Neue Verjährungsfristen im Kaufvertrag
Nach dem neuen Art. 210 Abs. 1 OR verjähren die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache in zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Das gilt auch, wenn dieser die Mängel erst später entdeckt. Die nunmehr um ein Jahr verlängerte Gewährleistungsfrist gilt sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmer.
Trotz der verlängerten Klagefrist muss der Käufer die Kaufsache direkt nach dem Kauf auf Mängel untersuchen und diese dem Verkäufer melden. Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.
Die Verjährungsfrist kann durch Vereinbarungen geändert werden. Eine Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie
› die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt
› die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Eine Ausnahme besteht für Kulturgüter. Die Klage verjährt ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Als Kulturgut gilt nach Art. 2 Abs. 1 des Kulturgütertransfergesetzes ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört. In jedem Fall beträgt für Kulturgüter die Verjährungsfrist 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
Verjährung beim Werkvertrag
Der neue Art. 371 OR enthält folgende Regelungen für die Verjährung bei Werkverträgen:
› Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren zwei Jahre nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Abs. 1).
› Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, fünf Jahre nach der Abnahme des Werkes (Abs. 2).
› Im Übrigen werden die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss angewendet (Abs. 3).
Ergänzt werden diese Regelungen durch den neuen Abs. 2 von Art. 210 OR. Demnach beträgt bei einem Kaufvertrag die Frist fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. Diese Bestimmung ist für das Schweizer Recht neu. Die Mängelrechte für eingebaute Sachen sollen nicht schon verjährt sein, während der Besteller einen Mangel des (Bau-)werkes noch beanstanden kann.
Öffentliches Beschaffungswesen
Am ersten Januar 2013 tritt eine Totalrevision der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB) in Kraft. Mit der totalrevidierten Org-VöB wird insbesondere die Grundlage für den Aufbau eines bundesweiten Beschaffungscontrollings geschaffen. Dieses ist ein Führungsinstrument bei der Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen auf allen Stufen der Bundesverwaltung. Anlässlich der Revision der Org-VöB wurden auch weitere Regelungen angepasst. Insbesondere wurden einige Zuständigkeiten neu oder ausführlicher geregelt. Die totalrevidierte Org-VöB tritt per 1. Januar 2013 in Kraft.
Sozialversicherungen Grenzbeträge
Auf 1. Januar 2013 werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst:
Koordinationsabzug 24 570 CHF
minimaler Jahreslohn 21 060 CHF
Koordinationsabzug 24 570 CHF
Minimaler koordinierter Lohn 3 510 CHF
Maximaler koordinierter Lohn 59 670 CHF
Obere Limite des Jahreslohns 84 240 CHF
Geändert wird auch die Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule kann man bis zu 6739 CHF von den Steuern abziehen und wenn man nicht nach BVG versichert ist 33 696 CHF.
Steuern
Um der Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen, wurde die Besteuerung der aus Mitarbeiterbeteiligung erzielten geldwerten Vorteile auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Zu diesem Zweck wurde das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen geändert.
Sowohl die frei verfügbaren als auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden wie bisher zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Für gesperrte Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert mit einem Diskont von jährlich sechs Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Das gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen via Steuerharmonisierungsgesetz anzuwenden. Die nicht-börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.
Steuerabkommen
Im Herbst des Jahres 2011 wurden mit Grossbritannien und Deutschland Quellensteuerabkommen abgeschlossen. Sie regeln, was mit unversteuerten Geldern aus der Vergangenheit passiert und die Besteuerung künftiger Kapitalerträge.
Die Abkommen sollen einerseits die Privatsphäre von Bankkunden schützen und andererseits die Durchsetzung der berechtigten Steueransprüche der beiden Staaten ermöglichen.
Im April 2012 wurde auch mit Österreich ein Quellensteuerabkommen vereinbart und unterzeichnet. Alle drei Abkommen und das dazugehörige Gesetz zur Umsetzung der Abkommen wurden in der Sommersession vom Parlament verabschiedet. Die Abkommen mit Österreich und Grossbritannien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Neues Erwachsenenschutzrecht
Auf den 1. Januar 2013 tritt die Änderung des Zivilgesetzbuches über Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht und Kindesrecht in Kraft. Dadurch wird das seit 1912 nahezu unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht den heutigen Verhältnissen und Anschauungen angepasst. Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern.
Handlungsfähige Personen können mit einem Vorsorgeauftrag ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Die Patientenverfügung wird ebenfalls neu im ZGB geregelt. Heute ist das Vormundschaftswesen uneinheitlich und unübersichtlich organisiert. Künftig werden alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert.
Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft basiert im Wesentlichen auf zwei Grundsätzen: Die Vermögenswerte der betroffenen Person sind einerseits sicher anzulegen. Andererseits sind bei der Wahl der Anlage die gesamten persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Die Verordnung wird zusammen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht am 1. Januar 2013 in Kraft treten.