Recht

Gesetzesänderungen 2016

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Im Jahr 2016 treten einige Regelungen in Kraft, die für Unternehmen relevant sind. Zusätzlich sind internationale Projekte mit weitreichenden Folgen geplant. Die wichtigsten Veränderungen und Vorhaben dokumentiert dieser Beitrag.
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Das neue Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) ist kein eigenständiges Gesetz, sondern durch dieses werden vor allem Transparenzvorschriften im Aktienrecht geändert. Sinn der neuen Vorschriften ist die Bekämpfung der Geldwäscherei, der internationalen Finanzkriminalität und der Terrorfinanzierung. Man will die Transparenz bei den juristischen Personen und den Inhaber­aktien verbessern, womit zugleich die Anforderungen des Global Forum über Transparenz und den Informationsaustausch für Steuerzwecke erfüllt werden. Die Pflichten der Finanzintermediäre werden verschärft. Die Vorschriften sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Widerrufsrecht

Konsumenten haben seit 1. Januar 2016 auch bei am Telefon geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, ausser wenn die Verhandlung ausdrücklich gewünscht wurde. Ausgenommen davon sind Geschäfte unter 100 Franken und Versicherungsverträge. Weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für den Internethandel. Die verlängerte Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt auch für Konsumkreditverträge.

Neu schulden Konsumenten aber eine angemessene Entschädigung, wenn sie die Abzahlungs- oder Leasingsache während der Widerrufsfrist missbräuchlich verwenden. Geändert wurde auf 1. Januar auch das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG). Aggressive Werbung für Konsumkredite wird verboten. Wer vorsätzlich gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Die Kreditgeber treffen eine privatrechtliche Vereinbarung darüber, welche Werbung als aggressiv gilt.

Arbeitszeiterfassung

Die neue Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz bestimmt, dass man auf die Dokumentation der Arbeitszeit für leitende Angestellte mit flexiblen Arbeitszeiten verzichten kann, wenn es in einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbart wird. Die Änderungen sollen für Angestellte gelten, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können. Zusätzlich müssen diese ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verdienen. Für bestimmte Angestellte ist neu auch eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich (Art. 73b ArG1), so dass nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Damit lässt sich überprüfen, ob die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten wurde.

Unternehmenssteuerreform III

Der Bundesrat hat im Juni 2015 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet. Ziel der Reform ist die Stärkung des Unternehmensstandorts Schweiz. Der Fokus liegt dabei auf Innovation, Wertschöpfung und Arbeitsplätzen. Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen im Einklang mit den aktuellen internationalen Standards. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Unternehmen auch in der Zukunft einen angemessenen Beitrag an das Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden leisten. Die allfällige Anpassung der kantonalen Gewinnsteuersätze ist nicht Teil der Reform, da dieser Entscheid in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegt.

Im Rahmen der Reform soll der kantonale Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften abgeschafft werden. Diese Regelungen stehen nicht mehr im Einklang mit den internationalen Standards, was für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zunehmend problematisch ist. Ab 1. Januar treten einzelne steuerrechtliche Regelungen in Kraft, unter anderem folgende:

Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer können Berufskosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Für andere Berufskosten werden Pauschalansätze festgelegt. Nach Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden kann man auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungs­kosten abziehen.

Umweltrecht

Der Bundesrat hat Ende Oktober eine Botschaft über ein Klima- und Energielenkungssystem verabschiedet und an die eidgenössischen Räte weitergeleitet. In dieser zweiten Etappe der Energiestrategie 2050 soll die Klima- und Energiepolitik neu ausgerichtet werden. Auf 2021 wird der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem geplant. Die Grundlage für diese zweite Etappe bildet ein neuer Verfassungsartikel.

Seit Januar 2016 erhebt der Bund bei den Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen (Ara) eine Abgabe für die Finanzierung von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Anstelle des Ausbaus einer Ara kann der Bund auch die Erstellung einer Verbindungsleitung abgelten, über die das Abwasser zu einer entsprechend ausgestatteten Ara in der Nähe transportiert wird. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Einwohner und beträgt jährlich neun Franken pro Einwohner.

Die Gewässerschutzverordnung wird per Januar 2016 revidiert und nennt die Kriterien für die Aufrüstung bestimmter Abwasserreinigungsanlagen mit einer zusätzlichen Klärstufe, welche die Elimination von sogenannten Spurenstoffen sicherstellt. Zudem präzisiert sie die Finanzierungsmodalitäten. Um die Wirkung der Massnahmen zu überprüfen, können schrittweise ökotoxikologisch begründete Grenzwerte für die wichtigsten Spurenstoffe eingeführt werden.

