Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet Anpassungen in mehreren Gesetzen, namentlich im Obligationenrecht (OR), im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Künftig sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubiger von Schulden zu befreien. So müssen öffentlich-rechtliche Forderungen künftig nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden.
Schuldner sollen ein Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, um sich ihrer finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Schulden zu entledigen und so andere Personen zu schädigen. Auch soll ein Konkursverfahren nicht mehr dafür genutzt werden können, andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren.
Wichtige Bestimmungen:
- Die Konkursbeamten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder ihre unterstellten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vorliegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. (Art. 11 SchKG).
- Das Konkursamt kann die Anbieter von Postdiensten anweisen, ihm für die Dauer des Konkurses Einsicht in die an den Schuldner adressierten Postsendungen zu gewähren und diese an das Konkursamt auszuliefern (Art. 222a SchKG). Das Konkursamt ist berechtigt, die ausgelieferten Postsendungen zu öffnen, der Schuldner kann bei der Öffnung der Sendungen anwesend sein.
- Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig (Art. 684a OR).
- Das Konkursamt macht die Einstellung der Konkursverfahren öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG).
- Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB).
Mehr zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses im Beitrag Gesetzesänderungen 2025 II ab Seite 79
Der Cyber- und IT-Bereich
Mit der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes hat das Parlament die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen beschlossen. Mit der Cybersicherheitsverordnung (CSV) legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Nationale Cyberstrategie und deren Steuerungsausschuss, die Aufgaben des Bundesamtes für Cybersicherheit (BACS), den Informationsaustausch des BACS mit Behörden und Organisationen zum Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen sowie die Meldepflicht für Cyberangriffe.
Das Gesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Das E-ID-Gesetz regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteuren zur Verfügung stehen wird. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, den im Gesetz vorgesehenen Rahmen in einer Verordnung zu präzisieren.
Weiter sind im Cyber- und IT-Bereich folgende Regelungen geplant:
- Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG): Die Schweizer Bevölkerung soll gegenüber Kommunikationsplattformen wie zum Beispiel Google, Facebook, YouTube und Twitter mehr Rechte erhalten und von diesen Transparenz einfordern können.
- Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) sowie Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung: Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen regeln die Grundzüge des Informationssystems Strassenverkehrskontrollen (ISK) und delegieren die Organisation und den Betrieb an den Bundesrat gemäss Strassenverkehrsgesetz.
- Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse: Dabei handelt es sich um die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG), welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Finanzhilfe erteilt werden kann, das Verfahren und die Auszahlung der Finanzhilfe sowie die Berichterstattung und Kontrolle.
Das Migrationsrecht
Die EU verabschiedete im Rahmen des EU-Migrations- und Asylpakts die folgenden, für die Schweiz verbindlichen, Rechtsakte: AMMR-Verordnung, Krisenverordnung, Eurodac-Verordnung, Rückkehrgrenzverfahrensverordnung und Überprüfungsverordnung. Die ersten drei EU-Verordnungen enthalten Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands. Bei der Rückkehrgrenzverfahrens- und der Überprüfungsverordnung hingegen handelt es sich um Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands.
Der EU-Migrations- und Asylpakt ist ein Bündel von Regelungen für den Schengen-/Dublin-Raum. Mit dieser Reform soll die irreguläre Migration nach und innerhalb Europas verringert werden. Der EU-Migrations- und Asylpakt setzt auf rasche Verfahren an den Schengen-Aussengrenzen, ein weiterentwickeltes Dublin-System, eine ausgeweitete Datenregistrierung im Eurodac-System und einen obligatorischen Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Das Parlament hat die Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems gutgeheissen. Somit werden in Zukunft auch Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie Aufenthaltstitel im zentralen Visa-Informationssystem erfasst. Mehrere Verordnungen werden angepasst, um die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren oder um den Zugang zu den Daten der verschiedenen Informationssysteme der EU und zu den Interoperabilitätskomponenten zu gewährleisten. Die neuen Bestimmungen sollen im Juni 2026 in Kraft treten.
Finanzmarkt-Regelungen
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) wird an die technologischen Entwicklungen sowie an relevante Weiterentwicklungen der internationalen Standards und ausländischer Rechtsordnungen angepasst. Gleichzeitig werden verschiedene Vorschriften vereinfacht und verhältnismässiger ausgestaltet. Mit der Gesetzesrevision sollen die Stabilität des Finanzsystems und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz weiter gestärkt werden.
Geändert wird auch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) sowie weitere Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen, und zwar in Bezug auf das Amtshilfeverfahren der FINMA, die internationale Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren durch ausländische Behörden, die grenzüberschreitende Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte, grenzüberschreitende Prüfungen sowie Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen. Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sowie des Nationalbankgesetzes (NBG) entsprechend anzupassen.
Im Oktober 2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die erste Aktualisierung des Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten und den neuen Melderahmen für den AIA über Kryptowerte publiziert. Zur Umsetzung der AIA-Standards im Schweizer Recht sind die völkerrechtlichen Grundlagen, das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu ratifizieren und das AIAG und die AIAV zu ändern.
