Recht

Gesetzesänderungen 2015

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Im Jahr 2015 treten im Bereich der Wirtschaft einige neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Weitere sind zudem geplant. Die wichtigsten Veränderungen und Vorhaben dokumentiert dieser Beitrag.
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Das neue Rechnungslegungsrecht (OR 957 ff.) trat zwar am 1. Januar 2013 in Kraft, muss aber erst ab Januar 2015 angewendet werden. Ausser den Bestimmungen im OR ist auch die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) zu beachten. Wichtig ist bei der Rechnungslegung nicht mehr in erster Linie die Rechtsform des Unternehmens, sondern dessen wirtschaftliche Bedeutung.

Wahrheit und Klarheit

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 CHF Umsatzerlös pro Geschäftsjahr sowie nicht eintrags- und revisionspflichtige Stiftungen bzw. Vereine müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Besondere Bestimmungen gelten für Konzerne und Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung muss die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens zeigen.

In der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) bezeichnet der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung, nämlich IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS. Massgebend ist stets deren aktuellste Fassung. Ein Standard muss vollständig und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Geändert wurde auch die Geschäftsbücherverordnung. Geschäftsbücher, die Buchungsbelege sowie der Geschäfts- und der Revisionsbericht muss man während zehn Jahren aufbewahren. Die Geschäftskorrespondenz muss man im Prinzip nur noch behalten, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat.

Basel III für Banken

Im Januar 2015 tritt die Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) in Kraft. Aufgehoben wird ab 1. April 2015 die FATCA-Verordnung. In einer Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) sollen die Vorgaben zur Liquiditätsausstattung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, also Basel III, in das Schweizer Recht übernommen werden. Die Finanzmarktprüfverordnung (FINMA- PV) wird total revidiert und angepasst an die in der Sommersession 2014 verabschiedete Gesetzesvorlage zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften.

Mehrwertsteuergesetz

Vorgesehen ist eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Im Wesentlichen sind Änderungen bei der Steuerpflicht, insbesondere für ausländische Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, vorgesehen. Dabei geht es um die Besteuerung von Gemeinwesen, den Abzug fi­ktiver Vorsteuern und die absolute Verjährungsfrist. Die Vorlage sieht ausserdem eine Har­monisierung der Steuerausnahme im So­zialversicherungsbereich, die Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen und für Parkplätze im Gemeingebrauch sowie eine neue Steuerausnahme für die Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen vor.

Die Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) wird ab 1. Januar 2015 geändert. Eine wichtige Vorschrift für Arbeitgeber ist, dass sie die Beschäftigung von Personen, die quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular oder durch elektronische Übermittlung melden müssen.

Brandschutzvorschriften

Die ab dem 1. Januar 2015 gültigen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), kurz BSV 2015, gelten wie die bisherigen auch schweizweit. Diese regeln, was kontrolliert wird. Unterschiede soll es lediglich im Vollzug geben, z. B. bei der Art und Häufigkeit der Kontrollen. Die künftigen Vorschriften enthalten klarere Vorgaben zur Qualitätssicherung von der Planung bis zum Betrieb eines Gebäudes. Eigentümer und Nutzer erhalten mehr Eigenverantwortung. Eine wesentliche Neuerung der BSV 2015 ist, dass für die Umsetzung der Brandschutzvorschriften während der Planung und Realisierung eine Person eindeutig verantwortlich sein muss, z. B. der Architekt oder Bauleiter. Für grössere Projekte muss man Brandschutzexperten beauftragen. Weiter werden neue Anforderungen an die Fluchtwege festgelegt, die eine Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) notwendig machen.

Mietrecht

Im Mietrecht ist folgende Änderung vorgesehen: Bei einem Mieterwechsel sollen in der ganzen Schweiz die bisherigen Mietzinse mittels Formular bekannt gegeben und allfällige Mietzinserhöhungen begründet werden, unabhängig vom Bestehen eines Wohnungsmangels. Um dem Anspruch auf Ausgewogenheit gerecht zu werden, umfasst die Vorlage zudem weitere Mietrechtsanpassungen.

Arbeitsgesetz

Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz lässt im Moment für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten erst ab dem 16. Altersjahr zu. Das Mindestalter soll von 16 auf 15 Jahre gesenkt werden, verbunden mit begleitenden Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Als Grund wird genannt, dass auch unter 16-Jährige die volle Auswahl von Lehrstellen haben sollen.

Am 1. Januar 2015 treten auch verschiedene Verordnungen über die berufliche Grundbildung in Kraft.

Da die Post heute eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist, gilt für ihre Angestellten nicht mehr das Arbeitszeitgesetz, sondern das Arbeitsgesetz. Die Schweizerische Post darf ihre Mitarbeitenden während der Nacht und an Sonntagen oder Feiertagen nicht mehr ohne Bewilligung beschäftigen. Deswegen ist eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vorgesehen. Diese befreit die Post und andere Anbieter von Postdiensten, die die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen, von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit kann für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden.