Der Bundesrat hat auf 16. November 2015 die Luftreinhalte-Verordnung revidiert. So wurden die Grenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren und Anlagen, Gasturbinen sowie Brennstoffe an den Stand der Technik angepasst. Die CO2-Abgabe wurde ab 1. Januar 2016 erhöht. 2016 bezahlt man pro ausgestossener Tonne CO2 84 Franken. Das gilt für fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Kohle. Auf Holz und Biomasse wird keine Abgabe erhoben, weil diese beim Wachstum CO2 verbrauchen. Die Abgabe für einen Liter Heizöl «Extra Leicht» steigt von 16 auf 22 Rappen; pro Kubikmeter Erdgas von 12 auf 17 Rappen.

Seit dem 1. Juli 2015 ist die neue Chemikalienverordnung in Kraft. Die Schweiz passt die Chemikaliengesetzgebung regelmässig dem europäischen Recht an, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden. Bei den Revisionen der Chemikalienverordnung (Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, ChemV) ging es um die gestaffelte Einführung des «Globally Harmonized Systems» (GHS) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Chemikalien nach europäischem Vorbild, Auch die neue Biozidprodukteverordnung ist am 15. Juli 2015 in Kraft getreten.

Asylrecht

Es sind einige Änderungen des Asylge­setzes vorgesehen, die den vom Volk akzeptieren dringlichen Änderungen von 2014 entsprechen. Die SVP hat das Referendum ergriffen und bis Ende 2015 ausreichend Unterschriften gesammelt. Für Unternehmen stellt sich die Frage, ob Enteignungen von privaten Gebäuden zu erwarten sind.

Das Gesetz schreibt vor, dass Anlagen und Bauten des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre genutzt werden können, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt. Schon seit 2008 gilt Art. 28 AsylG, nämlich dass die Behörden Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen und darüber Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen können. Es wäre aber willkürlich, aufgrund dieser Regelung private Gebäude zu enteignen.

Die Schweiz soll am europäischen Fonds für die innere Sicherheit partizipieren. Dieser trägt dazu bei, die Kontrollen bzw. der Schutz der Schengen-Aussengrenzen zu verbessern. Die Gelder daraus kommen jenen Staaten zugute, die aufgrund ihrer geografischen Lage hohe Kosten für den Schutz der Aussengrenzen und die Erstaufnahme von Flüchtlingen tragen. Der Bundesrat eröffnete im November das Vernehmlassungsverfahren zur entsprechenden Verordnung.

Entsendegesetz

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2015 die Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er schlägt dem Parlament vor, die Obergrenze der Verwaltungssanktionen im Entsendegesetz bei Verstös­sen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von 5000 Franken auf 30 000 Franken zu erhöhen. Die höheren Verwaltungssanktionen gelten für ausländische Arbeitgeber, die Angestellte in die Schweiz entsenden und gegen die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen. Die Kantone sollen auch von Schweizer Arbeitgebern, die gegen einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen verstossen, höhere Sanktionen verlangen können.

Am 1. November 2015 sind das neue Auslandschweizergesetz, die Auslandschweizerverordnung und die Gebührenverordnung in Kraft getreten. Diese führen keine grundlegend neuen Rechte oder Pflichten ein. Die wichtigsten Bestimmungen für Auslandschweizer, die bisher auf mehrere Gesetze, Verordnungen und Reglemente verteilt waren, werden in einem Gesetz und den Verordnungen zusammengefasst.

Seit 1. Januar 2016 wird die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geändert. Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben, müssen sich nicht anmelden. Künstler müssen sich hingegen unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden. Geplant ist weiter eine Modernisierung des internationalen Konkursrechts. Dieses regelt die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren in der Schweiz.

Die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge sollen erleichtert werden. Mit der Revision sollen die Schwachstellen der geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) behoben werden.

Gesetze im Internet

Eine Revision des Publikationsgesetzes ist auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gleichzeitig eine Totalrevision der Publikationsverordnung. Es geht dabei um die amtliche Publikation von Gesetzen und sonstigen Regelungen.

Die Veröffentlichung erfolgt zentral über eine Online-Plattform (Publikationsplattform). Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist gültig. Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge zwischen Kantonen ist die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichte Fassung massbgebend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, gilt die Fassung, auf die verwiesen wird.

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