Das neue Rechnungslegungsrecht (OR 957 ff.) trat zwar am 1. Januar 2013 in Kraft, muss aber erst ab Januar 2015 angewendet werden. Ausser den Bestimmungen im OR ist auch die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) zu beachten. Wichtig ist bei der Rechnungslegung nicht mehr in erster Linie die Rechtsform des Unternehmens, sondern dessen wirtschaftliche Bedeutung.
Wahrheit und Klarheit
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 CHF Umsatzerlös pro Geschäftsjahr sowie nicht eintrags- und revisionspflichtige Stiftungen bzw. Vereine müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Besondere Bestimmungen gelten für Konzerne und Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung muss die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens zeigen.
In der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) bezeichnet der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung, nämlich IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS. Massgebend ist stets deren aktuellste Fassung. Ein Standard muss vollständig und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Geändert wurde auch die Geschäftsbücherverordnung. Geschäftsbücher, die Buchungsbelege sowie der Geschäfts- und der Revisionsbericht muss man während zehn Jahren aufbewahren. Die Geschäftskorrespondenz muss man im Prinzip nur noch behalten, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat.
Basel III für Banken
Im Januar 2015 tritt die Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) in Kraft. Aufgehoben wird ab 1. April 2015 die FATCA-Verordnung. In einer Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) sollen die Vorgaben zur Liquiditätsausstattung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, also Basel III, in das Schweizer Recht übernommen werden. Die Finanzmarktprüfverordnung (FINMA- PV) wird total revidiert und angepasst an die in der Sommersession 2014 verabschiedete Gesetzesvorlage zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften.
Mehrwertsteuergesetz
Vorgesehen ist eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Im Wesentlichen sind Änderungen bei der Steuerpflicht, insbesondere für ausländische Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, vorgesehen. Dabei geht es um die Besteuerung von Gemeinwesen, den Abzug fiktiver Vorsteuern und die absolute Verjährungsfrist. Die Vorlage sieht ausserdem eine Harmonisierung der Steuerausnahme im Sozialversicherungsbereich, die Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen und für Parkplätze im Gemeingebrauch sowie eine neue Steuerausnahme für die Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen vor.
Die Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) wird ab 1. Januar 2015 geändert. Eine wichtige Vorschrift für Arbeitgeber ist, dass sie die Beschäftigung von Personen, die quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular oder durch elektronische Übermittlung melden müssen.