Recht

Gesetzesänderungen 2013

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Im Jahr 2013 treten einige wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Es gelten neue Verjährungsfristen bei Kauf und Werkvertrag sowie ein neues Erwachsenenschutzrecht. Zu beachten sind auch neue Steuerabkommen und andere kleinere Revisionen.
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Neue Verjährungsfristen im Kaufvertrag

Nach dem neuen Art. 210 Abs. 1 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache in zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Das gilt auch, wenn dieser die Mängel erst später entdeckt. Die nunmehr um ein Jahr verlängerte Gewährleistungsfrist gilt sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmer.

Trotz der verlängerten Klagefrist muss der Käufer die Kaufsache direkt nach dem Kauf auf Mängel untersuchen und diese dem Verkäufer melden. Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.

Die Verjährungsfrist kann durch Vereinbarungen geändert werden. Eine Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie

› die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt

› die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Eine Ausnahme besteht für Kulturgüter. Die Klage verjährt ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Als Kulturgut gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört. In jedem Fall beträgt für Kulturgüter die Verjährungsfrist 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

Verjährung beim Werkvertrag

Der neue Art. 371 OR enthält folgende Regelungen für die Verjährung bei Werkverträgen:

› Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren zwei Jahre nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Abs. 1).

› Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, fünf Jahre nach der Abnahme des Werkes (Abs. 2).

› Im Übrigen werden die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss angewendet (Abs. 3).

Ergänzt werden diese Regelungen durch den neuen Abs. 2 von Art. 210 OR. Demnach beträgt bei einem Kaufvertrag die Frist fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. Diese Bestimmung ist für das Schweizer Recht neu. Die Mängelrechte für eingebaute Sachen sollen nicht schon verjährt sein, während der Besteller einen Mangel des (Bau-)werkes noch beanstanden kann.

Öffentliches Beschaffungswesen

Am ersten Januar 2013 tritt eine Totalrevision der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB) in Kraft. Mit der totalrevidierten Org-VöB wird insbesondere die Grundlage für den Aufbau eines bundesweiten Beschaffungscontrollings geschaffen. Dieses ist ein Führungsinstrument bei der Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen auf allen Stufen der Bundesverwaltung. Anlässlich der Revision der Org-VöB wurden auch weitere Regelungen angepasst. Insbesondere wurden einige Zuständigkeiten neu oder ausführlicher geregelt. Die totalrevidierte Org-VöB tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.

Sozialversicherungen Grenzbeträge

Auf 1. Januar 2013 werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst:

Koordinationsabzug 24 570 CHF

minimaler Jahreslohn 21 060 CHF

Koordinationsabzug 24 570 CHF

Minimaler koordinierter Lohn 3 510 CHF

Maximaler koordinierter Lohn 59 670 CHF

Obere Limite des Jahreslohns 84 240 CHF

Geändert wird auch die Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule kann man bis zu 6739 CHF von den Steuern abziehen und wenn man nicht nach BVG versichert ist 33 696 CHF.

Steuern

Um der Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen, wurde die Besteuerung der aus Mitarbeiterbeteiligung erzielten geldwerten Vorteile auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Zu diesem Zweck wurde das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen geändert.

Sowohl die frei verfügbaren als auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden wie bisher zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Für gesperrte Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert mit einem Diskont von jährlich sechs Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Das gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen via Steuerharmonisierungsgesetz anzuwenden. Die nicht-börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Steuerabkommen

Im Herbst des Jahres 2011 wurden mit Grossbritannien und Deutschland Quellensteuerabkommen abgeschlossen. Sie regeln, was mit unversteuerten Geldern aus der Vergangenheit passiert und die Besteuerung künftiger Kapitalerträge.

Die Abkommen sollen einerseits die Privatsphäre von Bankkunden schützen und andererseits die Durchsetzung der berechtigten Steueransprüche der beiden Staaten ermöglichen.

Im April 2012 wurde auch mit Österreich ein Quellensteuerabkommen vereinbart und unterzeichnet. Alle drei Abkommen und das dazugehörige Gesetz zur Umsetzung der Abkommen wurden in der Sommersession vom Parlament verabschiedet. Die Abkommen mit Österreich und Grossbritannien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Neues Erwachsenenschutzrecht

Auf den 1. Januar 2013 tritt die Änderung des Zivilgesetzbuches über Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht und Kindesrecht in Kraft. Dadurch wird das seit 1912 nahezu unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht den heutigen Verhältnissen und Anschauungen angepasst. Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern.

Handlungsfähige Personen können mit einem Vorsorgeauftrag ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Die Patientenverfügung wird ebenfalls neu im ZGB geregelt. Heute ist das Vormundschaftswesen uneinheitlich und unübersichtlich organisiert. Künftig werden alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert.

Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft basiert im Wesentlichen auf zwei Grundsätzen: Die Vermögenswerte der betroffenen Person sind einerseits sicher anzulegen. Andererseits sind bei der Wahl der Anlage die gesamten persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen.

Die Verordnung wird zusammen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Gebäudeprogramm

Der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen über die Umsetzung des Gebäudeprogramms wurde für eine Periode von fünf Jahren (2010-14) abgeschlossen. Er wird bis Ende 2015 verlängert. Ein Teil der Einnahmen der CO²-Abgabe wird weiterhin für das Programm verwendet.

Für Projekte zur energetischen Sanierung von Gebäuden kann man eine Unterstützung erhalten, sofern diese die Kriterien erfüllen. Zusätzlich soll eine Arbeitsgruppe gebildet werden, die bis Mitte 2013 festlegt, wie sich das Gebäudeprogramm ab 2016 entwickeln soll.

Zweitwohnungen

Die Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen dürfen Bewilligungen nur für den Bau von Wohnungen erteilt werden, die als Erstwohnungen genutzt werden oder nicht individuell ausgestaltet sind. Sie müssen dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden.

Der Umgang mit bestehenden Zweitwohnungen ist in einem Gesetz zu regeln, vor allem wenn dafür Einschränkungen vorgesehen werden. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie verletzt. Man kann also Ferienwohnungen weiterhin als solche benützen. Nach der Verordnung sind bei Wohnsitzwechsel, Zivilstandsänderung und Erbgang auch Umnutzungen bestehender Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als zwanzig Prozent möglich.

Raumkonzept Schweiz

Das Raumkonzept Schweiz ist ein Orientierungsrahmen und eine Entscheidungshilfe für die künftige Raumentwicklung auf allen drei Staatsebenen. Es präsentiert Ziele und Strategien für eine nachhaltige Nutzung des knappen Guts Boden. Vertreter von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden haben es zwischen 2005 und 2012 gemeinsam erarbeitet.

Das Raumkonzept Schweiz soll Anfang 2013 publiziert werden. Bis dahin sollen auch erste Vorschläge vorliegen, wie Bund, Kantone, Städte und Gemeinden in Bereichen vorgehen wollen, die eine besonders enge Zusammenarbeit erfordern.

Neue Gesetzgebung für Stau­anlagen

Das neue Stauanlagengesetz und die revidierte Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Betreiber der Stauanlagen sind für Bau und Betrieb ihrer Anlagen verantwortlich. Neu müssen die Betreiber der grossen Stauanlagen eine Aufsichtsabgabe entrichten.

Die Haftungsbestimmungen für die Betreiber wurden verschärft. Im Unterschied zur bisherigen Werkeigentümerhaftung muss der Geschädigte bei der Gefährdungshaftung keinen Werkmangel mehr nachweisen. Wie bisher gibt es keine Deckungs-/Versicherungspflicht auf Bundesebene. Die Kantone können jedoch eine solche einführen. Bei grossen Schadenereignissen wird neu eine Grossschadenregelung angewendet.

Konzessionsbefreiungen

In Zukunft benötigt man unter anderem für die Nutzung von drahtlosen Mikrofonen, Jedermannsfunk (CB) sowie Radar auf Schiffen keine Konzession mehr. Revidiert wurden zu diesem Zweck die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) und die Verordnung über die Gebühren im Fernmelde­bereich (GebV-FMG). Die Änderung tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wird im Internet Informationen zu Fernmeldeanlagen veröffentlichen, die als technisch nicht konform gelten und ein Störungsrisiko darstellen, damit diese Anlagen nicht mehr gekauft oder verkauft werden.

Grundlagen für Unternehmensstrafregister geschaffen

In Zukunft sollen mehr Behörden als heute auf Daten im Strafregister zugreifen können. Jede Behörde soll aber nur jene Daten einsehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe braucht. Für die Strafverfolgungsbehörden ist ein Auszug vorgesehen, in welchem die Daten länger als heute registriert werden.

Das Auskunftsrecht wird erweitert. Auf Anfrage soll eine Person zukünftig nicht nur darüber informiert werden, welche Straftaten über sie verzeichnet sind, sonder auch welche Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre zu welchem Zweck Daten über sie abgefragt hat. Die Revision des Auskunftsrechts schafft die Grundlagen für ein Unternehmensstrafregister. Darin sollen Strafurteile und hängige Strafverfahren gegen Unternehmen registriert werden. «

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