Das Parlament muss bestimmen, mit welchen Partnerstaaten die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte nach dem globalen Standard ab 2026 einführen und 2027 erstmals Daten austauschen soll.
Geplant ist eine Ratifizierung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen durch die Schweiz. Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass die Partnerstaaten über die notwendigen Informationen verfügen, um prüfen zu können, ob die Steuerberechnungen multinationaler Unternehmensgruppen korrekt und in Übereinstimmung mit dem GloBE-Regelwerk durchgeführt wurden.
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich sehen spezielle Regeln für die Besteuerung von Grenzgängern oder die Besteuerung von Telearbeit vor. Das neue Abkommen mit Italien ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar; das Abkommen mit Frankreich befindet sich in der Beratungsphase durch die Bundesversammlung. Die Abkommen sehen einen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vor, der durch innerstaatliche Gesetze geregelt wird.
Arbeit/Sozialversicherungen
Geplant ist ein Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit). Mit dieser Vorlage sollen flexiblere Rahmenbedingungen für die Telearbeit geschaffen werden, sodass Angestellte bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten.
Nach Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) soll man zukünftig die bundesweit bestimmten Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklären können. Diese gehen dann den kantonalen vor. Arbeitgebern und Angestellten, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen und Vollzugskostenbeiträge entrichten, soll ein kostenloses Einsichtsrecht in die Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen gewährt werden.
Weiter sind im Bereich Arbeitsrecht noch folgende Änderungen vorgesehen:
- Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will die Rechtssicherheit und die soziale Absicherung für Selbstständigerwerbende und neue Geschäftsmodelle erhöhen.
- Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Das Bundesgericht entschied, dass Personen, die an einen fremden Haushalt zur Betreuung einer Person verliehen werden, dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Für diese Personen und Betriebe wurden in der ArGV 2 Sonderbestimmungen mit den betroffenen Sozialpartnern erarbeitet.
- Änderung der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und Verordnung über die Entschädigung der Arbeitslosenkassen (ALK-EntschV): Mit dieser Vorlage setzt der Bundesrat die im Juni 2024 verabschiedete Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) auf Verordnungsstufe um. Verschiedene Bestimmungen im Bereich der Berufspraktika für junge Erwachsene, der Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung sowie der Datenbekanntgabe werden angepasst. Darüber hinaus wird das Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen in einer totalrevidierten Verordnung neu definiert.
- Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz). Damit wird die Motion 21.4142 Dittli «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» umgesetzt. Wechselt eine versicherte Person von einem Arbeitgeber mit einem Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie (1e-Plan) zu einem Arbeitgeber ohne diese Möglichkeit, kann sie die Austrittsleistung aus dem 1e-Plan für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, um so allfällige Verluste auszugleichen.
Berufsbildung
Die Totalrevision der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist Teil der Initiative Berufsbildung 2030. Ziel der Änderungen ist es, die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung auf die künftigen Anforderungen der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes auszurichten.
Weiter werden im Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie in der Berufsbildungsverordnung (BBV) Massnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des Ansehens der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung umgesetzt werden. Verankert wird das Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» sowie die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung. Zudem soll auf Tertiärstufe die Prüfungssprache Englisch als zusätzliche Option bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen eingeführt werden.
Eine Neuregelung im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) soll das Pilotprojet des Praxisintegrierten Bachelorstudiengangs (PiBS) verstetigen und mit dem Bundesgesetz in Einklang bringen. Die heutige rechtliche Abstützung von PiBS genügt diesen Anforderungen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr.
Die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) wird totalrevidiert sowie der Rahmenlehrplan über die Berufsmaturität (RLP-BM) aktualisiert. Die Berufsmaturität (BM) soll weiterentwickelt werden. Die Unterlagen wurden im Rahmen des seit 2023 durch das WBF geführten Projekts «Berufsmaturität 2030» verbundpartnerschaftlich erarbeitet, unter Einbezug von Swissuniversities.
Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung wird an aktuelle Anforderungen und Entwicklungen angepasst. Die Anhänge der Verordnung bezüglich Kompetenzen, Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte werden in bestimmten Anwendungsbereichen aktualisiert, um den neuesten Entwicklungen im Strahlenschutz gerecht zu werden. Die Änderungen sollen zu einer verbesserten Qualifikation im Bereich Strahlenschutz führen.
Gebäude und Miete
Eine Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) soll neue Regelungen zu ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen, Anpassungen bei den Regelungen zur Begründung des Stockwerkeigentums vor Fertigstellung des Gebäudes, zum Erneuerungsfonds und zum Pfandrecht sowie allgemeine Regelungen zur Stockwerkeigentumsgemeinschaft enthalten.
Mit einer Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) sollen klare Rechtsgrundlagen für indirekt durch den Bund geförderte Wohnräume geschaffen werden, und zwar in Bezug auf die kostenbasierte Mietzinsfestlegung wie auch die staatliche Mietzinskontrolle.
Geplant ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und es besteht ein Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten.