Mit dem Rechtsetzungsprojekt «Swissness» soll der Missbrauch von Schweizer Symbolen und Bezeichnungen wie beispielsweise «Schweiz» oder «Schweizer Qualität» bekämpft werden. Die betreffenden Gesetze und Verordnungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Kernstück der Swissness-Gesetzgebung ist die Revision des Markenschutzgesetzes. Es gelten folgende Grundsätze:
- Die Herkunft eines industriellen Produkts entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Die Herkunftsangabe muss dem Ort entsprechen, an dem das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhalten hat.
- Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung muss dem Geschäftssitz der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, welche die Dienstleistung erbringt. Allfällige zusätzliche Anforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Wappenschutzgesetz
Das Wappenschutzgesetz wird total revidiert. Es geht um den Schutz von Wappen und dem Schweizerkreuz.
- Grundsätzlich dürfen Wappen und die charakteristischen Bestandteile von Kantonswappen nur vom berechtigten Gemeinwesen und seinen Unternehmen für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden (WSchG Art. 8). Nur in fest bestimmten Ausnahmefällen ist der Gebrauch für andere Organisationen erlaubt, zum Beispiel für Veranstaltungen oder kunstgewerbliche Gegenstände. Lizenzen für Wappen sind nicht erlaubt.
- Die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Schweizerfahne ist nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern neu ebenso für Waren erlaubt (WSchG Art. 10), sofern diese die Kriterien des MSchG erfüllen.
Werden Schweizerkreuze oder andere Hoheits-Zeichen als Hinweis der geografischen Herkunft auf Waren angebracht, gelten die Regeln des Markenschutzgesetzes. Ausnahmen bestehen nur noch für ganz bestimmte Fälle. Damit will man den Missbrauch des Schweizerkreuzes und andere Hoheitszeichen als Dekoration bekämpfen. Es stellt sich die Frage, wie man das durchsetzen will. Neu ist die Beweislast-umkehr: Wer ein Symbol oder eine Bezeichnung benützt, muss beweisen, dass dies rechtmässig ist. Weiter wurden neue Verordnungen erstellt bzw. revidiert.
- Markenschutzverordnung
- Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
- Wappenschutzverordnung
- Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen sowie geografische Angaben von nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen (GUB/GGA-Verordnung).
Neues Gesundheitsberufegesetz
Der Bundesrat hat im Januar 2013 die Strategie «Gesundheit 2020» verabschiedet. Mit Massnahmen in allen Bereichen des Gesundheitssystems soll die Lebensqualität gesichert, die Chancengleichheit gestärkt, die Versorgungsqualität erhöht und die Transparenz verbessert werden.
Es wurde ein Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe geschaffen (das Gesundheitsberufegesetz, GesBG). Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die Qualität der Ausübung der Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung. Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten: Pflegefachleute, Physio- und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen.
Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung benötigt man eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über den vorgeschriebenen Bildungsabschluss oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt und physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Gefordert wird zusätzlich, dass man eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
Der Informationsaustausch
Im Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind. Geregelt sind diese in der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV).
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) führt die Schweiz den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt. Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in die bestehende Steueramtshilfeverordnung aufgenommen werden.