Stromversorgungsgesetz

Mit dem Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung werden die Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten. Jeder Kunde kann dann seinen Stromlieferanten frei wählen.

Die Einführung der vollen Marktöffnung erfolgt per Bundesbeschluss, der einem fakultativen Referendum untersteht. Das Höchstspannungsnetz muss von einer nationalen Netzgesellschaft (swissgrid) mit Schweizer Mehrheitsbeteiligung betrieben werden.

Vorgesehen ist ein neues Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG). Dieses Gesetz regelt die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die Verwendung von Produkten, die NIS oder Schall erzeugen. Expositionssituationen mit NIS oder Schall, die nicht auf ein einzelnes Produkt zurückzuführen sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Die Vorlage basiert primär auf der Selbstverantwortung aller Beteiligten.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat 2008 die Finanzierung des Basisangebotes von MeteoSchweiz mit öffentlichen Mitteln als volkswirtschaftlich sinnvoll erachtet. Die Totalrevision des MetG sieht vor, der Bevölkerung künftig gebührenfreie meteorologische und klimatologische Dienstleistungen wie Daten und bestimmte Informationen über Internet zur Verfügung zu stellen.

CO²-Verordnung

Die Vorlage zur Änderung der CO²-Ver-ordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente und soll Unklarheiten beseitigen. Die neue Software für das nationale Emissionshandelsregister bietet zusätzliche Funktionen, z. B. können Bescheinigungen, die das BAFU für Emissionsverminderungen im Inland ausstellt, im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet werden. Die wichtigsten Änderungen der CO²-Verordnung betreffen folgende Bereiche

  • Bescheinigungen von Emissionsverminderungen im Inland
  • CO²-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen
  • Emissionshandelssystem (EHS)
  • Befreiung von der CO²-Lenkungsab­gabe ohne Teilnahme am Emissionshandelssystem (nonEHS)
  • Technologiefonds für die Gewährung von Bürgschaften
  • Emissionshandelsregister

«Cassis-de-Dijon»-Prinzip

Durch das Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) im Jahre 2010 wurde in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon»-Prinzip autonom eingeführt. Bestimmte Produkte, die in einem Mitgliedstaat in der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, können ohne zusätzliche Auflagen ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden. Für Lebensmittel bestand eine Bewilligungspflicht. In Zukunft sollen Lebensmittel vollständig vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen werden.

Zu Beginn dieses Jahres sind die Aus­führungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014 bis 2017 in Kraft getreten. Auf den 1. Januar 2015 sollen ergänzende Verordnungsbestimmungen sowie Anpassungen an geänderte Erlasse der EU in Kraft treten, unter anderen die Direktzahlungsverordnung, die Bio-Verordnung oder die Agrareinfuhrverordnung.

Einige Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren soll dafür präzise Grundsätze formulieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren enthält Bestimmungen zur Tierhaltung. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.

Tabakprodukte

Ein Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG) hat das Ziel, den Konsum dieser Produkte zu verringern und die schädlichen Auswirkungen des Konsums zu beschränken. Neuerungen und Änderungen betreffen vor allem die E-Zigaretten, zusätzliche Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings sowie ein Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an und durch Minderjährige.

Biozidprodukte

Ab 1. September 2015 gilt die geänderte Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP). Diese Verordnung regelt die Zulassungsarten und -verfahren, einschliesslich der Anerkennung von Zulassungen der EU und EFTA, sowie den Parallelhandel mit Biozidprodukten. Sie enthält Vorschriften über die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt sowie besondere Aspekte des Umgangs. Die Verordnung gilt für Biozidprodukte und für behandelte Waren sowie Biozidproduktefamilien.

Chemikalienverordnung

Eine Totalrevision der Chemikalienverordnung ist notwendig, um das global harmonisierte System (GHS) für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 obligatorisch einzuführen. Unter anderem werden drei neue Definitionen eingeführt: «Händlerin», «berufliche Verwenderin» und «private Verwenderin». Diese Begriffe klären die Terminologie in den drei Amtssprachen und werden nun in der ganzen Verordnung konsequent verwendet.

Swissness-Gesetzgebung

Zur Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung werden vier Verordnungen re­vidiert beziehungsweise neu erarbeitet. Der Wert der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes soll nachhaltig gesichert werden, indem ihr Schutz verstärkt und die Kriterien für ihren Gebrauch geklärt werden. Geplant sind:

  • Eine Revision der Markenschutzverordnung präzisiert insbesondere die Herkunftskriterien für industrielle Produkte und das Verfahren zur Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs.
  • Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel.
  • Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.

Die Verordnungen zur Ausführung des Fern­meldegesetzes werden modernisiert, besonders in Bezug auf Konsumentenschutz und Mehrwertdienste. Dazu wird ein gesetzlicher Rahmen für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende Verwaltung der Internet-Domainnamen geschaffen, das betrifft insbesondere die Domains «.ch» und «.swiss».

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