Recht

Gesetzesänderungen 2017

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Für die nächsten Jahre sind einige Rechtsrevisionen geplant. Seit Januar 2017 gelten die neuen Swissness-Regelungen. Für Unternehmen zu beachten ist auch der automatische Informationsaustausch über Steuerdaten. Geplant ist ein neues Erbrecht, das man bei Erbverträgen berücksichtigen sollte.
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Mit dem Rechtsetzungsprojekt «Swissness» soll der Missbrauch von Schweizer Symbolen und Bezeichnungen wie beispielsweise «Schweiz» oder «Schweizer Qualität» bekämpft werden. Die betreffenden Gesetze und Verordnungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Kernstück der Swissness-Gesetzgebung ist die Revision des Markenschutzgesetzes. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Herkunft eines industriellen Produkts entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Die Herkunftsangabe muss dem Ort entsprechen, an dem das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhalten hat.
  • Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung muss dem Geschäftssitz der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, welche die Dienstleistung erbringt. Allfällige zusätzliche Anforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Wappenschutzgesetz

Das Wappenschutzgesetz wird total revidiert. Es geht um den Schutz von Wappen und dem Schweizerkreuz.

  • Grundsätzlich dürfen Wappen und die charakteristischen Bestandteile von Kantonswappen nur vom berechtigten Gemeinwesen und seinen Unternehmen für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden (WSchG Art. 8). Nur in fest bestimmten Ausnahmefällen ist der Gebrauch für andere Organisationen erlaubt, zum Beispiel für Veranstaltungen oder kunstgewerbliche Gegenstände. Lizenzen für Wappen sind nicht erlaubt.
  • Die Verwendung des Schweizerkreuzes und der Schweizerfahne ist nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern neu ebenso für Waren erlaubt (WSchG Art. 10), sofern diese die Kriterien des MSchG erfüllen.

Werden Schweizerkreuze oder andere Hoheits-Zeichen als Hinweis der geografischen Herkunft auf Waren angebracht, gelten die Regeln des Markenschutzgesetzes. Ausnahmen bestehen nur noch für ganz bestimmte Fälle. Damit will man den Missbrauch des Schweizerkreuzes und andere Hoheitszeichen als Dekoration bekämpfen. Es stellt sich die Frage, wie man das durchsetzen will. Neu ist die Beweislast-umkehr: Wer ein Symbol oder eine Bezeichnung benützt, muss beweisen, dass dies rechtmässig ist. Weiter wurden neue Verordnungen erstellt bzw. revidiert.

  • Markenschutzverordnung
  • Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
  • Wappenschutzverordnung
  • Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen sowie geografische Angaben von nicht land­wirtschaft­lichen Erzeugnissen (GUB/GGA-Verordnung).

Neues Gesundheitsberufegesetz

Der Bundesrat hat im Januar 2013 die Strategie «Gesundheit 2020» verabschiedet. Mit Massnahmen in allen Bereichen des Gesundheitssystems soll die Lebensqualität gesichert, die Chancengleichheit gestärkt, die Versorgungsqualität erhöht und die Transparenz verbessert werden.

Es wurde ein Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe geschaffen (das Gesundheitsberufegesetz, GesBG). Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die Qualität der Ausübung der Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung. Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten: Pflegefachleute, Physio- und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen.

Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung benötigt man eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über den vorgeschriebenen Bildungsabschluss oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt und physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Gefordert wird zusätzlich, dass man eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.

Der Informationsaustausch

Im Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind. Geregelt sind diese in der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV).

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) führt die Schweiz den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt. Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in die bestehende Steueramtshilfeverordnung aufgenommen werden.

Auch in der Schweiz ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Oktober 2016 zu berücksichtigen: Die Verwendung von illegal beschafften Bankdaten verstösst nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Deutschland, dessen Wohnung wegen des Verdachtes auf Steuerhinterziehung durchsucht wurde. Das Ehepaar wurde freigesprochen. Die Durchsuchung basierte auf einer Steuer-CD, die der Bundesnachrichtendienst aus Liechtenstein gekauft hatte. Ein Bankmitarbeiter hatte die Daten zuvor illegal kopiert. Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hatte die Nutzung der Steuer-CD 2010 erlaubt. Im Einzelfall könne man auch Beweismittel verwenden, die rechtswidrig erlangt werden. Die Strassburger Richter hatten an diesem Grundsatz nichts auszusetzen.

