Das neue Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) ist kein eigenständiges Gesetz, sondern durch dieses werden vor allem Transparenzvorschriften im Aktienrecht geändert. Sinn der neuen Vorschriften ist die Bekämpfung der Geldwäscherei, der internationalen Finanzkriminalität und der Terrorfinanzierung. Man will die Transparenz bei den juristischen Personen und den Inhaberaktien verbessern, womit zugleich die Anforderungen des Global Forum über Transparenz und den Informationsaustausch für Steuerzwecke erfüllt werden. Die Pflichten der Finanzintermediäre werden verschärft. Die Vorschriften sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Widerrufsrecht
Konsumenten haben seit 1. Januar 2016 auch bei am Telefon geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, ausser wenn die Verhandlung ausdrücklich gewünscht wurde. Ausgenommen davon sind Geschäfte unter 100 Franken und Versicherungsverträge. Weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für den Internethandel. Die verlängerte Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt auch für Konsumkreditverträge.
Neu schulden Konsumenten aber eine angemessene Entschädigung, wenn sie die Abzahlungs- oder Leasingsache während der Widerrufsfrist missbräuchlich verwenden. Geändert wurde auf 1. Januar auch das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG). Aggressive Werbung für Konsumkredite wird verboten. Wer vorsätzlich gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Die Kreditgeber treffen eine privatrechtliche Vereinbarung darüber, welche Werbung als aggressiv gilt.
Arbeitszeiterfassung
Die neue Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz bestimmt, dass man auf die Dokumentation der Arbeitszeit für leitende Angestellte mit flexiblen Arbeitszeiten verzichten kann, wenn es in einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbart wird. Die Änderungen sollen für Angestellte gelten, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können. Zusätzlich müssen diese ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verdienen. Für bestimmte Angestellte ist neu auch eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung möglich (Art. 73b ArG1), so dass nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Damit lässt sich überprüfen, ob die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten wurde.
Unternehmenssteuerreform III
Der Bundesrat hat im Juni 2015 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet. Ziel der Reform ist die Stärkung des Unternehmensstandorts Schweiz. Der Fokus liegt dabei auf Innovation, Wertschöpfung und Arbeitsplätzen. Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen im Einklang mit den aktuellen internationalen Standards. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Unternehmen auch in der Zukunft einen angemessenen Beitrag an das Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden leisten. Die allfällige Anpassung der kantonalen Gewinnsteuersätze ist nicht Teil der Reform, da dieser Entscheid in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegt.
Im Rahmen der Reform soll der kantonale Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften abgeschafft werden. Diese Regelungen stehen nicht mehr im Einklang mit den internationalen Standards, was für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zunehmend problematisch ist. Ab 1. Januar treten einzelne steuerrechtliche Regelungen in Kraft, unter anderem folgende:
Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer können Berufskosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Für andere Berufskosten werden Pauschalansätze festgelegt. Nach Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden kann man auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen.
Umweltrecht
Der Bundesrat hat Ende Oktober eine Botschaft über ein Klima- und Energielenkungssystem verabschiedet und an die eidgenössischen Räte weitergeleitet. In dieser zweiten Etappe der Energiestrategie 2050 soll die Klima- und Energiepolitik neu ausgerichtet werden. Auf 2021 wird der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem geplant. Die Grundlage für diese zweite Etappe bildet ein neuer Verfassungsartikel.
Seit Januar 2016 erhebt der Bund bei den Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen (Ara) eine Abgabe für die Finanzierung von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Anstelle des Ausbaus einer Ara kann der Bund auch die Erstellung einer Verbindungsleitung abgelten, über die das Abwasser zu einer entsprechend ausgestatteten Ara in der Nähe transportiert wird. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Einwohner und beträgt jährlich neun Franken pro Einwohner.