Recht

Gesetzesänderungen 2019

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Von den neuen Regelungen, die 2019 in Kraft treten sollen, sind für Unternehmer besonders die Liberalisierung des Strommarktes sowie Revisionen im Konkursrecht wichtig. Aber auch die geplante AHV-Reform und das neue Erbrecht sind jetzt schon zu beachten.
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Der Bundesrat hat im Oktober entschieden, für den Schweizer Strommarkt neue Rahmenbedingungen zu schaffen, und die Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) in die Vernehmlassung gegeben, diese dauert bis am 31. Januar 2019. Mit dem Energiegesetz, das die Stimm­bevölkerung im Mai 2017 gutgeheissen hat, wurde ein erstes Massnahmenpaket beschlossen.

Stromversorgungsgesetz

Es enthält neben dem Verbot des Baus neuer Kernkraftwerke Massnahmen, um den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen sowie die Produktion aus erneuerbaren Energien zu stärken. Zur Modernisierung des Stromnetzes hat das Parlament ebenfalls gesetzliche Änderungen beschlossen (Strategie Stromnetze). Diese treten voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 in Kraft. Weitere Punkte der Revision sind:

Vollständige Öffnung des Strommarkts

Sie wurde vom Parlament bereits im geltenden StromVG beschlossen, bisher aber nicht umgesetzt. Über 99 Prozent der Endverbraucher, kleine Konsumenten und Betriebe, sind heute noch auf die Grundversorgung angewiesen und sollen künftig in den freien Markt wechseln können und von dort auch wieder zurück in die regulierte Grundversorgung.

Erneuerbarer Schweizer Strom für die Grundversorgung

Endkunden, die in der geschützten Grundversorgung bleiben möchten, sollen künftig Strom aus der Schweiz erhalten, welcher zudem zu einem Mindestanteil aus erneuerbaren Energien produziert werden muss, was die Wasserkraft begünstigt.

Vergütung der erzeugten Energie

Systemanalysen des Bundesamts für Energie und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) zeigen, dass die Versorgungssicherheit der Schweiz mindestens bis 2025 gesichert sei. Deshalb soll im Schweizer Strommarkt wie bisher auch künftig nur die erzeugte Energie gehandelt und vergütet werden («Energy-Only-Markt») und keine zusätzliche staatliche Förderung für Investitionen in Kraftwerksleistung/-kapazitäten erfolgen.

Speicherreserve für Extremsituationen

Massnahmen für eine Speicherreserve sollen jährlich durch die nationale Netzgesellschaft Swissgrid ausgeschrieben und über die Netznutzungstarife finanziert werden. Alle Betreiber von Energiespeichern am Schweizer Stromnetz können an der Ausschreibung teilnehmen, sofern sie technisch dafür geeignet sind.

Anreize für optimale Netznutzung

Die Netznutzungstarife werden im Sinne einer höheren Verursachergerechtigkeit angepasst. Neu erhält die vom Endverbraucher bezogene Leistung (Kilowatt) gegenüber der bezogenen Energie (Kilowattstunden) mehr Gewicht.

Flexibilität

Neu wird gesetzlich geregelt, dass alle Endkunden, Produzenten und Speicherbetreiber frei entscheiden können, wie sie ihre Flexibilität nutzen wollen.

Sunshine-Regulierung

Neu wird die sogenannte Sunshine-Regulierung («Sunshine»: Licht, Transparenz) gesetzlich abgesichert und die Resultate werden durch die ElCom veröffentlicht. Die Endkunden erhalten so Vergleichsmöglichkeiten.

Wahlfreiheiten im Messwesen

Die grösseren Endverbraucher (mit Jahresverbrauch von mind. 100 000 Kilowattstunden) und Elektrizitätserzeuger und Speicherbetreiber (Anschlussleistung von mindestens 30 kVA) sollen ihren Messdienstleister künftig frei wählen dürfen, um damit Wettbewerb und Kosteneffizienz im Messdienstleistungsmarkt zu fördern. Für kleinere Endverbraucher, Produzenten sowie Speicherbetreiber bleibt ausschliesslich der lokale Verteilnetzbetreiber zuständig.

Umweltschutz

In der ersten Hälfte 2019 sollen einige kleinere Änderungen umweltrechtlicher Verordnungen in Kraft treten, darunter der Gewässerschutzverordnung (GSchV), der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Des Weiteren sollen 14 landwirtschaftliche Verordnungen des Bundesrates und zwei Erlasse des WBF sowie eine Verordnung des BLW geändert werden. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) wurde vom Parlament im Juni 2017 verabschiedet. Nach der Verordnung (V-NISSG) sollen gefährliche Laserpointer verboten werden, sowie der Zutritt von Minderjährigen in Solarien. Und die Verordnung enthält Vorschriften für kosmetische Behandlungen mit NIS- und SchallProdukten und Regelungen zu Schall- und Laserveranstaltungen.