Internationale Geschäfte

Das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) wird revidiert. Der Hintergrund ist, dass im Rahmen einer Selbstverpflichtung der G20 eine neue Identifikationsnummer für Teilnehmer an Finanztransaktionen eingeführt wurde. Damit wollte man die Transparenz fördern. Mit dem Global Legal Entity Identifier System (GLEIS) wurde ein weltweit anerkanntes Identifikationssystem geschaffen, welches der eindeutigen Identifizierung juristischer Personen und anderer am Finanzmarkt tätiger Gebilde wie etwa Investmentfonds dient. Nach dem schweizerischen UIDG kann man für UID-Einheiten eine sogenannte LEI beantragen, d. h. eine einheitliche, nicht sprechende Nummer gemäss den Vorgaben von GLEIS. Die Zuweisung der LEI ist kostenpflichtig.

Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG) wirkt auch auf ausländische Gesellschaften. Dieser extraterritoriale Geltungsbereich hat zur Folge, dass die Revisionsstelle eines internationalen Konzerns von der Revisionsaufsicht mehrerer Staaten erfasst werden kann. Deswegen wird Art. 8 des RAG geändert. Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen nach ausländischem Recht anbieten, sowie Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind. Für letztere entfällt neuerdings die Zulassungspflicht, wenn

  • deren Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein zugelassenes Revisionsunternehmen verfügt;
  • die Investoren ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.

Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden.


Zusammenarbeit mit Osteuropa

Die Schweiz unterstützt die politische, wirtschaftliche sowie die soziale Entwicklung in Osteuropa und in Ländern der ehemaligen Sowjetunion (Transitionszusammenarbeit). Und dies schon seit Beginn der 1990er Jahre. Die rechtliche Grundlage dafür stellt das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas von 2006 dar. Das Bundesgesetz ist bis am 31. Mai 2017 gültig. Um die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ohne einen Unterbruch fortsetzen zu können, soll das Gesetz bis zum Ende des Jahres 2024 verlängert werden. Die Schweiz hat Osteuropa seit 1989 mit fünf sukzessiven Rahmenkrediten in der Höhe von insgesamt 5,595 Milliarden Franken unterstützt.

Das Bürgerrechtsgesetz

Eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes soll sicherstellen, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Am Freitag hat der Bundesrat die entsprechende Bürgerrechtsverordnung verabschiedet und beschlossen, das Gesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Weiter wurde am vom 30. September 2016 der Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration sowie staatenlosen Kindern gefasst. Darüber wird eine Volksabstimmung durchgeführt.

Das Erbrecht

In den nächsten Jahren wird das Erbrecht revidiert werden. Ein Kernstück des Vorentwurfs ist die Verkleinerung der Pflichtteile. In vielen Stellungnahmen, nicht zuletzt von Wirtschaftsverbänden, zum Beispiel Schweizerischer Gewerbeverband und economiesuisse, sowie bürgerlichen Parteien, wird die Reduzierung der Pflichtteile als günstig für die Unternehmensnachfolge betrachtet. Wichtig für Unternehmer ist, dass man bei Erbverträgen die Entwicklung eines neuen Rechts berücksichtigt, unabhängig davon, wie dieses definitiv gestaltet wird. Anderenfalls könnte einer der Beteiligten auf die Idee kommen, den Vertrag anzufechten, weil die Rechtsgrundlagen sich geändert haben. Man kann im Erbvertrag festlegen, dass man auf Wunsch eines Beteiligten nach dem Inkrafttreten des neuen Erbrechts eine Änderung vornehmen kann. Wer die Verhältnisse nach dem alten Erbrecht regeln will, sollte ausdrücklich im Vertrag festhalten, dass eine Anpassung an das neue Erbrecht nicht vorgesehen ist.

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