Unternehmen sprechen jeweils von ihren Aussendienstmitarbeitern als wäre allgemein klar, welche Funktionen damit gemeint sind. Fragt man dann jeweils nach, welche Funktionen denn nun als Aussendienstmitarbeitende gelten und wie diese tatsächlich arbeiten, merkt man, dass das Verständnis des Begriffs «Aussendienst» unterschiedlich und weitgefasst ist. Gerade rund um die Diskussion der Arbeitszeiterfassung wurde viel um die Mitarbeitenden im Aussendienst gesprochen, immer in der Annahme, diese unterstehen der Arbeitszeiterfassung nicht. Das kann, muss aber nicht so sein. Aussendienstler können normale Arbeitnehmer oder Handelsreisende sein oder auch als externe Mitarbeitende, als Agenten, tätig sein.
Besondere Regelungen
Das Gesetz, sowohl Obligationenrecht als auch das Arbeitsgesetz, hat separate Regelungen für den Handelsreisendenvertrag aufgestellt. Entgegen dem leicht antiquierten Begriff, ist diese Arbeitsform nach wie vor weitverbreitet. Mehr noch, im Sinne des Gesetzes ist nur jener Mitarbeiter ein «echter» Aussendienstmitarbeiter, der die Kriterien des Handelsreisenden erfüllt. Der Begriff Aussendienstmitarbeiter ist kein juristischer und nicht klar abgegrenzt.
Der Begriff Handelsreisender dagegen wird gemäss Art. 347 ff. OR definiert. Der Handelsreisendenvertrag stellt demnach eine besondere Form des Arbeitsvertrags dar. Dort, wo keine Spezialregelungen zum Tragen kommen, gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsvertragsrechts nach Obligationenrecht (OR). Zudem sind die Handelsreisenden vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes gänzlich ausgeschlossen (Art. 3 lit. g ArG). Das heisst für sie gelten insbesondere keine Arbeits- und Ruhezeitenvorschriften und sie sind von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Ein verlockender Gedanke, den Begriff des Aussendienstmitarbeiters auszudehnen. Doch wie bereits erwähnt, relevant ist die gesetzliche Definition, dieser muss das faktische Vertragsverhältnis standhalten, nur dann liegt effektiv ein Handelsreisendenvertrag vor.
Kriterien für Handelsreisende
Die Definition des Handelsreisenden beinhaltet zunächst vier positive Merkmale:
- Der Mitarbeitende arbeitet auf Rechnung des Geschäftsinhabers.
- Das Geschäft ist nach kaufmännischer Art geführt.
- Der Mitarbeiter vollbringt seine Arbeit ausserhalb der Geschäftsräume.
- Der Mitarbeiter vermittelt Geschäfte mit Dritten oder schliesst diese direkt mit Dritten ab.
Zur weiteren Abgrenzung sind drei Negativkriterien zu prüfen. Nicht als Handelsreisender gilt, selbst wenn die oben erwähnten positiven Kriterien erfüllt sind, wer: nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt nur vorübergehend oder gelegentlich für den Arbeitgeber tätig ist Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst
Hat man diese insgesamt sieben Kriterien auf ein bestehendes Vertragsverhältnis geprüft, kann der Schluss gezogen werden, ob ein Handelsreisendenvertrag vorliegt oder nicht. Und hiermit ist klar, dass nicht jeder der Aussendienstmitarbeiter genannt ist, auch tatsächlich ein solcher im Sinne der Legaldefinition des Handelsreisenden darstellt. So ist ein Aussendienstmitarbeiter, der Aufgaben hat wie beispielsweise Kundenbetreuung, Verkaufsförderung oder Geschäftsabwicklung, kein Handelsreisender, da seine Tätigkeit nicht auf die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften gerichtet ist.
Darauf hinzuweisen ist, dass es für das Vorliegen eines Handelsreisendenvertrags nicht ausreicht, dass der Mitarbeitende ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers tätig ist (z. B. Homeoffice). Der Mitarbeitende muss tatsächlich für den Arbeitgeber unterwegs sein, also eine Reisetätigkeit haben. Zudem muss die Reisetätigkeit mindestens 50 Prozent seiner Arbeitszeit ausmachen. Erst dann ist dieses Kriterium richtig erfüllt.