Konkursrecht

Im Konkursrecht soll ein betriebener Schuldner vom Betreibungsamt verlangen können, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen (SchKG Art. 8 a). Für dieses Verfahren wird eine Gebühr vorgesehen. Zudem wird die Gebührenverordnung (GebV SchKG) an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst.

Die Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Das Anerkennungsverfahren für ausländische Konkursentscheidungen wird vereinfacht und dem Bankeninsolvenzrecht angeglichen. Es wird auf den Gegenrechtsnachweis verzichtet. Und es werden auch Verfahren anerkannt, die im Staat eröffnet wurden, wo der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Hilfskonkursverfahren werden nur noch dann durchgeführt, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger vorhanden sind.

Die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger wird verbessert, diese können künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit werden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden.

Im internationalen Konkursrecht der Schweiz finden sich heute noch alte konkursrechtliche Staatsverträge, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts von verschiedenen Kantonen mit einzelnen deutschen Fürstentümern geschlossen wurden. Über die Aufhebung der Staatsverträge wird nun verhandelt.

Mehr Transparenz für AG

Am 26. Juli 2016 hat das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) den Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz veröffentlicht. Der Bericht enthält verschiedene Empfehlungen betreffend die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch auf Ersuchen. Geändert wird OR Art. 622.

  • Bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien können die Aktien auf den Namen oder den Inhaber lauten. Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen. Bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien können die Aktien nur auf den Namen lauten.
  • Stellt eine Gesellschaft den Börsenhandel ihrer Aktien ein, so muss sie bestehende Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten in Namenaktien umwandeln, sonst geschieht das von Gesetzes wegen.
  • Als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namen- oder Inhaberaktien ausgestaltet.
  • Behörden und Finanzintermediäre dürfen Einsicht in das Aktienbuch nehmen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dient (OR Art. 686).

Im Anschluss an die Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF) im Jahr 2016 sind gesetzgeberische Massnahmen notwendig, um die Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den FATF-Standards zu verbessern und damit die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu stärken.

Zivilprozessordnung

Mit einer Änderung der Zivilprozessordnung soll das Prozesskostenrecht angepasst und so der Zugang zum Gericht erleichtert werden. Daneben wird die Verfahrenskoordination vereinfacht und weitere Aspekte und Unklarheiten werden gesetzlich geklärt oder präzisiert.  Gleichzeitig wird die Verbandsklage neu geregelt und ein Gruppenvergleichsverfahren eingeführt, womit eine Rechtsschutzlücke geschlossen wird. Diese soll die Rechtsdurchsetzung bei Massenschäden erleichtern.

Förderung für digitale Medien

Ein neues Bundegesetz über elektronische Medien soll die Möglichkeit eröffnen, dass künftig neben Radio und Fernsehen auch Online-Medien zum medialen Service public beitragen können. An einem umfassenden Service-public-Auftrag für die SRG wird festgehalten, daneben sollen wie bis anhin andere private Medienanbieter für demokratierelevante Medienangebote unterstützt werden. Für die Erteilung der Leistungsaufträge und die Aufsicht darüber ist eine neue staatsunabhängige Kommission geplant. Mit dem neuen Gesetz soll das bestehende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) abgelöst werden.

AHV-Reform

Zu beachten ist auch jetzt schon die neue Vorlage zur AHV. Man will den Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzen, das in der AHV und in der obli­gatorischen beruflichen Vorsorge für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt wird. Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen wird von angemessenen Ausgleichsmassnahmen begleitet.

Zwischen 62 und 70 Jahren kann die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon bezogen werden. Die Möglichkeit zum Vorbezug und zum Aufschub mit einem Teil der Rente wird auch in der beruflichen Vorsorge verankert. Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet, kann seine spätere AHV-Altersrente mit den nach dem 65. Altersjahr bezahlten Beiträgen verbessern und Beitragslücken schliessen. Kleinere Einkommen sind weiterhin nicht beitragspflichtig. Um die Renten zu finanzieren, ist die AHV auf zusätzliche finanzielle Mittel angewiesen, dafür plant man, die Mehrwertsteuer um 1,5 Prozentpunkte zu erhöhen.

Neues Erbrecht

Für Unternehmer ist jetzt schon zu beachten, dass eine Revision des Erbrechts geplant ist. Die Pflichtteile sollen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches reduziert werden, damit der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen kann (Vorsicht, Erbschleicher werden das ausnützen!). Eine Härtefallregelung soll faktische Partner einer verstorbenen Person vor Armut schützen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann man in einem Testament oder Erbvertrag regeln, ob das alte oder allenfalls das neue Recht am Zeitpunkt des Todes anzuwenden ist.

Geplant ist eine Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das Hauptziel ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit will man widersprüchliche Entscheidungen in internationalen Erbschaftsangelegenheiten verhindern und auch andere Verbesserungen des IPRG vornehmen.

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