Recht

Gesetzesänderungen 2023 I

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Schwerpunkte der Gesetzesänderungen in nächster Zeit werden das neue Erbrecht und Regelungen über den CO2-Ausstoss und Energie sein. Die AHV-Reform wird voraussichtlich 2024 in Kraft treten, eine Revision des BVG ist in Verhandlung.
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Der Bundesrat hat entschieden, das re­vidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die neuen Pflichtteile ­betragen grundsätzlich die Hälfte des ­gesetzlichen Erbanspruchs, was für Kinder eine Reduktion bedeutet, weil ihnen bisher drei Viertel zustanden. Der Pflichtteil für die Eltern von unverheirateten ­Personen wird abgeschafft. Die Reduktion der Pflichtteile soll unter anderem die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtern. Weitere Rege­lungen für die familieninterne Unternehmensnachfolge sind geplant. 

Sozialversicherungen

Am 25. September 2022 wurde die Re­form AHV 21 angenommen sowie der Bun­desbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Er­höhung der Mehrwertsteuer. Die beiden Vorlagen waren mit­einander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der ­Rentenleistun­gen sind somit für die nächsten zehn Jahre ­gesichert. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MwSt.) leicht ­erhöht. Die Reform wird voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Über die Revision des BVG ist noch eine Differenzbereinigung zwischen National- und Ständerat im Gange. Der Nationalrat hat den Koordinationsabzug halbiert, die Eintrittsschwelle auf 12 548 Franken ­reduziert und den Beginn des Sparprozesses auf 20 Jahre festgelegt. Der Ständerat würde beim Altersjahr 25 bleiben, die Eintrittsschwelle auf 17 208 Franken ­senken und den Koordinationsabzug im Verhältnis zum AHV-Lohn bestimmen. 

Änderungen im OR

Geändert wurde Folgendes im Auftragsrecht:

  • Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet und hat die Bestimmungen des Datenschutz­gesetzes zu beachten. 
  • Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutz­behörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint (OR Art. 397a).

In Bezug auf Liquidationen wird Folgendes neu bestimmt: Übernimmt ein Ge­sellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten. Dagegen gilt für die ausgeschiedenen Gesellschafter anstelle der fünfjährigen die dreijährige (bisher zwei­jährige) Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passi­ven übernimmt (OR Art. 592 Abs. 2).

Im Arbeitsrecht sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Neu haben Angestellte ein Recht auf zwei Wochen Urlaub, wenn sie ein Kind zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden (OR Art. 329j). Er kann wochen- oder tageweise von einem ­Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzei­tiger Bezug ist ausgeschlossen. 
  • Geplant ist auch, ein über die Erwerbsersatzordnung entschädigter Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil, wenn der andere Elternteil kurz nach der ­Geburt des Kindes stirbt. 

Das Rechtsinstitut des Trusts soll in das Obligationenrecht eingeführt werden. Hierfür sind auch in anderen Erlassen sowie bei der steuerlichen Behandlung Anpassungen vorzunehmen. Ziel ist es, Personen und Unternehmen in der Schweiz ein für den Erhalt ihres Vermögens flexibles, zuverläs­siges und geeignetes Rechtsvehikel zur Verfügung zu stellen und dem Finanzplatz neue Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen.

Vorgesehen ist eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei geht es um ein Sanierungsverfahren für Privatpersonen, die keine konkreten Möglichkeiten haben, ihre Schulden zu tilgen. Ihnen soll eine wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglicht werden. 

Neues CO2-Gesetz

Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. Die Vorlage nimmt die Bedenken bei der letzten Revision auf und enthält keine neuen oder höheren Abgaben. Stattdessen setzt sie auf eine gezielte Förderung, um Investitionen in klimafreundliche ­Lösungen zu lenken. Geplant sind folgende Massnahmen:

  • Mit der Vorlage kann der Bund zwischen 2025 und 2030 insgesamt rund 4,1 Milliarden Franken in den Klimaschutz investieren. Ein grosser Teil der Investitionen, nämlich rund 2,8 Milliarden Franken, steht für Klimaschutzmassnahmen im Gebäudebereich bereit. Zudem wird der Ausbau von Fernwärmenetzen finanziell unterstützt. 
  • Im Verkehrsbereich sieht die Vorlage Mittel von rund 800 Millionen Franken vor. Dieses Geld fliesst namentlich in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos, die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Verkehr und die Förderung von internationalen Zugverbindungen.
  • Die CO2-Abgabe, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas erhoben wird, bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Neu sollen die Mittel aus der Abgabe bis knapp zur Hälfte in Klimaschutzmassnahmen investiert werden können.
  • Im Flugsektor verpflichtet das revidierte CO2-Gesetz die Anbieter von Flugzeugtreibstoffen dazu, dem in der Schweiz getankten Kerosin erneuerbare Flugtreibstoffe beizumischen.
  • Importeure von Benzin und Diesel müssen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen dieser Treibstoffe mit Klimamassnahmen ausgleichen, neu mit ­einem Maximalsatz von bis zu 90 Prozent.
  • Künftig soll grundsätzlich allen Unternehmen eine Befreiung von der CO2-Abgabe offenstehen, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Treibhausgase eingehen.

Umstritten ist das geplante Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG). Nach diesem Gesetz soll der Bund dafür sorgen, dass die Wirkung der von Menschen verursachten und in der Schweiz anfallenden Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 null beträgt (Netto-Null-Ziel). Für die Sektoren Verkehr, Industrie und Gebäude werden bestimmte abgestufte Ziele gesetzt. Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Mass­nahmen nützen. Für ein Referendum werden bis am 19. Januar 2023 Unterschriften gesammelt. 

Änderung des Energiegesetzes 

Um den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion zu beschleunigen, will der Bundesrat auch das Energiegesetz ändern. Die Planungs- und Bewilligungsverfahren für die bedeutendsten Anla­gen der Wasserkraft und der Windenergie sollen rascher durchgeführt werden. In­vestitionen in Solaranlagen an Neu­bauten wird man steuerlich abziehen können. Das Meldeverfahren wird ausgeweitet.

Die Änderung von 2021 des EnG soll auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Auch weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der  Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung sollten Anfang 2023 in Kraft treten. 

Das Parlament hat am 1. Oktober 2021 ­Änderungen des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes beschlossen. Dabei geht es unter anderem um Investitionsbeiträge. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen besteht Revisionsbedarf in folgenden Verordnungen: Energieverordnung (EnV), Energieförderungsverordnung (EnFV), Verordnung über Gebüh­ren und Aufsichtsabgaben im Ener­gie­bereich (GebV-En), Stromversorgungsverordnung (StromVV). Gleichzeitig beantragt das UVEK weitere Anpassungen in folgenden Verordnungen: Energieverordnung (EnV), Energieeffizienzverordnung (EnEV), Energieförderungsverordnung, Stromversorgungsverordnung (StromVV).

Geplant ist weiter ein Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft, der zur Versorgungssicherheit der Schweiz beitragen soll. Das Bundesgesetz schafft eine Rechtsgrundlage, damit der Bund bei ausserordentlichen Marktentwicklungen subsidiäre Finanzhilfen für systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zur Verfügung stellen kann.

Mit einer Revision der Gewässerschutzverordnung wird der von den eidgenös­sischen Räten beschlossene Artikel 9 ­Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes konkretisiert, welcher die Überprüfung der Zulassung von Pestiziden regelt. Zusätzlich sollen die rechtskräftige Ausscheidung und der Vollzug der Grundwasserschutzzonen beschleunigt werden, um den Schutz unserer wichtigsten Trinkwasserressourcen sicherzustellen.

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