen, die Gültigkeit von Volksinitiativen weiteren Schranken als den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu unterstellen. Konkret müsste die Bundesversammlung neu Volksinitiativen für un­gültig erklären, die den Kerngehalt der Grundrechte der Bundesverfassung verletzen. Daneben hat der Bundesrat auch geprüft, ob Initiativen, welche das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot verletzen, für ungültig erklärt werden sollen.» Einige Parteien stehen diesem Vorschlag kritisch gegenüber.

Weiter ist ein neues Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutz­gesetz, ZSSG) geplant. Dieses soll die
Zusammenarbeit mit ausländischen Be­hörden regeln und zwar für jene Bereiche, in denen bisher spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen.

Steuerabkommen mit dem Ausland

Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die ausländischen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Im Februar 2013 haben die Schweiz und die USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA unterzeichnet. Schweizerische Finanzinstitute müssen laut Vereinbarung FATCA ab 1. Juli 2014 umsetzen.

FATCA ist eine unilaterale US-Regelung, die von ausländischen Finanzinstituten verlangt, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten weitergeben oder eine hohe Steuer erheben. Finanzinstitute, welche FATCA nicht umsetzen, verlieren den Zugang zum amerikanischen Kapitalmarkt und werden von Finanzinstituten, die FATCA-konform arbeiten, gemieden. Die Implementierung von FATCA verursacht weltweit bei den betroffenen Finanzinstituten einen gros­sen administrativen und finanziellen Aufwand, der durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit den USA reduziert werden kann. Solche Abkommen sind auch für Länder möglich, die wie die Schweiz den automatischen Informationsaustausch ablehnen. Das Parlament hat im September 2013 das Abkommen genehmigt und das Umsetzungsgesetz verabschiedet. Gegen das FATCA-Abkommen wurde Anfang Oktober das fakultative Referendum ergriffen.

Weiter sind folgende Steuerabkommen vorgesehen:

  • Die Schweiz und Australien haben unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens fünf Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen erheben dürfen (bisher 15%).
  • Ein Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Gesetzesänderungen betreffend Umwelt

Der Bundesrat hat im Februar 2013 entschieden, die eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» abzulehnen und eine Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekten Gegenvorschlag vorzubereiten. Als Grundlage dient der Aktionsplan Grüne Wirtschaft.

Im Bereich Umwelt sind einige Regelungsänderungen geplant. Besonders wichtig für die Wirtschaft sind folgende:

  • Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. In Zukunft sollen Entsorgungsunternehmen Abfälle auch am Standort des Betriebes, der sie abgibt, übernehmen dürfen. Zudem sollen Exporteure von bewilligungspflichtigen Abfällen verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung für die Entsorgungskosten zu hinterlegen. Wer Abfälle zur Verwertung in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU liefert,
    benötigt nur in Ausnahmefällen eine Bewilligung.
  • In der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) wird eine grundsätzliche obligatorische vorgezogene Entsorgungsgebühr für elektrische und elektronische Geräte vorgeschrieben.
  • Nach dem Energiegesetz (EnG) dürfen Netzgesellschaften einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung verschiedener Auslagen auf die Betreiber der unterliegenden Netze und auf die Endverbraucher überwälzen. Nach einer Revision der Energieverordnung (EnV) wird dieser Zuschlag ab 1. Januar 2014 auf 0,6 Rappen pro kWh erhöht (vorher 0,45 Rappen pro kWh).
  • Die Herkunftsnachweis-Verordnung (HKNV) wurde angepasst. Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität durch die Konformitätsbewertungsstelle sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch. Weiter enthält die Verordnung Vorschriften über die Information über Energieverbrauch und sonstige Eigenschaften von technischen Geräten.
  • Nach einer neuen Regelung in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) können kleine Fotovoltaikanlagen und andere kleine Stromerzeugungsanlagen künftig ohne Genehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI gebaut werden. Eine Plangenehmigungspflicht besteht nur noch für Anlagen mit einer Leistung über 30 kVA. Die revidierte Verordnung trat am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Verkehr

Am 1. Januar 2014 soll das zweite Umsetzungspaket des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» in Kraft treten. Dazu werden verschiedene Verordnungsbestimmungen geändert. Diese betreffen hauptsächlich die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen, die Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizi­nischen und psychologischen Fahreignungsabklärungen, darunter die Bewil­ligungs- und Weiterbildungspflicht.

In Zukunft ist Fahren mit Licht auch am Tag obligatorisch. Fahren mit Alkohol ist verboten, zum Beispiel beim berufsmässigen Transport von Personen oder Gütern mit schweren Motorwagen.

Mit der Motion «Zukunft des Schienenverkehrs in der Fläche» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs zu erarbeiten. Diese umfasst ein ausgewogenes Instrumentarium an Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele und zeigt die künftige Entwicklung und Finanzierung der Güterverkehrsinfrastruktur auf.

Das Ordnungsbussengesetz (OBG) wird revidiert. Das Ordnungsbussenverfahren soll nicht mehr nur im Strassenverkehrsrecht, sondern auch für andere Gesetze angewendet werden, z. B. für das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen.

Porträt